
vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billigkeit
entscheiden.
A r t i k e l 36.
Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum
deutscher Unterthanen zu jed e r Zeit den vollsten Schutz angedeihen
lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt
widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub
oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht
absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen
zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es
bleibt den Beschädigten ausserdem überlassen, den Ersatz des ihnen
verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen
die Beschädigung ausgegangen ist.
A r t i k e l 37.
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es
unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht
sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des
Gläubigers, jedes ih r zu Gebote stehende Mittel anwenden, um den
Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner
Schuld zu zwingen.
Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun,
um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische
Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer
Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen.
In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch
die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden
ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
A r t i k e l 38.
Chinesische Unterthanen, weiche sich einer verbrecherischen
Handlung gegen einen Unterthanen eines der contrahirenden
deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den chinesischen
Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft
werden.
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten,
wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen
Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consularbeamten
verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie angehören,
bestraft werden.
A r t i k e l 39.
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des' Vermögens oder der
Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden
deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden
dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chinesischen
Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Fremden
etwa entstehen sollten.
A r t i k e l 40.
Die contrahirenden Theile kommen überein, dass den deutschen
Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme
an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche
von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den
Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch
gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im
Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafengelder,
Einfuhr, Ausfuhr und Tran sit, welche zu Gunsten irgend
einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung
kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf
den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten
und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar
sein.
A r t i k e l 41.
Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Abänderung
einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmässig
erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn
(10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifications-Urkunden
an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen.
Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre
der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, dass sie Abänderungen
des Vertrages Wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. E r folgt
eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn
(10) Jahre unverändert in Kraft.
A r t i k e l 42.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Ratificationen
innerhalb eines. Jahres vom Tage der Unterzeichnung