gute Strafsen von Nutzen sind, so konnten sie bey der Anlage
neuer Strafsen und der Wiederherstellung der in Verfall ge-
rathenen einen oder zwey Tage im Jahre unentgeldlich arbeiten.
Zu den neuen Strafsen sollten die Pferde und Zugviehbesitzer
bis auf fünf Stunden Abstand von der Strafse nach dem Verbal
tnifs der Entfernung ihrer Wohnungen das Fuhrwesen
unentgeldlich 5 , 4, 3 , 2 und einen Tag über leisten, a) weil
dasselbe in grofser Menge nicht anders als zu übertriebenen Preisen
zu erhalten ist und b) die Pferdebesitzer mehr als die übrigen
Grundeigner bey guten Strafsen gewinnen.
2) Das übrige Fuhrwesen sollte theils in der Regie, und,
wo dieses wegen des schnellen Betriebs der Arbeit nicht zureicht,
für eine billige Taxe, im Fall dafs kein freywilliges zu haben ist,
gestellt werden. Denn es ist nur dem practischen Geschäftsmanne
bekannt, wie sehr der Landmann die Preise steigert, sobald
er gewahr wird, dafs man zu grofsen Unternehmungen seiner
Hülfe benöthigt ist.
3) Die zur Anlage neuer Strafsen erforderlichen Ausgaben
sollten nur in so fern vom Staate bestritten werden, als derselbe
die auf Gründe der Wahrscheinlichkeit gestützte Hoffnung hegt,
dafs er nach Vollendung des Werkes die Interessen des darauf verwendeten
Capitals wieder erhalten wird. Dies mag nun entweder
durch haare Einnahme oder durch die Verbesserung der Agricul-
tur und Erweiterung des innern Verkehrs geschehen, wobey durch
den Plandel und die Gewerbe, die Staats-Einkünfte vermehrt werden.
Auch mufs hierbey der Umstand berücksichtigt werden,
dafs ein Land, welches bequeme Strafsen hat, und daher weniger
Zugvieh gebraucht, a) eine gröfsere Anzahl von Cavallerie-
pferden zu geringen Preisen liefert, und b) dem Ackerbau unbeschadet,
mehrere Soldaten hergeben kann. Da hierüber aber
im Voraus kein bestimmter Calcul zu ziehen ist; so wird die
gemeine Sache sehr dadurch befördert, wenn der Staat die Hälfte
trägt und die übrige Hälfte auf die Steuern, wovon die Domainen
nicht ausgeschlossen seyn dürfen, gelegt wird. Nach diesen Maxime
werden die nahe an der Strafse liegenden, in Rücksicht
ihres Zugviehes, etwas mehr als die übrigen leisten, welches durch
die Natur der Sache gerechtfertigt wird. Hierbey entsteht die
Frage: ob man einer provinziellen (Departements-) Theilnahme
oder einer generellen den Vorzug geben solle. Es tritt dabey,
meiner Meinung nach folgende Distinction ein. Ist nämlich a
die Strafse ein Commerzialweg, so erstreckt sich der daraus entspringende
Vortheil nicht blos auf die Provinz, worin dieselbe
angelegt wird, sondern sogar auf die entferntesten Theile des
Staats; folglich sollte der ganze Staat dazu Geldbeyträge liefern.
Anders verhält es sich mit Vicinalstrafsen. b) Eine Provinz kann
dergestalt geographisch situirt seyn, dafs die. Strafse durch dieselbe
eine grofse Strecke zieht und dennoch die angränzenden
Provinzen mehr Vortheil davon haben; c) die Anlage einer
Strafse, welche mehrere Provinzen in Handelsverbindungen bringt,
kann in einer gebirgigten Provinz eine so beträchtliche Summe
kosten, dafs sie allein zu bestreiten für dieselbe äusserst drückend
seyn würde, d) Es soll auch jeder Staat von einer hinreichenden
Anzahl von Strafsen durchschnitten seyn, so dafs dieselben
sich nach allen Seiten hin verbreiten und dem Staatskörper Nahrung
und Kräfte zuführen. e) Endlich giebt der provinzielle
Beytrag häufige Veranlassung zum Misvergnügen, zu Vorwürfen
und zur Eifersucht. Er schwächt daher den Patriotismus
und allen Enthusiasmus für gute und nützliche Anstalten. Alles
dies scheint die Maximen zu rechtfertigen, dafs man die zu
solchen öffentlichen Strafsen erforderlichen Summen von den
Grundstücken des gesammteri Staats mit Rücksicht auf die oben
aufgestellten Modificationen erheben lassen sollte.
4) Die in der Linie öffentlicher Strafsen liegenden Brücken,
von welchen ihrer Gröfse wegen ein die Ausgabe deckendes
Brückengeld erhoben werden kann, so wie alle Flufsbau-
werke, die mit ihr in Verbindung stehen , sollten blos auf Kosten
des Staats erbauet werden.
V. Band, 46.