
schifFer dies Certificat nicht bei, so verfällt er in eine
dem Betrage der verschifften Kupfermünze gleiche Geldstrafe.
Die Kupfermünze soll keinen Zoll zahlen, aber
eine vollständige oder theilweise Ladung dieser Münze
soll das Fahrzeug, auf dem sie sich befindet, zur Zahlung
von Tonnengeldern verpflichten, selbst wenn es keine
andere Frachten an Bord hätte.
3) Die Ausfuhr nach einem fremden Hafen von Reis und
allen anderen einheimischen oder fremden Cerealien, wo
sie auch erzeugt, oder von wo sie eingeführt sein mögen,
ist verboten. Aber diese Producte dürfen von deutschen
Kaufleuten aus einem offenen Hafen Chinas nach dem
anderen geführt werden, unter denselben Bürgschafts-
Bedingungen, wie bei Kupfermünze, und gegen Zahlung
der im Tarif bezeichneten Zölle im Hafen der Einschiffung.
Kein Einfuhrzoll soll von Reis und Cerealieu erhoben
werden, aber eine ganze oder theilweise Ladung von
Reis und Cerealien soll, wenn sich auch keine andere
Ladung an Bord befindet, das Fahrzeug, das damit
befrachtet is t, der Zahlung der Tonnengelder unterwerfen.
4) Hülsenfrüchte und Bohnenkuchen können aus den Häfen
von T u n - t s a u und N i u - t sw a n unter der Flagge eines
der contrahirenden deutschen Staaten nicht exportirt
werden, doch soll diese Ausfuhr aus den anderen offenen
Häfen gegen Zahlung der im Tarif verzeichneten Zölle
erlaubt sein, möge die Ausfuhr nach anderen Häfen von
China oder nach fremden Ländern stattfinden.
5) Salpeter, Schwefel und die unter dem Namen Spelter
bekannte Zinkart werden als Kriegsmunition angesehen
und dürfen durch deutsche Kaufleute nicht eingeführt
werden, es sei denn au f Verlangen der chinesischen
Regierung oder zum Verkauf an chinesische Unter-
thanen, die vorschriftsmässig autorisirt sind, solche zu
kaufen. Kein Erlaübnissschein zum Landen solcher Gegenstände
wird ertheilt werden, ehe das Zollamt sich
versichert h a t, dass der Käufer die nöthige Autorisation
erhalten hat. Es soll deutschen Unterthanen nicht erlaubt
sein, diese Artikel den Y a n - t s e - k ia n hinauf oder
in andere als die an der Seeküste Chinas eröffneten Häfen
einzuführen; auch dürfen sie dieselben nicht für Rechnung
von Chinesen in das Innere des Landes begleiten.
Diese Artikel sollen nur in den Häfen verkauft werden
, und an allen anderen Orten sollen sie als chinesisches
Eigenthum angesehen werden.
Jede Zuwiderhandlung gegen die hier festgesetzten Bedingungen,
unter denen der Handel mit Opium, Kupfermünze, Cerealien,
Hülsenfrüchten, Salpeter, Schwefel und dem unter dem
Namen Spelter bekannten Zink erlaubt ist, soll mit Confiscation
aller in Rede stehenden Artikel bestraft werden.
S e c h s t e B e s tim m u n g .
F o r m a l i t ä t e n , w e l c h e v o n d e n S c h i f f e n b e i i h r e r A n k u n f t im H a f e n
z u b e o b a c h t e n s i n d .
Um jedes Missverständniss zu verhüten, ist man übereingekommen,
dass der Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden,
binnen dessen jed e r Capitän laut Artikel 13. des Vertrages seine
Papiere dem Consul übergeben muss, von dem Augenblick zu
laufen anfangen soll, wo das Schiff innerhalb der Hafengrenzen
angekommen ist.
Ebenso soll diè Frist von achtundvierzig (48) Stunden gerechnet
werden, welche der Artikel 20. dieses Vertrages deutschen
Schiffen im Hafen zu bleiben erlaubt, ohne Tonnengelder zu
bezahlen.
Die Hafengrenzen sollen von den Zollbehörden den Bedürfnissen
des Handelsstandes gemäss bestimmt werden, soweit dieselben
mit gebührender Wahrung der Zolleinkünfte vereinbar sind.
Auf dieselbe Weise sollen die Orte bestimmt werden, wo es
in jedem Hafen gestattet sein wird, Güter ein- und auszuladen,
und diese Orte sollen den Consuln bekannt gemacht werden, damit
sie dem Publicum davon Kenntniss geben.
S i e b e n t e B e s tim m u n g .
D u r c h f u h r z ö l l e .
Man ist übereingekommen, dass die Transit-Abgabe, von
welcher im Artikel 24. des Vertrages die Rede ist, die Hälfte der
im Tarife festgesetzten Zölle betragen soll, ausgenommen für die