commune{) (serese batu), das Grünöl (minjak idju)s) doch dürfte die Wirkung wohl nur auf
Einbildung beruhen. Prostituierte scheinen nach meinen Beobachtungen in Sumbawa nicht
vorzukommen, wohl aber haben die Reichsgroßen meist zahlreiche Maitressen.
Familienverhältnisse wurden mir bei manchen Gelegenheiten enthüllt, die ein trauriges
Bild von den sittlichen Zuständen dieses, von der höheren Kultur des Islams durchdrungenen
Volkes liefern. Schon Zollinger („reisverslag“ S. 169) sagt darüber: „Es herrscht viel Sittenlosig-
keit, vor allem unter den Fürsten. Fast alle sind unglücklich verheiratet und leben von ihrer
rechtmäßigen Frau geschieden . . Meist sind es zahlreiche Sklavinnen und makassarische
Nebenweiber, welche die Zwietracht ins Haus bringen.“
E h e s c h e i d u n g e n gehören deshalb im Sultanat Sumbawa zu den alltäglichen
Erscheinungen. Sie werden nach Prüfung der Angelegenheit vom Kenepulu ausgesprochen,
und natürlich spielt dabei die Vermögenslage immer eine Rolle. Eine Ehe kann in jedem
Falle, auch bei Kinderlosigkeit getrennt werden, und nur, falls die Frau einer Niederkunft
entgegensieht, muß sie bis zur Geburt warten. Die Kinder gehören zu gleichen Teilen
beiden Gatten, das 1., 3. und 5. dem Mann, das 2., 4. und 6. der Frau, doch sind auch
ihre besonderen Wünsche zu berücksichtigen.
Will der Mann die Scheidung, so verliert er den Anspruch auf Rückzahlung seines
Kaufgutes (pabeli), das man, alles in allem, mit 60 Real veranschlagt, und umgekehrt muß
die Frau diesen Betrag (bezw. 62»/» Real) zurückzahlen. Ist ein Ausgleich derbeiderseitigen
Ansprüche nicht zu erzielen, so kann der Kenepulu die Ehe nur dann trennen, falls sich
der Gatte verpflichtet, den anderen Teil außerhalb des Hauses, wenn auch nur für eine
festgesetzte Zeit, zu ernähren. Besteht der Wunsch der Trennung jedoch auf beiden Seiten,
so geht der Mann der Kaufsumme verlustig.
Im Sultanat B im a genießt die Frau in Sachen der Ehetrennung (ntjenge) einen
gewissen Rechtsschutz. Der Rechtsweg ist im allgemeinen folgender:
Will sich der Mann von seiner Frau scheiden lassen, so setzt er zuerst das Dorfhaupt
davon in Kenntnis. Dieser versammelt Hukum (Priester) und die Dorfältesten zur
Besprechung, zu welcher auch die Eltern der Frau gerufen werden; Hat der Priester diesen
mitgeteilt, daß die Ehe ihres Kindes aufgehoben ist, so begibt man sich sofort zum Hause
des ehemaligen Gatten und nimmt eine Teilung der Habe vor. Der Mann erhält von den
Hausgeräten 2/s und die Frau '/a ; er empfängt wie in Sumbawa von den vorhandenen
Kindern das 1., 3. und 5. und sie das 2., 4. und 6. usw., während das Haus Eigentum des
weiblichen Teiles wird, selbst wenn die Ehe kinderlos ¡ s t® Falls aber umgekehrt die Frau
eine Trennung wünscht, so hat sie zwar Anspruch auf 1/s des Hausgerätes und auf das
2., 4. und 6. Kind, jedoch nicht auf das Wohnhaus ihres geschiedenen Gatten.
E r b r e c h t : In Erbschaftsangelegenheiten bestehtauf ganz Sumbawa das Vaterrecht.
Stirbt das Familienoberhaupt, so gehört der Grund und Boden, sowie alles, was der Vater
besessen hat, zur Zeit, als er heiratete, hauptsächlich die geheiligten Erbgüter den Kindern,
alles später Erworbene jedoch, selbst das während der Ehe erbaute Haus fällt zur Hälfte
der Witwe zu. Sollte diese sich wieder verheiraten, so gehören ihr zwei Zimmer (lontang)
von vieren, doch kann sie, wie auch die Kinder, die andere Hälfte käuflich erwerben.
*) nach der Bestimmung von Frau Professor Weber- van Bosse.
*) Das Rotöl („minjak mira“) auch Wundöl (m. urat) ein Auszug aus der Rinde von Morinda
tinctoria, Roxb. (pinjit, jav. patje), ein anderes aus „kaju sarsum“ für Geschwüre und Verenkungen.
