
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem
einer dieser Kautleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der
Werth derselben angenommen werden.
A r t ik e l 17.
Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestimmung
der Tara nicht einigen kann, so soll jed e Parthei ein'e gewisse
Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durchsch
n itts-T a ra der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übrigen
gelten.
A r t ik e l 18.
Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierundzwanzig
(24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei- ,
tere Folge gegeben werden.
So lange der Streit nicht entschieden is t, wird der Zoll-
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegenheit
nicht vorzugreifen.
A r t i k e l 19.
Fü r alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waaren
vorgeschrieben ist.
A r t ik e l 20.
Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum
noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach
seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen
begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der E n trichtung
irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf
der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet
werden.
A r t i k e l 21.
Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangszölle
beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder
und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen
sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspector eine General-
qüittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consularbeamte
dem Capitän seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird,
unter Segel zu gehen.
A r t i k e l 22.
Der Zollinspector wird ein oder mehrere Bankierhäuser
namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden
Abgaben für Rechnung des Staätes in Empfang zu nehmen. Die
von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so angesehen
werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst
ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen
geleistet werden, deren Verhältniss zum Ssaissie - Silber nach den
jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen
Consularbeamten und dem Zollinspector festgestellt werden soll.
A r t ik e l 23.
Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von
mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehss pro
Tonne, und Schiffe' von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger,
ein (1) Mehss pro Tonne des aus dem Messbriefe ersichtlichen Ton-
nengehältes als Tonnengelder zahlen.
Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zollinspector
dem Capitän oder Consignatär eine Bescheinigung ertheilen,
auf deren Vorzeigung beiden Zollbehörden anderer chinesischen Häfen,
in welche der Capitän einzulaufen für gut befinden sollte, binnen
vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten Generalquittung
keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.
Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen,
welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum