doch bey Nothfällen die Baubeamten autorisirt seyn, die Militair
und Polizeybehörden zu requiriren, um gegen den ortsüblichen
Tagelohn eine gewisse Anzahl von Arbeitern zu erhalten.
Solche Fälle treten bey hohen Wasserständen oder bey Bauten,
die schlechterdings schleunigst ausgeführt werden müssen, öfters
ein.
§. 117. Das Baumaterial sollte in der Regel von freywilligen
Lieferanten, die sich durch öffentliche Versteigerungen dazu
anheischig machen, oder aus den Staatswaldungen gegen billige
Taxen geliefert werden. Entstehen aber Nothfälle, so erfordert
die Natur der Sache, dafs sie von den nächsten Waldungen
und Inseln, wo man sie antrifft, gegen eine taxmäfsige Bezahlung
genommen werden können , weil beym Wasserbau der ge-:
ringste Zeitverlust höchst nachtheilig ist. Diese Maafsregel versteht
sich nun vollends bey alten Ruinen und zu keinem Zwecke
dienenden Mauern, die dem Staate gehören, welche die Baubeamten
also in solchen Fällen abbrechen lassen können, ohne
erst den weitschweifigen Gang der Verhandlungen darüber abzuwarten.
Jedoch müssen sie mit dem Cameralbehörden defshalb
communiciren. Beamte, welche aber, wie vor Kurzem geschehen
ist, selbst den Grundeignern verwehren, zu Wasserbauten
bey denen Gefahr auf dem Verzüge haftet, die von den Wasserbaubeamten
angekauften Materialien abzuliefern, wodurch dem
Staate, worin dieses Factum vorkam, ein Schaden von mehr als
22 fl. erwuchs, was haben diese verwirkt? Auch hierüber mufs
also eirfe gesetzliche Vorschrift gemacht werden.
§. 118. Aus allem diesem und aus dem Umstande, dafs
es fast noch in allen Staaten an einer gesetzlichen Bestimmung
über diese so höchst wichtige Staatsangelegenheit fehlt, geht die
Nothwendigkeit hervor, darüber feste Grundsätze aufzustellen.
Möchte man dabey weder dem kleinlichen Sinne der von Patriotismus
Entblöfsten noch dem Egoismus Gehör geben. Die Erfahrung
aller Zeiten beweifst auch, dafs der Mangel eines solchen
Gesetzes vorzüglich das Gedeihen des Wasser-Brücken-und Stra-
fsenbaues in allen Ländern gehindert hat. Doch ich kann hierüber
die Stelle aus der am i7ten Sept. d. J. in dem gesetzgebenden
Körper zu Paris vom Tribun Carrion - Nizas gehaltenen
Rede anführen, worin dies mit vieler Wärme geschildert
ist und damit diesen Band beschliefsen. Der Redner sagt:
„Nicht blos die Umwälzungen der Natur noch der Elemente heftiger
Kampf verwandeln die Fluren in Moräste, nein, dazu sind
öfters geringe Ursachen hinreichend ! Die Nachläfsigkeit der Regierungen;
die Unwissenheit der Administration; die gewöhnliche
Gleichgültigkeit der Staatsbeamten an dem öffentlichen W'ohl,
welche sie der regen Thätigkeit des Privatintresses entgegensetzen;
die sclavischen Gewohnheiten, der stolze Dienst-Schlendrian
und endlich der hartnäckige Widerstand, womit die Menschen
sich stets und überall dem für sie bereiteten Guten, widersetzen.
Dies alles sehen wir nicht allein in den Ländern der Barbarey
und Unwissenheit, nicht blos in den ehemals blühenden Städten
Klein Asiens noch in Klein-und Grofs-Griechenland, wo selbst
die ungesunde Luft manche Verwüstungen anrichtete — und
ehemahls lachende Aussichten in Scenen des Elends und Jammers
umwandelte: nein diese Verwandelungen bestehen auch
an den Ufern unserer Flüsse, unserer Meere, ja in unsern Städten
— sonst wegen ihrer gesunden Lage berühmt. Aber alles,
was schwache oder elende Regierungen während mehreren Jahrhunderten
in Unordnung beliefsen, will ein Gouvernement, das
seine Kraft fühlt und seine Jugend zu benutzen versteht, bald
vom französischen Boden entfernen. Wer daher den angezeigten
Hoffnungen und der sie begleitenden Wahrscheinlichkeit
traut, der ist davon überzeugt: dafs die aufgeklärtesten Bürger
den Verbesserungen, die man ihnen bereitet, gerne entgegen gehen,
und die klugen und standhaften Administrativ-Behörden
mit Zuversicht die ihnen vorgezeichneten Werke ausführen werden.
Ein im ganzen Umfange des Worts liberales Gouverne