Reinigung des Materials, für die Zerschlagung der grOfsern Steine
in kleine, die auf Haufen gesammelt werden ; für die Säuberung
der Strafse von grofsen einzeln in der Strafse nur Gruben
und den Fuhrwerken Stöfse verursachenden Steinen; für die
Unterlegung des Rads'chuhes, wo die Räder gesperrt werden,
sorgen. Die zu hohen Bankets sollen sie abnehmen , die Gräben
offen erhalten und beyde von Gras befreien, welches ihnen wie
in Bayern zustehen mufs. Ein Wegemacher, der seine Schuldigkeit
thut, bei aller Witterung arbeitet, verdient gut bezahlt
zu werden, denn von seiner Verwendung hängt der Zustand der
Strafsen und die Oeconomie wesentlich ab. Sie erhalten defs-
Wegen in dem Königreich Baiern 14 bis 18 fl. monatlich. Zu
viele Wegemacher anzustellen, ist Verschwendung, weil sie bey
zu geringen Strecken, besonders im Winter und des Sommers
über nicht immer beschäftigt seyn würden, und zur Zeit, wenn
viel zu thun ist, die nöthige Anzahl Arbeiter zu Hülfe bekommen.
Es wird daher alle A bis 3 Stunden ein in der Mitte seiner
Strecke zu wohnender Wegemacher angestellt, je nachdem
die Strafse stark frequentirt wird , nicht gut austrocknet, den Er-
giefsungen der Flüsse und Bäche ausgesetzt ist, und schlechtes
Material oder blofs Bruchsteine hat, die erst zerschlagen werden
müssen, ehe sie eingeworfen werden können. Damit die W e gemacher
stets zweckmäfsig arbeiten, so ist ihnen eine Dienstinstruction,
wie in Baiern von mir geschehen, vorzuschreiben,
und zur Aufmunterung erhalten dieselben, da die Bauingenieurs
oder Wegemeister ihnen nicht täglich naehsehen können, Belohnungen,
werden aber auch bestraft, .wenn sie nachläfsig oder
instructionswidrig arbeiten.
§■ 108. Vorzüglich mufs man die Strafsen in den Ortschaften
mit Sorgfalt unterhalten, weil dies von der häuslichen Ordnung
ihrer Bewohner zeugt, und die Ortsstrafsen durch das Vieh
und das beständige Fuhrwesen bald zerstört werden. In dieser
Hinsicht und zur Vermeidung des Schlammes und des der Gesundheit
nachtheiligen Staubes mufs man sie, wo möglich, pflastern,
wenigstens die Gräben, die auch, wo Steine mangeln, mit Holzwänden
verschaalt werden mögen. Da, wo aber keine Strafsen-
bau-Polizey besteht, oder dieselbe nicht befolgt wird, ist es ganz
unmöglich, die Ortsstrafsen gut zu erhalten. Solche Polizey-
Vorschrift und ihre Befolgung dienen daher wesentlich zur guten
Unterhaltung der Strafsen, und ich verweise der Kürze wegen
auf die im Königreich Baiern auf mein Veranlassen eingeführte
und in den baier. Regierungsblättern bekannt gemachte
Strafsenbau - Polizey, die in denjenigen Landgerichten , worin die
Landrichter thätig sind, die befsten Wirkungen bereits bey den.
Ortsstrafsen und auch aufserhalb in Beziehung auf die Erweiterung
der Strafsen, hervorgebracht hat, und die nachgeahmt zu
werden verdient.
D R E Y Z E H N T E R A B S C H N I T T .
Von den öconomischen Mitteln zur Anlegung, Unterhaltung und Verbesserung
öffentlicher Strafsen, Brücken und Wasserbauwerke aller Art.
§. 109. Vor Allem mufs man dieselben in der Regie IV.
B. S. 63. F. behandeln und vorzüglich zu ihrer Anlage und Wiederherstellung
das Militair verwenden, wodurch dasselbe im Felde
weit nützlicher als jetzt seyn und dem Staate nichts kosten
würde, weil es seinen Sold verdiente.
§. 110. Was die Auflagen zur Bestreitung des Strafsen-
und Brückenbaues anbetrift, so mufs dabey von dem billigen und
gerechten Grundsätze ausgegangen werden, dafs vorzugsweise diejenigen,
welche eine öffentliche Anstalt unmittelbar benutzen,
auch zu ihrer Unterhaltung, das gesummte Land aber und vorzüglich
die Pferdebesitzer, Grundeigner und das Aerarium zu ihrer
Anlage bey tragen müssen, weil alle diese den gröfsten Vortheil
aus bequemen Strafsen ziehen und es für die ärmern Volksklassen
als für Tagelöhner und Häusler drückend ist, wenn sie
unentgeldlich viel arbeiten sollen. Da indessen auch für solche