G e b u r t s g e b r ä u c h e : Die Gewohnheiten bei Geburten und der Behandlung der
Wöchnerin und Nachgeburt gleichen den üblichen im Archipel (Bd. I, S. 205, 274 und Bd. II,
S. 172),- jedoch haben sie durch den Einfluß des Islam gewisse Abänderungen erfahren.
Bei den Sumbawanen bindet die Hebamme (tukang namang) im Falle einer schweren
Geburt (baranaq), statt operativer Eingriffe, der Mutter ein Stück aus dem Koran auf den
Kopf. Die Nabelschnur des Kindes wird mit einer Bambuspinzette abgeknipst, doch begnügt
man sich nicht wie sonst, aus ihr durch vorheriges Streichen das Blut zu entfernen, sondern
bindet ihr Ende mit weißem, selbst verfertigtem Garn ab. Die Wöchnerin bleibt 7 Tage
hockend mit Kissen im Rücken sitzen und muß einen Tee aus der Rinde einer „Serapat“
genannten Pflanze, (nach dem gleichlautenden malayischen Namen zu schließen vielleicht
die Apocynacee Parameria polyneura, Hook), sowie der Wurzelrinde der Tamarinde (aru)
trinken. Sie wird weiterhin 7 Tage lang, von der Geburt an gerechnet, 3 mal täglich
rings herum mit Feuerhitze bestrahlt, die man durch Verbrennen von Bananenblättern (galu-
ning) auf glühenden, in einem Tongefäß befindlichen Holzkohlen erzeugt. Nach Gründler
darf die junge Mutter in Batu Dulang während dieser Zeit nur Reis mit Salz zu sich nehmen.
Am 40. Tage schließlich vollzieht der Priester (Imam oder Panghulu) nach den Vorschriften
des Islam durch Kopfwäschen die geistige Reinigung der infolge des Geburtsaktes unrein
Gewordenen. Trotz des durchaus muhamedanischen Charakters der Bevölkerung huldigt man
noch abergläubischen Gebräuchen, um das Leben des Neugeborenen vor dem Einfluß
böser Geister durch geeignete Behandlung der N a c h g e b u r t zu schützen. Die Sumbawanen
begraben diese nach Umwicklung mit Zeug, in einer Kokosnuß, am vorderen Mittelpfeiler
des Wohnhauses (über die Bedeutung s. bei Buton Bd. I, S. 201/2, 5), zünden 3 Tage lang
eine Kerze (dila) bei ihr an, und falls das Kind krank wird, weitere 4 Tage. Die Bewohner
auf dem Batu Lanteh bedecken nach Gründlers Feststellungen die Grube außerdem mit
einem Stein, wie die Sasaker (Bd. I, S. 110). In Mata wird, wie bei den Doggos, die Placenta
mit der Säure der Tamarinde und Salz, sowie noch mit Asche eingerieben, in Zeug eingewickelt
und in einen Topf unter der Hausleiter beerdigt, eine Kerze 3 Nächte lang
gebrannt und Reis für den bösen Geist (djin ketong kaka) niedergelegt.
Im Sultanat Bima, z. B. in Wera, verfahren die Leute fast in derselben Weise, und
der Topf wird in die Gabel eines niedrigen, kräftigen Baumes in die Nähe des Dorfes gesetzt.
Da man auch hier glaubt, daß bis zum 40. Tage der Geist (djin säe) Gewalt über das Kind
hat, so legen die Bimanesen, falls dieses erkrankt, Opfergaben: Sirihpinang und gekochten
Reis am Fuße des Baumes nieder und zünden Dammarharz, Reiche sogar Weihrauch an. In
Küstengebieten wird die Nachgeburt ebenfalls in einem Topf am Strande ausgesetzt, sowie
bei den Kolos in einem neuen Tongefäße am Abhang hinter dem Dorfe vergraben. Nur
in den Fürstenfamilien wird sie lange, die der Prinzen sogar bis 100 Tage im Hause
aufbewahrt und darauf an einem windigen Tage zur Landzunge bei der alten Hauptstadt
gebracht und, nachdem der Topf zerschlagen, ins Meer geworfen. In Dompu schließlich
bleibt sie, in derselben Weise konserviert, sogar 5—6 Jahre in der Wohnung und wird
erst nach der Beschneidung neben dem Hause vergraben, die der Sultanskinder an der
Mündung des Sori Nae an der Tjempi-Bucht ausgesetzt.
Erwähnt sei zum Schluß noch, daß das Neugeborene am 7. Lebenstage feierlich
seinen Namen erhält, welchen in Sumbawa, ähnlich wie in Lombok, auch der Vater annimmt,
falls es der erste Knabe ist. Die B e s c h n e i d u n g , der im Westen der Insel auch die
Mädchen unterworfen werden, gehört zu einem der wichtigsten Momente im Leben des
muhamedanischen Kindes und wird vom Priester nach dem Brauch des Islam vollzogen.