
* streitung dieser Ausgaben gefordert werden soll, wird grösser oder geringer
sein, je nach der Eilfertigkeit, mit welcher die oben bezeich-
neten Forderungen von der kaiserlichen Regierung vollständig erfüllt
werden.
Der Unterzeichnete hat nur hinzuzufügen, dass, wenn er in
einem Zeitraum von dreissig Tagen vom Datum dieser Mittheilung an
gerechnet nicht eine Antwort mit der unbedingten Zustimmung Seiner
Majestät des Kaisers von China zu diesen Forderungen erhält, die
Commandeure der Britischen See- und Landmacht solche Maassregeln
ergreifen werden, als sie geeignet finden für den Zweck, den Kaiser
von China zu Erfüllung der durch seine Bevollmächtigten in Tientsin
für ihn eingegangenen und durch sein kaiserliches Edict vom Juli
1858 gebilligten Verpflichtungen zu zwingen.
Shanghae, 8. März 1860.
gez. Frederick W. A. Bruce.«
Das französische Ultimatum lautete ähnlich.
Die Antwort traf in Gestalt eines ah Ho- kwei- tsin zu Mittheilung
an den Gesandten gerichteten Schreibens des Grossen
Staatsrath es am 8. April 1860 in Shang- hae ein:
»Der Grosse Staatsrath schreibt eine Antwort zur Mittheilung.
Vor Kurzem erhielt der Staatsrath eine Depesche von dem
Commissar und zugleich eine von ihm eingesahdte Mittheilung des
englischen Gesandten Bruce, deren Inhalt ihn in das höchste Erstaunen
setzte.
Er erklärt zuni Beispiel, dass auf Pe- tan von den kaiserlichen
Commissaren Kwei-lian und Collegen niemals angespielt wurde.
Nun ist bekannt, dass im vorigen Jahre Kwei-lian und seine Collegen
in Shang-hae auf den britischen Gesandten warteten, zu dem
ausdrücklichen Zweck, mit ihm.persönlich alle für die Auswechselung
eines Vertrages angemessenen Maassregeln zu erwägen. Sobald sie die
Ankunft des Gesandten Bruce in Wu- son erfuhren, ersuchten sie ihn
wiederholt schriftlich, mit ihnen zusammenzutreffen; in der That war
ihre Absicht, ihm mitzutheilen, dass Ta-ku befestigt sei und dass er
über Pe-tan gehen müsse. Er aber wies sie zurück und weigerte
sich der Zusammenkunft. Die kaiserlichen Commissare Kwei-lian
und Collegen meldeten ihm ferner, dass Kriegsschiffe unter keiner Bedingung
über die Barre gehen dürften; aber der britische Gesandte
Bruce achtete nicht dieser Worte; und als, nach seiner Ankunft vor
der Küste von Tien- tsin, Han, General-Gouverneur von Täi-li , einen
Beamten mit einem Geschenk von Proviant und der Mittheilung an ihn
sandte, dass er über Pe- tan gehen müsse, wollte er nichts annehmen,
sondern führte plötzlich seine Schiffe nach Ta -ku und begann die
dortigen Anstalten der Schutzwehr zu zerstören. Wie kann er nun
behaupten, dass er niemals die geringste Andeutung erhielt, über Pe-
tan zu gehen? Da er zum Austausch von Verträgen kam, warum
brachte er Kriegsschiffe mit ? Offenbar bezweckte er, Streit zu machen.
Wie kann er nun China vorwerfen, ihm zu nahe getreten zu sein?
Die Vertheidigungsanstalten sind auch gar nicht hergestellt
worden, um die Engländer abzuwehren. Gesetzt, die Kriegsschiffe
einer anderen Nation kämen so weit her unter britischer Flagge; sollte
man ihnen gestatten, nach Gefallen den Anstand zu verletzen? Wohl
denn, die Vertheidigungswerke bei Ta -ku können nicht entfernt werden,
auch nachdem die Verträge ausgetauscht sind.
Noch viel unschicklicher ist die unter verschiedenen Benennungen
gestellte Forderung der Zurückerstattung von Kanonen, Waffen
und Schiffen. China’s Kriegskosten waren ungeheuere. Die Kosten
des Küstenschutzes von Kuan- tun und Fu-kian bis Tien-tsin hinauf
belaufen sich vom ersten bis zum letzten auf mehrere Millionen.
Wollte es Ersatz von England fordern, so würde England finden, dass
seine Ausgaben nicht die Hälfte von denen China’s betragen.
Was die Erstattung von Geschützen betrifft, so zerstörte England
im vorletzten Jahr die Ta-ku-Forts und nahm Besitz von einet
Anzahl Kanonen, welche China gehörten. Müsste es denn nicht seinerseits
bedenken, wie es für diese Ersatz leisten sollte? Nebenbei aber
wurde die Hälfte der britischen Schiffe und Kanonen in das Meer /
versenkt; sie sind garnicht in Besitz von China. So kann man denn
von beiden Seiten gleichmässig die Frage fallen lassen.
Dann ist da noch (die Meldung dass) die Abrede, laut welcher
nach Auswechselung der Verträge der britische Gesandte anderswo
wohnen sollte, aufgehoben sei. Das' Abkommen, laut welchem der
britische Gesandte nach Austauschung der Verträge entweder einen anderen
Wohnsitz wählen oder (die Hauptstadt) nur besuchen sollte,
wenn wichtige Geschäfte abzuthun wären, war deutlich abgeschlossen
von Lord Eigin in Verhandlung mit den Commissaren Kwei-lian und
seinen Collegen. Die (jetzt angekündete) Widerrufung dieses Ueber-
einkommens ist noch unvernünftiger (als alle anderen Anträge).
Als- im vorigen Jahre nach Ratificirung des americanischen Vertrages
eine Aenderung in der Höhe der Tonnengelder eintrat und die
Häfen von Tai-wan und Tsan- t§au (Swa- tau) dem Handel geöffnet
wurden, bat der britische Gesandte dringend um die gleiche Vergün