Da aber diejenigen Communen, welche eine auf Kosten des
Staats anzulegende oder angelegte Brücke täglich mit ihren Holz-
und Feldfuhren gebrauchen, ohne ein Brückengeld dafür zu erlegen,
zur Abnutzung derselben wesentlich beytragen, so ist es
auch billig, dafs dieselben bey Erbauung und Unterhaltung mit
ihrem Fuhrwesen unentgeldlich concurriren. Denn es würde
eine zu grofse Last für sie seyn, wenn sie, eben so wie Andre,
jedesmal das Brückengeld erlegen sollten. Für andre Fuhren
mufs dasselbe allerdings bezahlt werden.
5) Die haaren Ausgaben zur Unterhaltung der Strafsen müfs-
ten bestritten werden a) aus dem für die Benutzung derselben erhobenen
Wegegeld b) und in sofern dieses nicht zureicht, aus den
auf die Steuern des Landes zu diesem Behufe hinzu zu schlagenden
Abgaben. W b das Steuerwesen aber nicht regulirt ist, kann das
Fehlende vom Zugvieh erhoben werden. In Frankreich wird in
Gemäfsheit einer am lyten 7br. 1807 erschienenen Verordnung
1 bis 10 Centimes additioneis als Steuer zu den Strafsen, Brücken
und Canälen bezahlt, c) Um aber diese baaren Ausgaben
zu verringern, und da es billig ist, dafs diejenigen, welche in
der Nähe der Strafsen wohnen, mehr als die Entferntem leisten,
so sollten die auf drey Stunden von der Strafse wohnenden
Zugviehbesitzer, je nach ihrer Entfernung 1 bis 6 Materialhaufen
zu 18 Cubikschuhen, auf jedes Pferd und die Hälfte auf jeden
Zugochsen und jede Zugkuh, unentgeldlich anfahren, und für
die übrige Beyfuhr des Materials müfste eine billige Taxe ein-
treten, welche je nach den Entfernungen von der Strafse ge>-
fahren werden sollte. Diese Maafsregel ist deswegen nothwen-
dig, weil sonst die Baucasse in die Hände weniger Unternehmer
fällt. Denn zu allen Arbeiten, wofür der wenig vermögende
Landmann nicht ohne weite Wege zu machen wöchentlich
oder wenigstens monatlich sicher bezahlt wird, 'will sich
derselbe nicht verstehen. Es werden sich daher nur reiche
Postmeister und dergleichen Leute, die wohl gar mit den Bau-
Aufsehern gemeine Sache machen, dazu bereitwillig finden lassen
, weshalb denn auch die Beifuhr enorm hoch zu stehen
kömmt. Auch kann der Landmann während des Sommers, wo
die Wege nach den Kiesgruben und Steinbrüchen gewöhnlich gut
sind, nur wenige Tage fahren , weswegen es ihm nicht der Mühe
lohnt, für Geld solche Fuhren zu leisten. Hierzu kömmt noch,
dafs er, um zu seinem Verdienste zu gelangen, zum Bauinspector,
von diesem zum zahlenden Amte, welches ihn wohl gar
auf einen andern Tag bestellt, gehen mufs, so dafs derselbe lieber
gar nicht fährt. Es fällt daher alle natürliche Concurrenz
weg, die man nur bey der Haltung des kostspieligen eigenen
Fuhrwerks erzielen könnte weg. In Praxis bleibt sonach kein
andres Mittel übrig, als das v o rg e s ch la g en e i. die oben bestimmte
unentgeldliche Beyfuhr einigen Materials von denjenigen
Ortschaften, (wovon die Bewohner der Städte keineswegs auszunehmen
sind), welche von der Strafse nur 3 und resp. 5
Stunden entfernt wohnen, leisten zu lassen. Diese ist auch so
wenig drückend, dafs sich defshalb in Bayern die Landleute gar
nicht beschwert haben, wohl aber einige reiche und -vornehme
Städter und Gutsbesitzer. Damit aber alle diejenigen, welche eine
Wegesteuer und einige Natural-Concurrenz leisten , auch vor
den übrigen Bewohnern des Landes und den Fremden einen Vorzug
geniefsen, jeder Reisende aber so selten als möglich Wagegeld
erlege, so würde ich dasselbe von jenen blos an der Grenze,
von diesen aber auch im Innern des Landes, jedoch nur bey
Brückgeld- Stationen und an den Thoren der Städte erheben lassen,
wodurch zugleich mit Hülfe der Werthzeddel, die auf eigenes
in der Papierfabrik mit einer Wassermarke versehenes Papier
zur möglichsten Verhütung der Verfälschung zu drucken sind,
eine Controlle eingeführt würde. Alle mit Extraposten, Lehnkutschen,
und mit den in Deutschland häufig anzutreffenden Bothen
Fahrenden , so wie die Kaufmannsgut aller Art führenden Frachtfuhrleute
sollten an allen Stationen, oder nur ein Mahl an der