
In Fällen der Abwesenheit eines Consularbeainten der deutschen
contrahirenden Staaten können S ia m besuchende oder daselbst
sich auf haltende Unterthanen dieser Staaten die Vermittelung des
Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder auch
sich direct an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen Angehörigen
alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
A r tik e l 3. ,
Den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten,
welche S iam besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die
freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein,
an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den siamesischen
Behörden die Erlaubniss gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine
solche Erlaubniss soll nicht versagt werden dürfen, ohne dass hinreichende
Gründe dafür angeführt werden.
A r t i k e l 4.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die im
Königreiche S ia m sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem
deutschen Consulate einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung
den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheiien ist. So oft ein
Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten sich in einer
Sache an die siamesischen Behörden wenden will, h a t er sein Gesuch
oder seine Reclamation vorab dem deutschen Consularbeamten
vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und
anständig abgefasst findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt
entsprechend abändern.
A r t i k e l 5.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten , die in
S iam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur
in der Stadt B a n k o k oder innerhalb eines Bezirkes th u n , dessen
Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen
zwischen S iam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge,
folgende sind:
Im Norden: der B a n p u t s a - Canal, von seiner Mündung in
den T s a u p h y a -Fluss bis an die alten Mauern der Stadt L o p i ia b u k i , und
eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplätze P r a g n am am
Fluss P a s sa k in der Nähe der Stadt S a r a b u r i .
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplätze P ra g n am
bis nach dem Zusammenflüsse des K l o n k u t - Canals mit dem Flusse
B a n p a k o n , und dieser Fluss bis zu seiner Mündung. Auf dem
Küstenstrich zwischen dem B a n p a k o n und der Insel S im a h a r a d t s a h
soll es deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten niederzulassen,
die nicht mehr als vierundzwanzig Stunden von B a n k
o k entfernt sind.
Im Süden: die Insel S im a h a r a d t s a h , die S it s a n - Inseln und
die Mauern von P e t s a b u r i .
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unterthanen
in P e t s a b u r i , und von dort bis zum M e k l o n -Flusse überall
innerhalb einer Entfernung von vierunzwanzig Stunden von B a n k o k
niederlassen dürfen. Von der Mündung des M e k l o n an soll dieser
die Grenze bilden bis zur Stadt R a a t p u r i , dann eine gerade Linie
von R a a t p u r i nach S x p h a n b ü r i , und von dort nach der Mündung
des B a n p u t s a - Canals in den T s a u p h y a -Fluss.
Indessen dürfen deutsche Angehörige auch ausserhalb dieser
Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniss
der siamesischen Behörden erhalten.
Allen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
steht es frei, im ganzen Königreich S iam zu reisen, Handel zu treiben
und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu verkaufen,
von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht verpflichtet,
von Beamten, oder solchen, die im Besitze eines Monopols
sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist
Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern
oder zu stören.
A r t i k e l 6.
Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen
keinerlei Hindernisse in den Weg legen-, siamesische Unterthanen,
in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn je doch
ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn
angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem deutschen
Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen.
Hat er es dennoch gethan, so i s t , das Dienstverhältniss, wenn in
dem Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden
is t, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener
nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen
anzusehen, und ist der deutsche Angehörige verpflichtet, während