ehen zweyer Fuhrwerke hinlänglich breit ist. In dem ersten
Falle wird der Staat den Angrenzer schlechterdings zwingen können,
so viel an Flächeninhalt wieder von seinen vermeintlichen
Grundstücken herzugeben, als zur landesüblichen Breite der
w ege nothwendig ist. Im zweyten Falle wird ihm das Abzutretende
nach der vorgeschriebenen Taxe bezahlt werden, wobey
er jedoch immer verbunden bleibt, den Zaun oder die Mauer
auch ohne alle Entschädigung fortzuschaffen, wenn sie dem Stra-
fsenbaupolizeygesetze zuwider ist, welches die Anlagen solcher
Zäune und Mauern untersagte. Beym ersten Falle kann unmöglich
den Angrenzer selbst die Verjährung schützen, denn es gehören
zu den wesentlichen Bestandtheilen derselben nicht allein
a) der Wahn des reehtmäfsigen Besitzes, und F) der Verlauf
einer bestimmten Zeit, sondern es mufs bekanntlich c) auch dahin
gerechnet werden, dafs die Sache verjährbar sey. Das letztere
aber kann sie nie seyn, wenn sich die vorhergehende Besitznehmung
nicht auf einen reehtmäfsigen Titel gründete. Wenn
es daher erwiesen ist, dafs einer der vorigen Besitzer das an eitlem
öffentlichen Wege gränzende Grundstück ohne rechtmäfsi-
gen Titel an sich brachte, (das heilst, dafs er die Strafse über
die gesetzmäfsige Breite schmälerte) so ist jeder von der Verjährung
hergenommene Gegengrund unerheblich. Ist dieser Umstand
in einigen Fällen zweifelhaft: so mufs mit Hülfe derGrund-
bücher, und wo diese nicht ausreichen nach dem in der Natur
der Sache liegenden Grundsatz, welchem gemäfs die ursprüngliche
Breite zum Ausweichen zweyer Lastwägen angenommen
werden mufs, untersucht werden. Es ist übrigens wohl nicht
daran zu zweifeln, dafs in den meisten Fällen die Angrenzer
keine Entschädigung erhalten werden, weil sie, wie die Erfahrung
lehrt, von Jahr zu Jahr die Wege durch Zäune u. s. w,
einzuschränken suchen. Uebrigens haben sie immer die Last des
Beweises, der sie zur Entschädigung eignet, auf sich. Alle solche
den Strafsen nachtheilige Zäune, welche überdiefs eine wahre
Holzverschwendung und bey guten mit Gräben versehenen
Wegen gänzlich unnütz sind, sollten daher eingehen, oder wenigstens
auf drey Schuh Abstand von den Strafsengräben gesetzt
werden, höchstens zwey Schuh über die Oberfläche der Strafse hervorragen
um auf dieser nicht den so nöthigen Luftzug zu stören,
und blofs Stangenzäune und keine Bohlen , Flecht- und lebendige
Zäune seyn. Die ersten sollten demnach wegen denen durch sie
entstehenden Schneeverwehungen zu Winterszeit gänzlich niedergelegt
werden!
SIEBENTER ABSCHNITT.
Von der Auswahl der Strafsenziige und ihren Richtungen.
§• 35. Wenn die Strafsen den Zweck haben, das Commer-
zial-und Postfuhrwesen aufzunehmen und die Artillerie-Transporte
von einer Festung, von-einem Waffenplatze und Hafen
zum andern, oder nach den Canälen und Flüssen zu erleichtern:
50 sind sie Hauptstrafsen (chemins publices)- viae' publicae , und
wenn sie nach den Regeln der Strafsenbaukunde angelegt sind,
so nenne ich sie,- wie gesagt, Kunststrafsen. Dienen dieselben
zum Innern Verkehr des Landes, und verbinden sie die gröfsten
wohlhabensten Landstädte, ( nicht aber Hauptstädte, welche letztere
Hauptstrafsen bedürfen) Hauptmanufactur-Orte, Flecken
und grofse Dorfschaften miteinander, so heifsen sie Vicinalwege,
(chemins vicinaux) viae vicinales) oder Innere- Communications-
wege. Gehen sie von einem Dorfe oder von einem Flecken'
zum andern, so sind es Dorfwege (chemins prives (viae priva-
taes). Endlich gibt es Feldwege. Die zwo erstem sind es nun,
welche vorzüglich die Obsorge der Regierung durch Anwendung
der Strafsenbaukunde erfordern, wiewohl die dritte Gattung,
welche manche auch Vicinalwege nennen, dieselbe gleichfalls
bedürfen, wenn sie in einen guten Stande gebracht und unterhalten
werden sollen. Ohne Mitwirkung der Landespolizey werden
auch diese Dorfwege niemahl in einen guten Zustand kommen.