
sandten führte, begannen am 9. Januar. In wenig Tagen war
ein Einverständniss mit den Siamesen erzielt, welche bis auf einen
Punct auch alle vom Gesandten vorgeschlagenen Neuerungen willig
zugestanden: nur die geforderten Erleichteruhgen für Erwerbung
von Grundbesitz in B ankok erklärte Prinz K h rom a - luan im
Namen aller anderen Commissare für durchaus unzulässig. Darauf
lud Graf Eulenburg sämmtliche Bevollmächtigten, die sonst nur
einzeln, zu zweien oder dreien zu erscheinen pflegten, auf den 20.
A n u a r zu einer Conferenz und zeigte ihnen die Gesichtspuncte, von
welchen jene tr a g e zu betrachten sei. Die Commissare erklärten,
den Sinn und die Berechtigung seiner Aeusserungen wohl begriffen
zu haben; aber der König allein könne über eine Erage entscheiden,
die ihn persönlich so nah berühre. Zur Benutzung bei dem
beabsichtigten Immediatvortrage übergab der Gesandte nun den
Commissaren eine Denkschrift, welche seine Forderung näher beleuchtete.
Zunächst war darin volle Gegenseitigkeit beansprucht,
i da ja Siamesen in Preussen ohne Beschränkung Ländereien
kaufen könnten. Der "Wunsch des Königs, die Niederlassung der
Fremden in der Binnenstadt zu erschweren, wird als berechtigt
anerkannt, die Beschränkung ausserhalb der Mauern aber als ein
Zeichen des Misstrauens gegen die Fremden gedeutet, welches,
nachdem andere Verträge nun schon sechs Jahre gegolten hätten,
endlich der Ueberzeugung weichen sollte, dass die Ansiedlung von
Europäern in B a nkok das Reich nicht gefährde. Die beste Bürgschaft
für Erhaltung der Freundschaft zwischen zwei Völkern bestehe
darin, dass jedes im Gebiete des anderen viel Ländereien besitze;
fremde Truppen allein hätten S h a n g - h a e gegen die Rebellen geschützt;
kein Fremder komme nach B ankok mit der Absicht über
zehn Jahre zu bleiben; könnten sie erst nach dieser Frist Grundbesitz
erwerben, so würden sie fortbleiben; die erleuchtete siamesische
Regierung beweise aber durch ihr Verhalten, dass sie die
ihr aus der Berührung mit der europäischen Civilisation erwachsenden
Vortheile wohl zu schätzen wisse, und werde den Fremden
gewiss nicht die Rechte versagen, die sie in Japan und China hätten,
obgleich die dermaligen Regierungen jener Reiche keineswegs so
günstig vom Völker verkehr dächten.
Die Gründe schlugen durch: der König, gab die Erwerbung
von Grundbesitz ausserhalb der Binnenstadt und einem kleinen derselben
am rechten Stromufer gegenüberliegenden Bezirk ohne Bedingung
frei. Deutsche durften sich nach der neuen Bestimmung
an jedem Platz ausserhalb der Ringmauern niederlassen, der von da
in vierundzwanzig Stunden zu erreichen wäre; diese Grenze setzten
auch die anderen Verträge den Fremden. Graf Eulenburg verabredete
statt derselben mit den Commissaren bestimmte Linien, welche
sie noch etwas weiter hinausschoben und jedem Streit darüber vorbeugten.
— Die siamesische Regierung beschränkte überhaupt die
Fremden auf dieses Gebiet nur aus Besorgniss, sie in weiterer E n tfernung
von B a n k o k nicht schützen zu können. -:—■ Der im preussi-
schen Vertrage errungenen Vortheile wurden durch die Clausei der
meistbegünstigten Nation auch die anderen Mächte theilhaft.
In einer am 23. Januar gehaltenen Conferenz stellte Lega-
tionssecretär Pieschel mit den Commissaren die definitive Fassung
sämmtlicher Bestimmungen fest. Da nun für Herstellung der siamesischen
Reinschriften ein längerer Zeitraum beansprucht wurde, so
beschloss Graf Eulenburg unterdessen einen Ausflug nach P hra bat
zu machen.