
Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen
Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen
solche Eahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so
sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen
Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehss
pro Tonne entrichten.
A r t ik e l 24.
Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die
tarifmässigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des
Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Abgabe,
als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den
gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht
werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes
nach einem Hafen transportirt werden.
Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem
Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem
lnlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Transitabgaben
auf einmal entrichtet werden.
Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider,
ungesetzliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben
erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen bestraft
werden.
A r t ik e l 25.
Wenn der Capitän eines Schiffes, welches einem der con-
t-rahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem
chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der
Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil
zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann
er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und
verkaufen.
A r t i k e l 26.
Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden deutschen
Staaten Waaren, welche sie in einen chinesischen Hafen eingeführt
und daselbst verzollt h aben, wieder ausführen wollen, so_ sollen sie
sich dieserhalb an den Zollinspector wenden, damit derselbe sich
von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft,
dass die Colli unverletzt sind.
Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector den Kaufleuten,
welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein
Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle
entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen
chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden,
einen Erlauhnissschein zum zollfreien Löschen derselben
ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt
werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit
dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden
ha t, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen
Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat
ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die
Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat,
welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle
gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jed e r E n trichtung
von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum
vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
A r t i k e l 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne
besondere Erlaubniss des Zollinspectors Stattfinden. Ausgenommen
den Fall, wo Gefahr im Verzüge gewesen ist, sollen Güter, welche
ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind,
confiscirt werden.
A r t i k e l 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet
sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung
der beim Zollamte in- Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte,
sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des
Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und
Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlungen
bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse
zurückgegangen werden.
A r t i k e l 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen
gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen
sollen der chinesischen Regierung zufallen.