
dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den
siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem
letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unterthanen
stehen, die siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn
siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem deutschen Unter-
thanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so 'so ll, auf erfolgten Nachweis
ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der deutsche Con-
sularbeamte die nöthigen Maassregeln ergreifen, um die Auslieferung
derselben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
A r t ik e l 7.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen
nicht wider ihren Willen im Königreiche S iam zurückgehalten werden
dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem
deutschen Consularbeamten darthun, dass rechtmässige Gründe für
ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5. dieses Vertrages festgestellten
Grenzen steht es den Unterthanen der deutschen contrahirenden
Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art
zu reisen, vorausgesetzt, dass sie im Besitze eines vom Consularbeamten
Unterzeichneten Passes sind, der in siamesischer Sprache
Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Beisenden enthält
und von der zuständigen siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im
Innern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie
sich einen auf Ansuchen des Consularbeamten ihnen zu ertheilenden
Pass der siamesischen Behörden verschaffen, und darf solcher Pass
niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Consularbeamten
der deutschen contrahirenden Staaten.
A r t i k e l 8.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten dürfen
innerhalb der im Artikel 5. bezeichneten Grenzen Ländereien oder
Pflanzungen kaufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch
Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und verkaufen.
Jedoch steht die Befugniss
1) auf dem linken Flussufer innerhalb der eigentlichen Stadt
Bankok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadtmauern
und dem Canal K l o n - r a d u n - k r u n - k r a s em gelegen
is t, und
2) auf dem rechten Flussufer zwischen d enPu n c ten , welche
der Abzweigung des Canals K lo n -p a d u n - k r u n - k r a s em vom
Fluss und der Wiedereinmündung desselben in den Fluss
gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei englischen
Meilen vom Flusse,
Grundbesitzzu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere
Erlaubniss dazu von der siamesischen Regierung erhalten haben,
oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besitz solchen
Grundeigenthums zu gelangen, können die deutschen Staatsangehörigen
durch den Consularbeamten ein Ansuchen an die siamesische
Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der
gemeinschaftlich mit dem Consularbeamten den Betrag der Kaufsumme
der Billigkeit gemäss bestimmen und festsetzen, und die
Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische
Regierung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer übertragen.
Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter
dem Schutze des Distriktsgouverneurs und der betreffenden Localbehörden
stehen, der Eigenthümer aber h a t sich in gewöhnlichen
Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen
Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen,
als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten sollen
ferner überall in Siam nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen
die Befugniss haben, und sobald die gehörigen Nachweise
geliefert werden, soll der Consularbeamte in Verbindung mit den
siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen
festsetzen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso
sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfallsigen Bedingungen
und Bestimmungen zwischen dem Consularbeamten und den
siamesischen Behörden verabredet worden sind, deutsche Unterthanen
auch jede Art von Fabrikgeschäft anlegen und betreiben
dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwiderläuft.
A r t i k e l 9.
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend
sich aufhaltender Unterthan eines der contrahirenden deutschen
Staaten gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen