
mehr als 20 m von der Stelle, wo er den Tunnel zu beginnen
denkt, eine Bekanntmachung anzuschlagen. An dieser Stelle
soll er einen Pfahl errichten, und um die Richtung des
Tunnels anzugeben, soll er einen zweiten Pfahl an irgendwo
in der einzuschlagenden Richtung aufstellen. Der Inhaber
der Lizenz braucht nicht ein Reef oder alte Werke erschürft,
biosgelegt oder erschlossen zu haben, ehe er die in diesem
Paragraphen behandelte Bekanntmachung anschlägt. Der
Text dieser Bekanntmachung soll sich, soweit angängig, nach
Formular No. 9 richten.
§ 22. V e r l i e h e n e R e c h t e . Der Anschlag der im Vorigen Paragraphen
erwähnten Bekanntmachung soll dem Besitzer der
Lizenz die folgenden Rechte geben:
l. Das ausschliessliche Recht, in einem als „Tunnel-Konzession“
zu bezeichnenden Distrikte zu prospektieren.
Ein solcher Distrikt soll ein Quadrat von 500 m umfassen
und nach § 8 dieser Vorschriften abgesteckt sein. Innerhalb
15 Tagen vom Datum des Anschlages der Bekanntmachung
muss der Besitzer mittelst in den Boden g etriebener
Pfähle genau die Richtung des Tunnels und das
Areal, in dem er das Prospektierungsrecht hat, angeben.
§26. A l l u v i a l - C l a im s . Der Inhaber einer Minen-Lizenz oder
eines Eintragungs-Scheines über eine Gruppe Claims oder
eine Tunnel-Konzession, für die kein Besichtigungs-Schein
ausgegeben ist, soll das Recht haben, einen Alluvial-Claim
abzustecken.
§ 27. A b g r e n z u n g . Um einen Alluvial-Claim abzugrenzen, soll
der Interessent eine gerade Linie von höchstens 100 m Länge
ziehen, die an ihren Enden durch Pfähle begrenzt sein soll,
welche auf dem Eintragungs-Schein mit den Buchstaben
E und F zu bezeichnen sind. An jedem dieser Pfähle soll
sich eine Bekanntmachung befinden, die Datum und Stunde
der Abgrenzung, die Nummer der Minen-Lizenz resp. des
Eintragungs-Scheines, die Benennung des Claims, den Namen
Desjenigen, der ihn aushebt, sowie eventuell der Zeugen
angibt.
§ 2 8 . Z e i t f ü r A b g r e n z u n g . Innerhalb 3 Tagen nach der im
vorigen Paragraphen vorgeschriebenen Aufstellung der Pfähle
soll der Interessent die Abgrenzung vollenden, indem er
2 Linien durch die Punkte E und F und senkrecht zur Linie
E-F zieht, die sich nicht weiter als 50 m nach jed e r Seite
von der Linie E-F erstrecken. An den Enden dieser senkrechten
Linien sollen Pfähle aufgestellt werden, die mit A,
B, C Und D bezeichnet sind und von denen jed e r die im
vorigen Paragraphen erwähnte Bekanntmachung trägt.
§ 2 9 . E i n t r a g u n g s - S c h e i n . Der Besitzer eines Alluvial-Claims
hat sich an den Minen-Direktor zu wenden und von ihm
innerhalb 30 Tagen, vom Datum der Abgrenzung an gerechnet,
einen Eintragungs-Schein (Formular Nr. 6) mit einem Stempel
von 4500 Reis zu erlangen.
§ 3 7 . A n e r s t e E n t d e c k e r v o n Ko h 1 e n -Ab 1 a g e r u n g e n
v e r l i e h e n e R e c h t e . Nach Anschlag der oben erwähnten
Bekanntmachung soll der Besitzer einer Minen-Lizenz das
ausschliessliche Privilegium haben, während eines Zeitraumes
von 30 Tagen vom Datum solcher Bekanntmachung in einem
Gebiete mit einem Radius von 600 m vom Entdeckungspunkte
zu prospektieren, und sollte zufällig während der genannten
30 Tage eine andere Person in dem Gebiete ein Kohlenlager
erschürfen, bioslegen oder erschliessen, so soll diese auf den
Teil ihres Landes, der innerhalb der Grenzen des Gebietes
des ersten Prospektors liegt, verzichten.
§ 3 8 . A b g r e n z u n g v o n C l a i m s . Nach Anschlag der besagten
Bekanntmachung darf der Inhaber einer Minen-Lizenz während
der erwähnten 30 Tage innerhalb seines Prospektierungs-
Gebietes einen Kohlen-Claim abstecken, indem er eine Bekanntmachung
(Formular No. 5) an einen kreuzförmigen Pfahl
heftet und der Bekanntmachung einen Riss beifügt, der genau
die Form und Lage der abgesteckten Besitzung angibt. An
allen Eckpunkten der Begrenzungslinien sind Pfähle aufzustellen,
die der Reihe nach mit A, B, C, D etc. zu bezeichnen sind.
§ 39. E r s t e r E n t d e c k e r d a r f 2 C l a im s a b s t e c k e n . Der
Entdecker eines Kohlen-Lagers, das mehr als 15 km von
einem früher abgesteckten und eingetragenen Kohlen-Claim
entfernt liegt, soll das Recht haben, anstatt eines zwei Claims
auszuheben, und zwar auf Grund derselben Minen-Lizenz
oder desselben Eintragungs-Scheines.
§ 40. E i n t r a g u n g s - S c h e i n . Jeder Inhaber einer Kohle-Konzession,
auf der eine Bekanntmachung (Formular No. 5) angeschlagen
ist, hat sich innerhalb 15 Tagen vom Datum der
Bekanntmachung behufs Erlangung eines Eintragungs-Scheines
(Formular No. 6), der mit einem Stempel von 25000 Reis zu
versehen ist, an den Minen-Direktor zu wenden.
§ 82. Wa s s e r - R e c h t e . Der Konzessions-Inhaber einer Minen-
Besitzung oder Grundstückes kann bei dem obersten Beamten
des Distriktes um eine Konzession für den Niessnutz des für
seine Minenarbeiten nötigen Wassers einkommen, und dieser
Beamte soll auf den Rat des Minen-Direktors hin das Gesuch