
Anspruch zu machen h a t, so soll er seine Beschwerde zunächst
dem deutschen Consularbeamten vorlegen, und dieser, nach geschehener
Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen.
Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen
einen deutschen Angehörigen h a t, dieselbe anhören und ein gütliches
Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine
gütliche Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Consularbeamte
sich an den competenten siamesischen Beamten wenden,
und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache,
der Billigkeit gemäss entscheiden.
A r t i k e l 10.
In S iam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn
der Thäter ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten
ist, durch den Consularbeamten den beteffenden deutschen Gesetzen
gemäss bestraft, oder der Schuldige soli zur Bestrafung nach Deutschland
geschickt werden. Is t der Thäter ein Siamese, so soll er nach ■
den Gesetzen seines Landes von den siamesischen Behörden bestraft
werden.
A r t ik e l 11.
Wenn gegen Schiffe eines der contrahirenden deutschen
Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs S iam ein
Akt der Seeräuberei begangen werden sollte, so sollen, auf die
Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle
Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und ^Wiedererlangung des
geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letztere an den
Consularbeamten Behufs Kückerstattung an die Eigenthümer abgeliefert
werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen
Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf
dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen
werden möchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung
soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigenthum
deutscher Angehörigen, sobald bewiesen is t, dass sie
alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt h a t, es wiederzuerlangen,
und derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unterthanen
, die sich unter • dem Schutze eines der contrahirenden
deutschen. Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur Anwendung
kommen.
A r t i k e l 12.
Die siamesischen Behörden sollen dem deutschen Consularbeamten,
auf desfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und
Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher
Matrosen oder Sonstiger Unterthanen, sowie von Personen, die unter
dem Schutze einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der
deutsche Consularbeamte, auf Requisition, von den siamesischen
Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft
erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende
Geltung zu verschaffen und die Disciplin unter der deutschen Marine
in S iam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein
der Desertion oder eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese
sich in das Haus eines Unterthanen eines der contrahirenden deutschen
Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte,
die Localbehörden sich an den deutschen Consularbeamten zu wenden,
und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des Angeklagten,
sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei
oder Connivenz. soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden
werden.
A r t ik e l 13.
Sollte ein Unterthan eines der deutschen contrahirenden
Staaten, der im Königreich S iam ein Geschäft tre ib t, insolvent
werden, so h a t der deutsche Consularbeamte sein sämmtliches Vermögen
in Beschlag zu nehmen, .um dasselbe pro ra ta unter die
Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der siamesischen Behörden
soll dem Consularbeamten zu dem Ende alle Unterstützung
zu Theil werden! Letzterer soll kein Mittel unversucht lassen, um
auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen,
welches der Fallit in anderen Ländern besitzen möchte. In gleicher
Weise sollen in S iam die Behörden des Königreichs das Vermögen
derjenigen siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen,
welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unterthanen der
contrahirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen können.
A r t i k e l 14.
Sollte ein siamesischer Unterthan einem deutschen Staatsangehörigen
die Zahlung einer Schuld verweigern oder ih r auszuweichen
suchen, so sollen die siamesischen Behörden dem Gläubiger
jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem Seinigen