
P h r a B a r d S o m d e t s c h P h r a P a w a r e n d r R a m e s r M a h i s w a -
r e s r , P h r a P in K l a u T s a u Yu H ü a , der Zweite König
von S ia m .
andererseits,
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen
zwischen den vorgedachten Staaten und S iam zu begründen,
haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften
und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen
Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen.
Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preussen:
den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg,
Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter
des Johanniter-Ordens u. s. w.
und
Ihre Majestäten der Erste und Zweite König'von S ia m :
Seine Königliche Hoheit den Prinzen K h r o m a L ü a n W o h sa
D ir a i S k i d ,
Seine Excellenz T sa u P h y a S r i S u r iw o n ^ e S am ü t r a P h r a
K a l a h u m , Oberbefehlshaber der Truppen und General-
Gouverneur der südwestlichen Provinzen,
Seine Excellenz T sa u P h y a R a w e M o n s M a h a K o s a d h ip u t i ,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und General
Gouverneur der Ostküste des Golfs von S ia m ,
Seine Excellenz T sa u P h y a Y o m m e r a t , Gouverneur der
Stad t B a n k o k und ihrer Umgebungen,
Seine Excellenz P h a y a M u h t r i P h r a K a l a h um F a ih ie ,
General-Gouverneur der nördlichen Provinzen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche
in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel
übereingekommen sind:
A r t i k e l 1.
Zwischen den contrahirenden deutschen Staaten einerseits
und Ihren Majestäten dem Ersten und Zweiten Könige von S iam ,
Ihren Erben und Nachfolgern andererseits, sowie desgleichen
zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll dauernder Friede
und unwandelbare Freundschaft bestehen.
Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des
anderen Theils vollständigen Schutz für Person und Eigenthum
geniessen.
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag-
schliessenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der
Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen,
wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen
der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder
künftig gestattet werden möchte.
A r tik e l 2.
Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen Sich gegenseitig
das Recht zu, in den Häfen und Städten Ihrer respectiven
Staaten Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten
zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten dieselben Vorrechte,
Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die
betreffenden Beamten der meist begünstigten Nation je tz t oder
künftig erfreuen möchten. Indessen sollen gedachte Consular-
beamte ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das
Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die deutschen
contrahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jed e Stadt
nicht mehr als einen Consularbeamten ernennen. Fü r diejenigen
Orte aber, an welchen sie einen Generalconsul oder Consul bestellen,
sollen sie berechtigt sein, ausserdem noch einen Viceconsul
oder Consular-Agenten zur Vertretung des Generalconsuls oder Con-
suls in Abwesenheit oder Behinderungsfällen zu ernennen. Viceconsuln
oder Consular-Agenten können auch von den ihnen Vorgesetzten
Generalconsuln oder Consuln ernannt werden.
Der deutsche Consularbeamte soll die Interessen der in S iam
ansässigen oder daselbst ankommenden Unterthanen der contrahirenden
deutschen Staaten unter seinem Schutze, seiner Aufsicht
und seiner Controle haben. E r soll sowohl sich selbst allen Bestimmungen
dieses Vertrages gemäss verhalten, als die Beobachtung
derselben von Seiten deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen
soll er alle Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und
gehörig zum Vollzüge bringen, welche zur Nachachtung deutscher
Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes
und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen
sind, oder noch erlassen werden möchten.