dern, wo sie ohne viele Kosten zu haben sind, gute Dienste
leisten, und nicht selten die Stelle der Schutzmauern ersetzen,
wie diefs denn der Fall in Tyrol und Bourgogne ist: sie heifsen
Abweiser. 10.) Geht eine Strafse auf lange Strecken mit 3 bis 4
Zoll oder mehr Steigung auf die Klafter über Hügel und Berge,
so werden Ruheplätze nothwendig. Damit nun das Zugvieh die
Last des Wagens, während es sich ausruht, nicht aufhalten
darf, und der Fuhrmann nicht nöthig hat, bey jedem Stillhalten
unter die hintere Räder des Wagens Steine zu legen: so werden
in den Strafsen muldenförmige Vertiefungen gemacht, die
Rasten heifsen. In der 20Sten Fig. ist in a c b eine solche Raste
dargestellt.
Zuweilen dienen die Rasten dem von der Bergstrafse oder
auch von den Abhängen fliefsenden W asser zum Ablaufe; nämlich
von der einen Seite der Strafse nach der andern. In diesem
Falle müssen sie mit Sorgfalt gepflastert seyn und heifsen dann
auch wohl Rinnen. 11.) Zu diesem letztem Behufe werden
auch unter dem Steinpflaster der Strafse, oder in der Gründung
Wasserabzüge, Durchläjse oder Schläuche gemacht Fig. l o a c u .
F. 11. A , welche sich insteinernen Rinnen c F. 10. endigen , damit
nicht das Wasser auf die Stützmauern herabfalle und dieselbe beschädige,
sondern vorwärts des Fufes e derselben hinausstürze.
Zu eben dem Behufe mufs, wenn eine Strafse convex ist, in der
Stützmauer auf i 5 bis 3o Klafter Abstand eine kleine Oeffnung
f d Fig. 10 und 11 hervorragen und vorne eine Rinne bilden,
damit das Wasser nicht auf die Böschung der Stützmauer flie-
fse. Und diese Vorrichtung nenne ich Ableiter.
D R I T T E R A B S C H N IT T .
Von der Breite der Strafsen
i
§. 6. Da jede Kunststrafse in der Regel dergestalt ange-
legt und unterhalten werden mufs, dafs sich darauf zwey Fuhrwerke
ohne Störung oder Umwerfung ausweichen können,
(denn für das Ausweichen dreier Fuhrwerke Strafsen anzulegen,
verbietet die Oeconomie, und kann nur in Städten Anwendung
finden): so gibt die Breite der eingeführten Fuhrwerke die Bestimmung
zur Breite der Strafsen ab.
W ill man hienach eine mit der Oeconomie übereinstimmende
Regel entwerfen: so ist zu erwägen, dafs die Breite des
Fahrweges c d Fig. 2. keineswegs der Breite zweyer Lastwägen
und dem zum ausweichen nöthigen Zwischenräume gleich seyn
dürfe, sondern dafs die Last B A noch über den Fahrweg
c d, ja sogar über die Bankets hangen kann , ohne dafs ein Umwerfen
zu befürchten sey. Die gesammte Breite der Chaussee f e
hängt also lediglich von dem Abstande der zwey äufsern Räder
der sich begegnenden Lastwägen und von dem Raume f c und
de ab, welcher seitwärts des Fahrweges ƒ bleibt, und zur noth-
wendigen Festigkeit desselben dient. Dieser Raum oder die Breite
eines Bankets J e darf nur drey Schuhe betragen, wenn es,
wie es seyn sollte, aus, festem Boden, und nicht aus lockerem
oder Sand besteht, in welchem letztem Falle jedes Banket fünf
bis acht Schuh zur Breite haben mufs.
Der zwischen den Lasten, welche die Wägen führen , nöthige
Abstand ist aber hinreichend wenn er 1 Schuh beträgt. Es
wird also die Fahrwegsbreite cd Fig. 2 der frequentesten Haupt-
Commerzialstrafsen in Teutschland , worauf die breitesten gepackten
Wägen fahren, deren Lasten 8 bis 10 Schuh breit liegen,
hinreichend seyn, wenn sie 18 Schuh grofs ist. Um aber nicht
zu wenig zu rechnen , so bestimme ich die Breite des Fahrweges
der Hauplstrafsen auf zwanzig Schuh , 1 ) um das Ausweichen
der Fuhrwerke zu erleichtern; 2) damit die äufsern Räder der
zwey sich begegnenden Lastwägen von den W^andsteinen c und
d entfernt bleiben , mithin dem etwanigen Einwurfe, als wenn
diese Steine in einer schmälern Strafse von den Fuhrwerken
ausgedrückt werden könnten, zu begegnen. Dienen die Strafsen