
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen
zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen,
haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften
und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen
Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preussen:
den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg,
Allerhöehstihren ausserordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen
Adler - Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter
des Johanniter-Ordens u. s. w.,-
und
Seine Majestät der Kaiser von China:
Tsun - l u e n , assistirendes Mitglied des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten in P e - k iñ , General-Director
der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen
Cominissariuá,
T s u ñ - h a u , Eh ren -U n te r-S ta a ts-S e c re tä r, Oberaufseher
der drei Häfen des Nordens und beigeordneten Kaiserlichen
Commissarius,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche
in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende
Artikel übereingekommen sind:
A r t i k e l 1.
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede
und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben
sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person
und Eigenthum geniessen.
A r t i k e l 2.
Seine Majestät der König von Preussen kann, wenn er es
für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von
P e - kiñ accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann
in gleicher W eise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen
Agenten für den Hof von Berlin ernennen.
Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannten
diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Vertretung
der anderen contrahirenden deutschen Staaten zu übernehmen,
welchen vertragsmässig das Recht, sich durch eigene diplo -
matische Agenten beim Hofe von P e - k in vertreten zu lassen, nicht
zusteht.
Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, dass der
von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diplomatische
Agent, mit seiner Familie und seinem Haushalt, dauernd in
der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich besuchen darf,
je nach der Wahl der preussischen Regierung.
A r t i k e l 3.
Die diplomatischen Agenten Preussens und Chinas sollen
gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Freiheiten
geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre
Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz’ sollen
unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer
Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt
werden.
Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen
verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen
werden.
Die chinesischen Behörden werden Alles th u n , um dem
preussischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt
kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen
eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich
zu sein.
A r t i k e l 4.
Die contrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben,
einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen
Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es erheischen,
einen Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten zu
ernennen.
Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den
chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien
und Vorrechte geniessen, wie die Consular - Beamten der meistbegünstigten
Nation.
Im Falle der Abwesenheit eines deutschen Consular-Beamten
sollen die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten die
Befugniss haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht,
oder im Nothfalle auch an den Zolldirector zu wenden, welcher es