
einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche
S ia m von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und
ebenso sollen alle diejenigen siamesischen Erzeugnisse, welche bereits
einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben,
vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach
Maassgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger
Weise besteuert werden dürfen.
A r t i k e l 21.
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig
nicht erhöht werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen
contrahirenden Staaten freistehen, von deutschen und fremden
Häfen, in das Königreich S iam einzuführen und ebenso, wohin sie
wollen, auszuführen alle und jed e Waare, welche nicht am Tage
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand
eines förmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. In dessen
behält die siamesische Regierung sich das Recht vor, die
Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund
vorhegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein
solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu
publiciren ist, auf die Erfüllung von Conträcten, welche in gutem
Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen
Einfluss üben, und sollen deutsche Kaufleute die siamesischen Behörden
von jedem Contract in Kenntniss setzen, den sie vor dem
Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, dass
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes bereits
in S ia m angekommen, oder welche von China und S is g a p o r e
aus nach S ia m unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher verlassen
haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte,
mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die
siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in
siamesischen oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren
herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort
auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen
der deutschen contrahirenden Staaten ein- oder ausgeführt werden.
A r t i k e l 22.
Die Consularbeamten der contrahirenden deutschen Staaten
haben darauf zu sehen, dass die deutschen Kaufleute und Schiffer
sich den Vorschriften gemäss v e rh a lten , welche dem gegenwärtigen
Vertrage beigefügt sind, und die siamesischen Behörden sollen sie
zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegenwärtigen
Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der siamesischen
Regierung zufallen.
A r t i k e l 23.
Den contrahirenden deutschen Staaten und ihren Unterthanen
wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden,
welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen
irgend einer anderen Nation Seitens der siamesischen o m Regierung,
bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten.
A r tik e l 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification
dieses Vertrages an gerechnet, können die contrahirenden Staaten
eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, sowie der unten angehängten
Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen, um diejenigen
Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzunehmen,
welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan
haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jah r
zuvor angekündigt werden.
A r tik e l 25.
Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, siamesischer und
englischer Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen
haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber
der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen
werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des
deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die
englische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft tre ten , und die Ratificationen
desselben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage
an gerechnet, zu B a n k o k ausgetauscht werden.
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten
den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt
zu B aS k o k am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre
des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechszig, entsprechend
dem siamesischen Datum vom achten Tage des. dritten