am Besten verstehen, von ihm würde das Collegium mit Ge-
wifsheit vernehmen können , wer Recht habe. W ie seicht,
zwecklos und unverantwortlich solche Verfügungen sind , ist
jedem einsichtsvollen Geschäftsmahne bekannt, und wir dürfen,
um diefs zu beweisen, uns nur auf den Inhalt dieses ersten Bandes
beziehen.
Eben so nachtheilig, wie jene Mafsregel, ist es, wenn Mitglieder
des Collegii , ob sie gleich in der Hydrotechnik nicht
unerfahren sind , den in der Entfernung ihres Wohnortes aufzuführenden
Flufsbau , ohne genaue hydrotechnische Karten und
solche Raisonnements, die von dem beym Local angestellten Wasserbaumeisler
auf Beobachtungen und Messungen gegründet sind,
vor sich zu haben, beurtheilen und verbessern sollen. Es ist
nicht viel Gutes zu erwarten, wenn der Referent sogar berechtigt
ist, den Plan, ohne ein schriftliches Gutachten dem Collegio und
dem Hydrotecten mitzutheilen , also willkührlich , abzuändern.
Wehe dann diesem letztem ,. wenn ihm der mächtige
Referent nicht gewogen ist. ~ Er wird das Project dergestallt abändern
, dafs es sich nicht mehr ähnlich sieht. Den Anschlag
wird er so erniedrigen , dafs an der Stärke des Bauwerkes abgebrochen
werden mufs, damit er nur für Unfehlbar passirt. W e r
kann aber wohl bey Werken der Art genau die Erfordernisse bestimmen
? Hängt die Ausführung nicht von sehr vielen Ereignissen,
von denen einige Seite 240. erwähnt sind, ab? Jeder
Vorschlag von wichtigen Bauwerken müfste also in dem Collegio
, unter dem die Bauten des Landes stehen , von dem Referenten
schriftlich geprüft werden ; die Prüfung und der V o rschlag
, könnten sodann , wenn es Gegenstände von Wichtigkeit
beträfen , auf Kosten des Staats bekannt gemacht Werden. W ü r de
man dann noch wohl von Unterdrückungen der Provincial-
Baumeister hören ? Ueber jeden grofsen Strom sollte nach vollendeter
Aufnahme , ein raisonnirendes Gutachten , von dem daran
angestellten Architecten , und wenn mehrere angestellt sind,
von jedem eines, über seinen District, gefordert werden. Jedes
Memoire wäre dann auf Kosten des Staats bekannt zu
machen.
Das Gouvernement , welches solche Verfügungen träfe,
könnte nun ganz ruhig über diejenigen Summen seyn , die es
zum Baue verwendete. Es würde sonach ein wechselseitiges Bestreben
der obern Departements und der Hydrotechniker entstehen
, woraus für den Staat die wichtigsten Vortheile fliefsen würden.
Sollte ein Fürst oder vielgeltender Minister, diese V o rschläge
lesen, und von deren Nützlichkeit sich überzeugen ; so
wird es ihm doch schwer halten sie zu realisiren; weil man tausend
Schein - Einwürfe , von Staatsgeheimnis , von Schmälerung
der Gewalt dieses oder jenes Collegii u. dgl. m. machen wird.
Liegen aber die Bauwerke, die guten und schlechten Erfolge
nicht vor jedermanns Augen ? Besteht die Gewalt der Collegia
in einer vernünftigen Ueberzeugung und Berathung, oder in
Willkühr ?-
Es ist hierbey , wir erklären es feyerlich , auf kein bestimmtes
Local gezielt worden , sondern wir reden nur im Allgemeinen
von den Mängeln und Verbesserungen des Geschäftganges in
Rücksicht des Wasserbaues. Wollten wir Thatsachen anführen;
so dürfen nur die Holländischen Jahrbücher , und die Memoires
der dortigen Wasserbaumeister citirt werden, darin findet man
(uns wird auch noch öfters die Gelegenheit entstehen diefs zu
zeigen ) dafs da (wie bereits oben erwähnt worden ist) die Eifersucht
der Städte so wie der Provinzen die zweckmäfsigsten Vorschläge
nur zu oft vereitelten. Man sieht dafs auch da kein
Zusammenhang im Geschäftsgänge des Wasserbaues war, und
dafs selbst die vortreflichen Plane eines Brünings, s’Gravesande
und Lulofs scheiterten, und nicht befolgt wurden. Endlich haben
aber die Holländer diese Mängel eingesehen, und Brünings
ist Präsident von dem Collegio geworden, worin der Wasserbau
berathen wird.