Fig. a5 und 26; und kleine Fig. 27 und 28; auch neue Schub-
karrn Fig. 29 und 3o einführen.
Die mildern Wrppkarrn sind für zwey Mann, haben vier
Schuh hohe Räder, und fassen fünf Cubikschuh, die kleinern
für einen Mann, haben drey Schuh vier Zoll hohe Räder und
nehmen drey bis drey einhalb Cubikfufs ein. Die Steinkarrn
müssen, wie Fig. 33 und 34 zeigt, gemacht werden. Es ist
von mir in ßaiern angeordnet, sich keiner andern , als der Schub-
karrn Fig. 29-zu bedienen, ja, ich habe diese sowohl, als die
Wipp- und Steinkarrn eigends in dieser Absicht nach einem
grofsen Maafsstabe in Kupfer stechen, und für einige Provinzen
des Königreichs selbst Modelle machen lassen. Der daraus entstandene
Vortheil ist so grofs, dafs jährlich viele tausend Gulden
erspart werden.
Wiewohl die Kenntnifs des Materials und die Eröffnung
einer möglichst gröfsten Anzahl von Steinbrüchen und Kiesgruben
in der Nähe der Strafsen wesentlich zur Ersparnifs beyträgt;
so trlft man sie leider vielfältig vernachläfsigt, und jeder Chef des
StrafsenbauWesens wird alle Mühe und Strenge anwenden müssen,
um sie in Ausübung zu bringen. Es treten dabey die Grund*
eigner auf, theils offenbarp" theils durch Bestechungen; es werden
die Wege zu den neuen Gruben selbst von den Polizeybe-
amten untersagt, wenn gleieh eine Entschädigung dafür gegeben
wird, und in allen civilisirten Ländern Gesetze bestehn; dafs gegen
eine billige Entschädigung (in Baiern werden 4 Procent
Zinsen für das abgeschätzte Capital bezahlt) der Grund zu den
Strafsen, so wie zu den Steinbrüchen hergegeben werden mufs.
WA-es also thunlich ist, sollten die Steinbrüche und Kiesgruben
den Strafsen so nahe gelegt werden , damit das Material mit Stein-
und Schubkarrn von Menschen beygefahren werde, d. i. auf
640 Schuh Abstand voneinander, und etwa 20' von den Stras-
sengräben entfernt, so, dafs also die Mitte 320 Schuh beträgt,
auf welche Entfernung es vortheilhaft ist, das Material mit Schubkarrn
anfahren zu lassen. An den Strafsengräben dürfen sie
aber nicht näher, als auf 20 Schuh Abstand gemacht werden,
weil die Sicherheit des Reisenden sonst gefährdet ist. Eine der
wichtigsten Beschäftigungen der Strafsen - und Brückenbau - Beamten
besteht, demnach in Aufsuchung des Materials. Die General
Directoren des Brücken-und Wegebaues und die Bauinspectoren
sollten also aus den vorzüglichsten Steinbrüchen zwey
Exemplare von Steinen besitzen; eines in Würfel von 27 Cu-
bikzoll, und ein rohes Stück, damit sie die Anwendung der
Steine, ihre Schwere und Härte genau kennen. Das Departement,
dem ich vorstehe.’, besitzt eine solche sehr interessante
Sammlung vom Königreich Baiern, ausgenommen von Tyrol
und Anspach. Auf meine "Veranlassung ist deswegen am 10.
April i 8o5 eine Verordnung in den Regierungsblättern erschienen,
die auf alles Bauwesen vom wichtigsten Einflufs seyn wird.
§. 60. Belohnungen sind auch bey der Aufsuchung des
Materials nothwendig, und es müssen solche den untern Stras-
senbaubeamten und Wegemachern ertheilt werden, wie diefs
jetzt in Baiern geschieht.
§■ 61. Um von den bestehenden Steinbrüchen und Kiesgruben
genaue Uebersichten zu haben, die bey Revisionen der
Anschläge nothwendig sind, so ist von den Local- Baubeamten
folgende Tabelle auszufüllen und an ihre Vorgesetzten Stellen
einzusenden.