
die Steuer-Erträge der geöffneten Häfen angewiesen werden. Die
Anberaumung einer Conferenz zu Erledigung dieser und aller den
Einzug der Botschafter in P e - k in betreffenden Punkte behielten sie
sich vor.
Lord Eigin gab nun den Commissaren seine Befriedigung
über die Annahme aller Forderungen zu erkennen und liess eine
Convention in acht Artikeln folgenden Inhalts entwerfen:
1. Bedauern des Kaisers von China über die Unterbrechung
der mittels des Vertrages von T ie n - t s in hergestellten freundschaftlichen
Beziehungen durch die Versperrung der T a - k u - M ü n dung
seitens seiner Officiere.
2. Volle Herstellung des Artikel III. des Vertrages von
T i e n - t s i n , welcher England berechtigt, in P e - k in eine stehende '
Gesandtschaft zu haben, und Abolirung der in dieser Rücksicht
von der britischen Regierung nachträglich gemachten Zugeständnisse.
3. Ratification des Vertrages durch den Gesandten in P e -
k in unmittelbar nach Unterzeichnung der Convention.
4. Vollständige Ausführung der Bestimmungen des Vertrages
von T ie n - t s in , soweit sie nicht durch die Convention geändert werden.
5. Diese soll nicht gesondert ratificirt werden, sondern durch
Ratification des Vertrages von T i e n - t s in dieselbe bindende Kraft
erhalten, wie der Vertrag selbst.
6. Der Separat-Artikel des Vertrages von T i e n - t s in (die
Kriegsentschädigung betreffend) tritt ausser Kraft. Der Kaiser
von China verpflichtet sich zu Zahlung von 8,000,000 T a e l in
feinem S e i -si-Silbe r oder mexicanischen Dollars von gleicher
Güte, und zwar: 1,000,000 T a e l in T i e n - t s in binnen zwei Monaten
nach Unterzeichnung der Convention; 333,333 T a e l z u zahlen in
K a n - t o n an oder vor dem 1. December des laufenden Jahres. Zu
Tilgung der Restsumme soll alle sechs Monate der fünfte Theil des
Brutto-Ertrages der Zollämter für den fremden Handel an Agenten
der englischen Regierung gezahlt werden, bis die ganze Summe
abgetragen ist. Die erste Rate dieser Zahlung muss am 31. März
1861 abgeliefert sein. — Von den 8,000,000 T a e l sind 2,000,000 zu
Entschädigung von Kaufleuten und 6,000,000 zum Ersatz der Kriegskosten
an die englische Regierung bestimmt.
7. Nach Ratification des Vertrages wird T s u - s a n geräumt;
nach Zahlung von 1,000,000 T a e l ziehen sich die britischen Truppen
nach T a - k ü und T a n - t s a u zurück. Nach Tilgung der ganzen
Schuld werden auch die genannten Plätze und K a n - t o n geräumt.
8. Nach Ratification des Vertrages von T i e n - t s in werden
dieser Vertrag und Artikel 5. der Convention durch die Ortsbehörden
in-allen Theilen des Reiches publicirt.
Den Commissaren wurde dieser Entwurf und der Entschluss
des Botschafters mitgetheilt, nach Unterzeichnung desselben die
kriegerischen Operationen zu sistiren und mit einem seiner hohen
Stellung als Vertreter Ihrer Grossbritannischen Majestät angemessenen
Gefolge zu Austausch der Ratificationsurkunden und Ueber-
reichung eines Schreibens seiner Königin an den Kaiser von China
nach P e - k in z u gehen.
Am 8. September sollte die Convention unterzeichnet werden;
am 6. Nachmittags begaben sich die chinesischen Secretäre
der englischen Botschaft, Herr Wade und Consul Parkes, behufs
Feststellung des chinesischen Wortlautes zu den Commissaren.
Diese erklärten aber plötzlich den Artikel, nach welchem die Convention
ohne gesonderte Ratificirung in Kraft treten sollte, für ganz
unmöglich; so etwas dürfe in keinem chinesischen Vertrage stehen;
die Convention müsse sogar vor der Unterzeichnung dem Kaiser
vorgelegt werden; das sei bis zum 8. September nicht zu bewirken.
Bei Erörterung ihrer Vollmachten erwies sich nun, dass ausser dem
ganz allgemein gehaltenen Decret ohne Datum:
»Wir ernennen K w e i - l ia n und H a n - fü zu hohen Special-
Commissaren. K w e i - l ia n soll mit schnellster Postbeförderung nach
T ien - t s in gehen u n d sich mit seinem Collegen zu Erledigung der Geschäfte
verbinden. Achtet darauf!«
empfangen von H a n - f ü am 2B. August, die Commissare entweder
keine Vollmachten besassen oder solche verleugneten. Ersteres
stand im Widerspruch mit K w e i - l ia n ’s Schreiben, in welchem er
sich die Eigenschaft eines P i e n - a i - h i n - s e , eines den Umständen
gemäss nach Discretion zu handeln Ermächtigten, beilegt. Die
Commissare verloren sich bei Erörterung dieses Zwiespaltes in die
gewohnte unlogische Argumentation, welche jede Möglichkeit eines
Resultates abschnitt. Lord Eigin aber sah in dem ganzen Verfahren
eine Unredlichkeit und die wohlüberlegte Absicht, die Verbündeten
hinzuhalten, damit über deren Operationen der Winter hereinbräche.
Er zeigte deshalb in Uebereinstimmung mit Baron Gros
den Commissaren unter Darlegung des Sachverhaltes an, dass, ab