
Wein, Bier und Spirituosen.
Hausgeräth.
Haus- und Schiffsvorräthe.
Gepäck zum persönlichen Gebrauche.
Papier und Scheibmaterialien.
Tapisseriewaaren,
Messerschmiedewaaren.
Fremde Medicamente.
Glas- und Krystallwaaren.
Die hier aufgeführten Artikel sollen weder Einfuhr- noch
Ausfuhrzoll zahlen. Mit Ausnahme von Gepäck zum persönlichen
Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremden Münzen sollen
sie aber, wenn sie nach dem Innern von China geführt werden,
einem Transitzoll von zwei und einem halben (24) Procent ad valo-
rem unterliegen.
Ein Fahrzeug, welches ganz oder theilweise mit zollfreien
Artikeln (Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in
Barren und fremde Geldmünzen ausgenommen) befrachtet Is t, soll
zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden sein, selbst wenn
es keine andere Ladung an Bord haben sollte.
D r i t t e B e s tim m u n g .
V e r b o t e n e W a a r e n .
Die Einfuhr sowohl als die Ausfuhr folgender Gegenstände
ist verboten-:
Scliiesspulver.
Kugeln.
Kanonen, gross und klein.
Gewehre von jedem Kaliber.
Waffen, Munition und Kriegsgeräthschaften aller Art.
Salz.
V ie r t e B e s tim m u n g .
M a a s s e u n d G e w i c h t e .
Den Tarifberechnungen liegt die Annahme zum Grunde, dass
das Gewicht eines (1) P ik u i , von hundert (100) K a t t i gleich ist.
hundertzwanzig (120) Zollpfund siebenundzwanzig (27) Loth ein (1)
Quent acht (8) Cents, oder sechszig (60) Kilogramm vierhundert-
dreiundfunfzig (453) Gramm; und dass die Länge eines (1) T sa n
von zehn (10) chinesischen Fuss gleich ist elf (11) Fus's drei (3)
Zoll neun (9) Linien preussisch oder drei (3) Meter fünfuudfunfzig
(55) Centimeter. Ein chinesischer Tsi wird angenommen gleich
dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig
(355) Millimeter.
F ü n f t e B e s tim m u n g .
A r t i k e l , d i e f r ü h e r v e r b o t e n w a r e n .
Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze,
Cerealien, Hülsenfrüchten, Schwefel, Salpeter und der unter der
englischen Benennung Spelter bekannten Zinkart, sind unter folgenden
Bedingungen aufgehoben:
1) Opium soll von je tz t an dreissig (30) T a e l s Eingangszoll
für das P ik u l zahlen. Der Importeur soll es nur im
Hafen verkaufen können, und in das innere Chinas soll
der Artikel nur von Chinesen und als chinesisches Eigenthum
verführt werden dürfen. Dem deutschen Kaufmann
soll nicht erlaubt sein, ihn zu begleiten. Der achte (8.)
Artikel des Vertrages darf also auf diesen Fall nicht
ausgedehnt werden. Ebenso finden die Bestimmungen
über Transitgebühren auf Opium keine Anwendung, sondern
die chinesische Regierung darf diese Waare nach
Gutdünken mit Transitzöllen belegen.
2) Kupfermünze:
Die Ausfuhr chinesischer Kupfermünze nach einem
fremden Hafen ist verboten, aber die Unterthanen der
deutschen contrahirenden Staaten können dieselben unter
folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häfen
Chinas nach einem anderen verführen:
Der Verschiffer muss den Betrag der Kupfermünze,
welche er einzuschiffen beabsichtigt, und den Hafen, nach
welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. E r muss zwei
(2) zahlungsfähige Personen als Bürgen, oder irgend eine
andere vom Zollinspector genügend erachtete Caution
dafür stellen, dass er innerhalb sechs (6) Monaten, vom
Zeitpunkte der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen
der Verschiffung das von demselben ausgestellte Certifi-
' cat zurückgeben will, und zwar mit einer darauf enthaltenen,
unter Siegel ausgefertigten Bescheinigung des
Zolleinnehmers im Hafen der Bestimmung, dass die
Kupfermünze daselbst angekommen ist. Bringt der Ver-
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