
einzukaufen und zu verschiffen. Die Regierung des S io g ü n gab ihr
Handelsmonopol auf und erlaubte sogar wieder die Ausfuhr von
Gold- und Silbermünzen.
Unter dem 16. October 1857 brachte Herr Donker Curtius
noch 40 Additional-Artikel zu Stande, welche die Art des Handelsverkehrs,
die Hafengelder, die Schlichtung der Streitigkeiten u. s. w.
feststellten. Die Ausfuhr der Gold- und Silbermünzen wurde wieder
verboten; zur Bezahlung der Waaren sollten sich die Niederländer
einer Art Papiergeldes bedienen, das die Regierung gegen Erlegung
europäischer und amerikanischer Münzen ausstellte und nachher an
die Japaner mit baarem Gelde saldirte. Diese Einrichtung führte
zu vielen Uebelständen, da die Behörden oder vielleicht gewinnsüchtige
Unterbeamte itefes.Vsich ein bedeutendes Agio beim Wechseln
des fremden Geldes rechneten176). SS4 In diesen Additional-Artikeln
verbot die japanische Regierung die Opium-Einfuhr177), und vindi-
cirte sich das Recht, die Ausfuhr von Lebensmitteln, Papier und
Wachs unter Umständen zeitweise zu verbieten. Der Verkehr aller
Fremden sollte von nun an ganz frei sein, sowohl auf den Schiffen
als am Lande innerhalb der festgestellten Grenzen. — In einem von
der niederländischen Regierung mit diesen Artikeln zugleich veröffentlichten
Actenstücke erklärt die japanische Regierung, dass es
auch anderen Völkern, die künftig mit ihr Verträge schliessen
würden, frei stehen solle, in N a n g a s a k i und H a k o d a d e — denn
nur auf d ie s e bezogen sich die Zugeständnisse — nach den festgestellten
Regeln Handel zu treiben17 e).
Gleich nach Unterzeichnung der erwähnten Additional-Artikel,
am 24. October 1857, brachte auch der russische Admiral Putiatine
einen neuen Vertrag zum Abschluss, dessen Bestimmungen sich zunächst
auf N a n g a s a k i und H a k o d a d e bezogen: der Handel sollte
weder in Bezug auf die Zahl der Schiffe noch auf die Menge und
den Werth der Waaren irgend einer Beschränkung unterliegen;
176) Die vom ausländischen Handel lebenden Dolmetscher und Unterbeamten und
die Einwohner von N a n g a s a k i überhaupt waren von jeher verrufen und galten für
den Auswurf des japanischen Volkes.
177) Das Opium-Rauchen soll in Japan bei Todesstrafe verboten sein. DenFremden
sind Beispiele dieses Lasters unseres Wissens dort nicht bekannt geworden. Wahrschein-
lich hat die Einfuhr des Opiums für die Chinesen dieses Verbot hervorgerufen.
178) Diese Erklärung wurde für die japanische Regierung sehr folgenreich. S. den
Reisebericht;
wenn Mangel an Rückfrachten wäre, sollten die Einfuhr-Artikel
mit Gold - und Silbermünzen zu bestimmten Wechselcoursen bezahlt
werden; der Zoll auf russische Einfuhr-Artikel sollte in keinem Falle
über 35 Procent betragen, bei allen an die Zollämter selbst ver-
äusserten Waaren aber jede Steuer wegfallen. Zum Einkäufe japanischer
Erzeugnisse mussten sich die Russen ähnlichen Papiergeldes
bedienen wie die Holländer; diese ganze Einrichtung erwies sich
aber bald als unzweckmässig und wurde wieder abgeschafft.
So wurden in kurzer Zeit viele lästige Fesseln abgestreift.
Die Regierung zeigte den besten Willen, und das japanische Volk,
von Natur gutmüthig, gastfreundlich und auf alles Ausländische
in hohem Grade begierig, nahm die Fremden mit offenen Armen auf.
Zur Berührung mit den S a m k a i , den D a im io ’s und ihrer Trabanten,
welchen die Formlosigkeit und das übermüthige Auftreten der
amerikanischen und europäischen Kaufleute anstössig ist, gab es in
N a n g a s a k i und H a k o d a d e wenig Gelegenheit. Man wusste in jener
Zeit nichts von den blutigen Reibungen, welche nach der Eröffnung
von K a n a g a v a so häufig wurden, —
Bald nach Ratification des Perry’schen Vertrages waren mehrfach
amerikanische Kaufleute nach den geöffneten Häfen gekommen,
um sich dort niederzulassen und Handel zu treiben, woran die
japanischen Behörden, gestützt auf die ausdrückliche Bestimmung,
dass nur ein v o r ü b e r g e h e n d e r (temporary) Aufenthalt gestattet
sein solle, sie durchweg mit Consequenz verhinderten. Man liess
Niemand landen, der sich nicht zuvor über die Dauer des beabsichtigten
Aufenthaltes genau erklärte. Zudem gab der Vertrag den
japanischen Beamten so viel Einfluss auf die Transactionen des
Waarenaustausches, dass von keinem eigentlichen Handel die Rede
sein konnte, und da die nachher den Holländern gemachten Zugeständnisse
sich nur auf N a n g a s a k i und H a k o d a d e bezogen, so
blieb der Hafen von S im o d a , der überdies bald nach Perry’s Abreise
durch ein furchtbares Erdbeben viel von seiner Sicherheit verloren
hatte, fast ganz unbesucht. Dem amerikanischen Consul Mr. Townsend
Harris, der in Folge des Perry’schen Vertrages im Sommer 1856 dort
eintraf, kam dieser Umstand sehr zu Statten; er trat zu den japanischen
Behörden in ein Verhältniss, das bei Anwesenheit der Kauf-
leu.te und den in Handelsgeschäften unvermeidlichen Misshelligkeiten
und Reibungen kaum so freundschaftlich hätte werden können. Er
blieb oft Monate lang ohne Nachrichten aus der Heimath und war
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