
komme. In gleicher Weise soll der deutsche Consulaxbeamte siamesischen
Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer
etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der contrahirenden deutschen
Staaten zu gelangen.
A r tik e l 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen
in dem Gebiete des einen oder des anderen der Hohen vertragenden
Theile, soll sein Nachlass dem Vollstrecker seines letzten Willens,
oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheil-
habern des Verstorbenen übergeben werden. Hat der Verstorbene
auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlass
in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die
Gesetze des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven
Consularbeamten übergeben werden, auf dass diese in üblicher
Weise nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit
verfahren.
A r t ik e l 16.
Kriegsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
dürfen in den Fluss einlaufen und bei P a k n am Anker werfen; wollen
sie aber nach B a n k o k hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siamesischen
Behörden davon benachrichtigen und sich mit denselben
über den Ankerplatz verständigen.
A r t i k e l 17.
Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth
anlaufen, so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der
nöthigen Ausbesserungen und Einnahme von frischem Proviant jede
Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise fortzusetzen.
Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs
S iam scheitern, so sollen die siamesischen Behörden des nächstgelegenen
Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen
möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Maassregeln
ergreifen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und
der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen
Consularbeamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen,
damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten siamesischen Behörde
die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach
Hause zu senden, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Verfügungen
zu treffen.
A r t ik e l 18.
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Ausfuhrzölle
sollen die einem der contrahirenden deutschen Staaten
angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen
Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Tonn
en -, Lootsen- und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend
welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und
Freiheiten geniessen, welche, sei es den Dschunken und eigenen
Fahrzeugen von S ia m , sei es den Schiffen der meistbegünstigten
Nation, je tz t eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden
möchten.
A r t i k e l 19.
Der Zoll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der
contrahirenden deutschen Staaten angehören, in das Königreich
S iam eingeführt werd en ,'so ll drei Procent vom Werthe nicht übersteigen.
Derselbe soll nach Wah l des Importeurs entweder in natura
oder in Geld bezahlt werden können. Wenn der Importeur sich
mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten
eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an
den Consularbeamten und die zuständige siamesische Behörde sta ttfinden,
welche, nachdem sie erforderlichen Falls jed e r einen oder
zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige zugezogen h a b e n , die
Sache der Gerechtigkeit gemäss entscheiden sollen.
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei P ro cent
kann die Waare, frei von jed e r weiteren Abgabe und Belastung,
en gros oder en detail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet,
aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft werden,
so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurückzuzahlen.
Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen
erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen
keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von
ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände siamesischer
Käufer übergegangen sind.
A r t i k e l 20.
Der von siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung
zu zahlende Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Vertrage
beigefügten Tarife erhoben werden. Jeder nach diesem Tarife