
zu vierhundert T ik a l s ; es soll ihm jedpeh gestattet sein, etwaige
Irrthümer in seinem Manifeste innerhalb vierundzwanzig Stunden
nach Ablieferung desselben an den Consularbeamten noch nachträglich
zu berichtigen, ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen.
4.
Ein deutsches Schilf, welches zu löschen und auszuladen anfängt,
ehe es dazu die Erlaubniss erhalten h a t, oder welches schmuggelt,
sei es im Flusse oder ausserhalb der Barre, h a t eine Geldstrafe
bis zu achthundert '.I ik a i .s und Confiscation des geschmuggelten oder
ausgeladenen Gutes zu gewärtigen.
|jjig g ||
Sobald ein deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine
neue Fra ch t wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein richtiges
Manifest seiner Ausfuhrladung dem deutschen Consularbeamten
übergeben h a t, soll dem Schiffer ein siamesischer Clarirungsschein er-
theilt werden, und der Consularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige
gesetzh'ehe Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem
Capitän die Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Abfahrt
gestatten. Ein Zollhausbeamter wird das Schiff nach P a k n am
begleiten; dort wird es von den Zollhausbeamten dieser Station in-
spicirt werden und wird die. bei der Ankunft zur Verwahrung abge,
lieferten Kanonen und Munition zurückerhalten.
6.
Alle Zollhausbeamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sie
als solche erkannt werden können, wenn sie in Ausübung ihres
Amtes begriffen sin d , und es sollen immer nur zwei Zollhausbeamte
auf einmal an Bord eines deutschen Schiffes kommen dürfen, es
sei denn, dass eine grössere Zahl Crforderlich wäre, um Schmuggelgut
in Beschlag zu nehmen.
(L. S.) (gez.) Graf zu E u le n b u r g .
K h r o m a L u a n W o n sa D ir a i S n id .
T sa u P h y a S r i S u r iw o n s e S am u t r a P h r a K a l a h u m .
Ts alt P h y a R a w e M o n s M a h a K o s a d h ip u t j .
T sa u P h y a Y o m m e r a t .
P h a y a M u n t r i P i ir a K a l a h u m F a in ie .
ANHANG m .
DIE AUSWECHSELUNG DER RATIFICATIONSURKUNDEN
IN SHANG-HAE.