§. n 4- Austrocknungen, Entwässerungen und Bewässerungen
sollten in der Regel auf Kosten derer, die davon unmittelbar
Vortheil ziehen, gemacht werden. Läfst sich dieser aber
nicht mit Zuversicht im voraus berechnen, so treten verschiedene
Fälle dabeyein. 1.) Die Regierung, welcher viel daran gelegen
ist, dafs der Boden möglichst benutzt und cultivirt werde
und die Luft gesund sey, kann die Austrocknung oder Bewässerung
eines Morastes oder sterilen Sandbezirks oder Sees anordnen
und wird daher genöthigt seyn, über das Eigenthum derer,
die ihn bisher zu elenden Viehweiden, oder zur Fischerey oder
gar nicht benutzten, zu disponiren. Das Beste und den Grundsätzen
der Billigkeit am meisten entsprechende Verfahren würde
in folgendem bestehen: a) Nachdem der Rand eines Morastes
oder Sees, welcher, ohne dafs die Austrocknung bewerkstelligt
wird, sehr gut benutzt werden kann, den Grundeignern verbleibt,
so ist nur der übrige Bezirk abzuschätzen und der Werth
mit 3 P. C. (höher ist fast nirgends der Ertrag des Grundeigejr-
thums) von dem Baufond zu verzinsen, b.) W'ollen dann die
ehemaligen Besitzer den trocken gelegten oder bewässerten Boden
gegen den Ersatz aller Ausgaben und Uebernahme der Schulden
wieder an sich ziehen, so mag dies ihnen frey stehen, weil die
Regierung nicht merkantilische Rücksichten zu Motiven ihrer
Handlungen annehmen darf. Sie müssen aber, damit die Anstalt
nicht wieder in Verfall gerathe, wie häufig geschieht, dem
Staate ein solches Capital einhändigen, dessen Interessen zur Unterhaltung
der Haupt-Be-oder Entwässerungscanäle, der noth-
wendigen Schöpfmaschinen und Dämme hinreichen. Die Nebencanäle
sind sodann von den Eignern der Austrocknung und auf
ihre Kosten zu unterhalten. 2.) Finden die ersten Besitzer es
nicht räthlich, die Grundstücke auf diese Bedingung an sich zu
bringen, so W'erden sie gegen einen Grundzins, sobald die Unternehmung
zur Vollkommenheit gebracht ist, aber nicht früher,
ertheilt. Reicht dieser zur Deckung der Interessen des angewendeten
Capitals nicht hin, so mufs das Deficit auf die Steuern gelegt
oder vom Aerarium, wenn dieses bey den Finanzen-Ueber-
schufs hat, getragen werden, weil dem gesammten Steuercapi-
tale durch die vermehrte Cultur ein Zuwachs entsteht und das
Aerarium bey solchen Unternehmungen mit grofsen Beyspielen
vorangehen sollte. Maria Theresia und Friedrich der Grofse
haben solche Ausgaben häufig übernommen. Dieser verwendete
zu dergleichen Arbeiten jährlich bis ^ Reichsthaler , die er
selbst von dem für seine Person bestimmten Etat, der im Jahre
nur —m— Rthlr. betrug, ersparte. Auch in Holland hat das Aerarium
die meisten Austrockningen bewerkstelligt, (B. III. S. 122.)
um den Boden nutzbar und die durch das Austorfen entstandenen
Seen, dort Wasserplätze genannt, nicht noch gefährlicher
für die daran Wohnenden zu machen. Welch ein Gesetz auch"
noch hierüber gegeben werden mag, so wird doch immer dasjenige,
welches neulich in Frankreich (Moniteur Nro. 261 u. 262. 1807)
erschienen ist, mit Nutzen zu Rathe gezogen werden können,
das aber viele specielle Vorschriften enthält, die hier der Kürze
wegen nicht aufgenommen werden können.
§■ 1 15. In der Regel sollte der Staat alle beym Wasser-
Brücken-und Strafsenbau Angestellten besolden. Wenn aber
die damit verknüpften Ausgaben nicht durch die für diese Abtheilung
der Staatseinkünfte bestimmten Einnahmen gedeckt
sind, so mag das Deficit auf die Steuern und auf das Wege-oder
Brückengeld geschlagen werden. Denn die gute Verwaltung der
Finanzen läfst ein Deficit nicht zu und nachdem die nützlichen
und durchaus nothwendigen Ausgaben summirtsind und ein Deficit
statt hat, müssen die Einnahmen auf eine billige, der Natur
der Sache angemessene und gerechte W’eise aufgelegt werden
und keine leichtsinnige zum Untergange des Ganzen führende Generosität
statt finden!
§• 116. ^Viewohl in gewöhnlichen Fällen alle Bauten
durch freywillige Arbeiten betrieben werden sollten, so müssen