
sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses Vertrages
zu sichern.
A r t ik e l 5.
Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner
Majestät des Königs von Preussen oder von den Consular-Beamten
der contrahirenden deutschen Staaten an die chinesischen Behörden
gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis
aut' Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung begleitet
sein, aber unter der gegenseitigen Üebereinkunft, dass im
Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung des deutschen und
chinesischen Textes Vorkommen sollte, die deutschen Regierungen
den im deutschen T§xt ausgedrückten Sinn als den richtigen an-
sehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer
Behörden an den Gesandten Preussens oder die Consuln der contrahirenden
deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und
wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige
gelten. Man ist übereingekommen, dass die Uebersetzungen niemals
als beweisend angesehen werden sollen.
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe,
um jed e spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf,
dass die französische Sprache unter allen Diplomaten Europas bekannt
ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache ausgefertigt
werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn
und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der
Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass wenn eine
verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Vertrages
irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entscheidend
sein soll.
A r tik e l 6.
In den Häfen und Städten: K a n - t o n , S w a - t a u ( T s a u - t s a u ),
A m o i , F u - t s a u , N i n - p o , S h a n o - h a e , T u n o - t s a u , T i e n - t s in , N iu -
t s w a n , T s i n - k ia n , K i u - k ia n , H a n - k a u , ferner K io n - t s a u auf der
Insel H a i - n a n und T a i - w a n und T a m - s u i auf der Insel Formosa
— is t es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen,
und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben
nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren h in - und
herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler
anlegen.
A r t i k e l 7.
Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder o Ö ' heimlichen Handel
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.
A r tik e l 8.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können
auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.
Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben
wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den
diplomatischen oder Consular - Behörden ausgestellt und von der
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen
vorgezeigt werden.
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden
deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurückzuhalten,
bfs sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behandelt
werden.
Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.
A r t ik e l 9.
Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute
und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende,
durch üebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in
Dienst zu nehmen, un'd ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von