
Chinesen die Sprache oder Dialecte des Landes zu lernen, oder
sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deutschen
und dem Ankäufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniss
in den W eg gelegt werden.
A r t i k e l 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen
in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die
Ausübung ihrer Religionsgebräuche geniessen.
A r t i k e l 11.
Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten
in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll
es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen,
um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es
alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise
fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem
Hafen hinauszuführen.
A r t i k e l 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen
contrahirenden Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll
der Zollinspector, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere
Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu
sehen, dass keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder
sich an Bord des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes
fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen
keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art,, weder von
den Schiffscapitäns, noch von den Gonsignatären verlangen. Jede
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der
Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag
soll vollständig zurückerstattet werden.
A r t i k e l 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft
des Schiffes soll der Capitän, wenn er nicht gesetzliche Hinderungsursachen
h a t, oder statt seiner der Supercargo oder der Con-
signatär sich auf das Consulat begeben und daselbst seine Schiffspapiere
und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird
der Consul dem Zollinspector eine Note übersenden, aus welcher
der Name des Schiffes, die Bemannung, der Tonnengehalt und die
Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.
Wenn durch Schuld des Capitäns dieser Vorschrift binnen
achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe
einer Strafe von fünfzig (50) Piastern für jeden Tag Verzögerung
unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zweihundert
(200) Piaster nicht übersteigen.
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspector
einen Erlaubnissschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Capitän zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem
Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniss dazu erhalten h a t, so
soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert (500) Piaster
verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen
confiscirt werden können.
A r t i k e l 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deutschen
Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat,
soll er die Erlaubniss dazu bei dem Zollinspector nachsuchen. Waaren,
welche ohne eine solche Erlaubniss. gelandet oder verschifft werden,
unterliegen der Confiscation.
A r t i k e l 15.
Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen
von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten
Häfen ein- oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen,
welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet
sind; -aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder
andere Abgaben verlangen, als je tz t oder in Zukunft von den Unterthanen
der meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungeh
sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb
als bindend für die Hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
A r t i k e l 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer
Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kaufmann
mit dem chinesischen Beamten sich über den We rth nicht
einigen kann, jede Part.hei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche