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 geistlicher Würdenträger;  aber  auch diese  waren  im  Grunde  Königlich,  
 da  die  Inhaber  nur  die  Nutzniessung  zogen,  sonst  aber  in  allem  unter  dem  
 Königlichen  Gesetze  standen  und  auch  eben  vom König  das Münzrecht  erhalten  
 hatten.  Die  Münzthätigkeit  der weltlichen  Grossen  zeigte  sich  nur  selten  und  
 beruhte  dann  auf Eigenmächtigkeit.  Um  die  Entwicklung  dieser  Zustände  des  
 Verhältnisses  dieser  verschiedenen  Münzstätten  zu  einander  zu  begreifen,  darf  
 man  nur  die Entwicklung  der  Provincialverhältnisse  sich  vergegenwärtigen.  Die  
 gallische  Civitates wurden  den  deutschen  Gauen  gleichgesetzt;  in  jenen  bildete  
 regelmässig  eine  bedeutende  Stadt  den  Mittelpunkt  des Distrikts,  der  eben  als  
 ihr Gebiet  angesehen  werden  konnte.  Darnach  wurde  die Ernennung der höhern  
 Königlichen  Beambten  bestimmt,  während  schon  von  Alters  her  ein  Bischof als  
 Vorsteher  der  Kirche  hier  seinen  Sitz  und  in  dem  Gebiet  die  Grenze  seiner  
 Wirksamkeit  hatte.  Gewisse  städtische  Einrichtungen  blieben  freilioh,  im Ganzen  
 aber  findet  sich  von  einer  selbstständigen  autonomen  Stellung  der  Städte  
 innerhalb  des  fränkischen  Reiches  keine  Spur.  Der  Gauvorsteher,  Graf,  gilt  
 alles,  die  Städte  sind  dem  Rechte  nach  nur  den  kleinen  Dorfschaften  zu  vergleichen  
 ,  sie  gehen  als  Theil  im  Gaue  auf.  Dem Grafen  gegenüber  stand  nur  
 der  Bischof;  es  finden  sich  Beispiele,  dass  beider Befugnisse  in  einer  Person  
 vereinigt waren,  und war  im Ganzen  dies  auch  selten  der Pall,  so  erlangte  der  
 Bischof  doch  oft  eine  solche  Stellung,  dass  man  ihm  eben  so  gut  wie  dem  
 Grafen  die Regierung,  ja  die Herrschaft  der  Stadt zuschreiben konnte  (1).  Dies  
 bewirkte  die Macht  der Verhältnisse.  Aus  diesen Verhältnissen  aber  und  ihrer  
 Entwicklung  ergeben  sich  folgende  Thatsachen.  In  den  ältern  Zeit,  vor  der  
 Unterwerfung' unter  die Römer,  wurden  in mehreren  Theilen  Gallien’s  von  den  
 einheimischen  Völkerschaften  Münzen  geschlagen;  dies  geschah  auch  später  in  
 den  unabhängigem  Gegenden,  zumal in  den  Städten,  die  sich  von  dem  römischen  
 Einflüsse  freier  zu  halten  wussten,  in  den  nordwestlichen  Landschaften,  
 wo  die  ursprüngliche  Verfassung  erfolgreicher  behauptet  wurde  (2).  Dieser 
 (1)  W a itz ,  Verfassungsgeschichte,  I I ,   S.  277,  288,  S58. 
 (2)  Ba rth é lém y ,  Manuel  de  Numismatique  ancienne,  p.  186  sv, 
 Zustand  des  Münzwesens  dauerte  in  den  ersten  Zeiten  der  Prankenherrschaft  
 fort,  die Vielfältigkeit  der .Münzthätigkeit mehrte sich sogar bis zu der vollendeten  
 Durchbildung  der  fränkischen  Verfassung,  indem erst  nun vermittelst der Grafen  
 eine  strengere  Ueberwachung  eingeführt  und  aufrecht  erhalten-wurde.  Somit  
 schwand  das  Münzwesen  der  Städte.  Je  nach  der Umständen  und  der Anmas-  
 sung  der  Grossen,  auch  später  der Grafen  selbst,  erlaubten sich  einige von  diesen  
 das Münzwesen  für sich  zu  benützen,  aber  sobald  das Königliche Ansehen  
 erstarkte, ach wand  auch  diese Willkür.  Die  geistlichen Würdenträger  benützten  
 ihre Macht  zu  gleichen Vorgängen',  nur insofern uneigennütziger,  als sie weniger  
 für  sich  als  für  ihre  Kirche  die  daraus  fliessenden Vortheile  suchten.  Auch  hier  
 widersetzte  sich  das  kräftigere  Königthum,  nnd  soweit  nicht  dessen  Freigebigkeit  
 und  Frömmigkeit  zum  wohl  der  Kirche  mit  Ertheilung  von  Privilegien  
 nachgab,  musste  auch  von der Geistlichkeit  das  ausschliessliche Recht der Krone  
 anerkannt  und  die  eigene Münzthätigkeit aufgegeben werden.  Das Privileg selbst  
 aber  bezog  sich,  wie  schon  bemerkt  ist,  nur  auf  die  Nutzniessung  des Schlagschatzes. 
   Ueber  die  gehörige  Wahrung  der. Königlichen  Rechte wachte  also  nun  
 in  der  Provinz  der  Graf,  dagegen  stand  aber  die  moneta  palatina  unter  der 
 Aufsicht  des  Domesticus. 
 Nach  der  zweiten Verfügung  des  Capitulare  sollen  sich  die  Münzer der Aufsicht  
 nicht  entziehen,  sie  sollen  darum öffentlich münzen, und zwar an dem Orte,  
 der  ihnen  einmal  dazu  angewiesen  ist.  Es  geht  ferner  daraus  hervor,  dass  die  
 Münzstätte  nicht  in  der  Stadt,  dem  Sitze  des  Grafen,  zu sein brauchte, sondern  
 auch  da  wo  besondere  Verhältnisse,  lebhafter  Verkehr,  reiche  Einkünfte  des  
 Fiscus,  Erträge  von Berg-  und  Salzwerken  eine derartige Anlage empfelenswerth  
 machten.  Wir  finden  auf diese  weise Namen  von Ortschaften  auf den  Münzen  
 angegeben,  die  nur  durch  solche  besondere  Umstände  zu  dieser Anzeichnung  
 \  -  gekommen  sind.  Auf  den  ändern  Seite  geht  a u s   derselben Bestimmung auch das  
 hervor,  dass  eine  Münzstätte  nicht  ohne  weiteres  willkürlich  verlegt  werden  
 konnte.  Allerdings  wurde,  besonders  unter  Ludwig  d.  Fr.  das Münzrecht  oft  
 als  Beneficium  verliehen,  aber  auch  dann  noch  haftete  es  an  einem  bestimmten  
 Orte ,  es  stand  unter  der  gräflichen  Oberaufsicht  und wurde  nach  den  bestehenden  
 Reichsordnungen  ausgeübt;  im  Grunde wurden  also  nun -die  Einkünfte 
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