
englische und der französische Text allem maassgebend wären;
7. dürfe der König von Preussen nicht mit den die Würde des
chinesischen Kaisers ausdrückenden Schriitzeichen. sondern mit
einem anderen bezeichnet werden, das für Ihre Majestät die Königin
. von Grossbritannien gebraucht worden sei. — Endlich verlange der
Prinz von K u n , dass Preussen nur Beamte als Consuln nach China
senden, dass den Consular - Agenten aus dem Handelsstande das
Recht der Ertheilung von Pässen nicht zustehen solle.
Graf Eulenburg antwortete dem französischen Legätions-
secretär umgehend, dass er die unter 1. genannte Verpflichtung für
Preussen nicht übernehmen könne, sondern bei dem Anerbieten des
fünfjährigen Aufschubes, — zu rechnen vom Datum der Ratification,
— oder des sechsjährigen, vom Datum der Unterzeichnung an, bleiben
müsse, wenn etwa letztere Form dem Prinzen angenehmer
wäre; dass er die dritte Bedingung nicht verstehe, da im Entwurf
des Vertrages ein Recht für Preussen, die Absendung eines chinesischen
Gesandten zu verlangen, durchaus nicht enthalten sei. Gegen
den 2., 4., 6. u. 7. Punct habe er nichts zu erinnern; der 5.,
dass die -preussische Gesandtschaft der chinesischen Regierung keine
Kosten machen solle, sei schon in seinem Entwurf erledigt. — Den
ferneren Wünschen des Prinzen gegenüber müsse er der preussischen
Regierung und den Hansestädten das Recht wahren, die ihnen geeignet
scheinenden Personen zu Consuln zu ernennen.
Zugleich richtete der Gesandte eine Note an den Prinzen von
Kün, die im Ton eines freundschaftlichen Ultimatum seine Bedingungen
als unwiderruflich hinstellte: der Prinz möge seine eigene
wohlbegründete Ansicht, dass die Gewährung der preussischen Forderungen
China keinen Nachtheil bringen könne, beim Throne zur
Geltung bringen; der fünfjährige Aufschub für die Ausübung des
Gesandtschaftsrechtes sei eine Gefälligkeit für die chinesische Regierung,
welche bis dahin gewiss die Rebellen bewältigen werde.
Schon am 5. Juli schrieb Graf Kleczkowski zurück, dass Prinz
K u n und der Minister W e n - s ia n das Gesandtschaftrecht unter Bedingung
des sechsjährigen Aufschubes vom Tage der Unterzeichnung
an zu gewähren dächten, dass nun dem Abschluss nichts mehr
im Wege stehe. Am 8. Juli aber kam ein Schreiben der Com-
missare, die zwar jene Mittheilung bestätigten, jedoch mit dem Zusatz,
dass der ganze Entwurf des Vertrages dem Kaiser vorgelegt
werden müsse und keine Aussicht auf Genehmigung habe, wenn
der Gesandte nicht folgenden Forderungen entsage: 1. dem Rechte
deutscher Unterthanen, im Innern von China zu reisen; 2. dem
Schutze der Christen;12) 3. den neuen Bestimmungen über die
Küstenschiffahrt;13) 4. dem Rechte deutscher Kriegsschiffe, alle
Häfen von'China anzulaufen; 5. der Forderung, dass der deutsche
Handel eventuell bei einem Kriege Chiua’s mit einer anderen Macht
keine Unterbrechung leiden solle. Letzteren Artikel verwarfen die
Commissare als unheildroHend. Sie verlangten ferner, dass das
Recht der Hansestädte, eigene Consuln zu ernennen, in den Hauptvertrag
aufgenommen werde, und fügten einen Gegen - Entwurf des
Separat-Artikels bei, der dessen Sinn durchaus veränderte: nach
fünf Jahren vom Tage der ausgewechselten Ratification an sei zunächst
zu entscheiden, ob die militärischen Operationen im Innern
von China ihr Ende erreicht h ä tte n ; anderen F’alles müsse die
chinesische Regierung zu Verlängerung der Frist berechtigt sein.
— Die Commissare hatten zudem unter dem Schein kleiner Redactions
- Aenderungen den Sinn fast aller Artikel umgestaltet und
betonten von neuem, dass sie nur Handelsbestimmungen, keinen
politischen Vertrag vereinbaren wollten.
Nun stand wieder-Alles in Frage. Graf Eulenburg antwortete
in derber Sprache, dass er nicht über die schon durch den
Text der anderen Verträge festgestellten Artikel lange Correspondenzen
führen könne, sondern alle darin gewährten Rechte auch
für Preussen verlange; nur den fünfjährigen Aufschub für Ausübung
des Gesandtschaftsrechtes und die Gleichstellung des chinesischen
Textes mit dem deutschen könne er zugestehen. Wären
die Commissare zu Abschluss eines P'reundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages nach dem Muster des englischen und des
französischen ermächtigt, so könnten die nöthigen Aenderungen
in wenigen Conferenzen erledigt werden; erklärten sie das Gegen-
theil, so müsse der Gesandte den Prinzen von K un fragen, ob ihre
Haltung seinen Absichten entspräche.
In Folge dieser deutlichen Sprache sägten die Commissare
sich sofort zur Conferenz an und erschienen am 12. Juli schon um
12) Nach Aufhebung aller Verbote, schrieben die Commissare, genossen alle
Christen des Schutzes der chinesischen Gesetze. — Man fürchtete offenbar Unterstützung
der T a e - p in .
13) Dieser Artikel betraf die zollfreie Einführung chinesischer Waaren in chinesische
Häfen, welche in den anderen Verträgen nicht stipulirt wai\