Fesseln der Geister schlagen soll. Als beliebtes Schutzmittel für Kokospflanzungen gilt
ferner ein kleines Päckchen Rinde von dieser Palme, das an den Stamm oder weit sichtbar,
zusammen mit anderen Dingen, an einem zwischen 2 Bäumen ausgespannten
Tau aufgehängt wird.
Mit den vielen Platzverboten, die selbst auf Grund von Träumen zustande
kommen, schränken die Eingeborenen ihre eigene Bewegungsfreiheit
oft sehr ein. Manche Leute aber scheinen solche direkt zu erfinden, um ihre
Mitmenschen von irgend einem Walde mit guten Frucht- oder Harzbäumen,
einer Höhle oder einem für sie selbst wichtigen Dinge fernzuhalten. Dieses
Sich-bange-machen hat ln vielen Gegenden eine allgemeine Pemali-Furcht
hervorgerufen, vor allem auf Wetar, wie wir später sehen werden.
Ehegebräuche der Bewohner Reas und Ndonas.
Zieht der Brauch bei den Malayen in Bezug auf das Sexualleben
schon ziemlich weite Grenzen, so gestattet er den Floresen einen zwanglosen
Verkehr beider Geschlechter; gilt doch ein solcher, selbst wenn er Folgen hat, durchaus
nicht als eine Schande. Selbst verheiratete Männer halten sich zu Zeiten der Schwangerschaft
oder Krankheit ihrer Ehefrau ein junges Mädchen als Maitresse und zwar mit Vorwissen
von deren Eltern. Diese erhalten dafür eine Bezahlung oder ein Geschenk, z. B.
einen silbernen oder goldenen Ohrschmuck, für einmaligen Dienst auch ein Huhn. Sie
betrachten die Vermietung ihrer Tochter sogar ais ein direktes Erwerbsmittel. Der Eintritt
der Geschlechtsreife gilt hier ferner nicht als Zeichen der Heiratsfähigkeit, sondern es
genügt, daß die Brüste , des Mädchens groß und schön genug geworden sind.- Da die
Bewohner Reas keine direkten .Abortivmittel zu kennen scheinen wie die Malayen, so
gehen aus dem Verhältnis häufig Kinder hervor. In solchem Falle soll allerdings oft’ der
leibliche Vater zu einer Heirat schreiten, falls er das Brautgeld entrichten kann oder sich
zu Arbeitsdiensten bei den Eltern des Mädchens verpflichten. Kein Mann würde jedoch
irgend einen Anstoß nehmen, wenn die Frau bereits einen Sprößling mit-in die Ehe bringt.
Die Gebräuche bei der Eheschließung ähneln den von Sumbawa geschilderten.
Der Jüngling schickt den üblichen Brautwerber (ata ha'i rara) mit dem V e r l o b u n g s g
e s c h e n k (mandi wunuh£u, mbke, mänu, Bringen von Sirihpinang, Palmwein, Huhn) zu
den Eltern und läßt um das Mädchen anhalten. Bei der Annahme stellt er sich als Knecht
den Brauteltern zur Verfügung und Wohnt in deren Hause, jedoch außerhalb des Familien-
schlafgemachs. Ein Jahr lang, bisweilen auch zwei bis drei, hat er nun die Felder seiner
Schwiegereltern zu bebauen, falls das H e i r a t s g u t nicht direkt entrichtet werden kann.
Trotzdem dasselbe eigentlich immer vor der Hochzeit bezahlt sein soll, bekommt der
Flore^e doch seine Frau häufig auch auf Abzahlung. Er verpflichtet sich dann nur bis
zur Abtragung der Schuld für die Brauteltern zu arbeiten oder leiht sich das Nötige von
anderen zusammen. Das Brautgut hat hier ursprünglich nicht als Bezahlung sondern als
Geschenk gegolten und nennt sich daher noch „Wati ine kä'f, are naraki“, d. h. „Sirih sei
für die Mutter, Reis für die Geschwister“. Es besteht außer den genannten Dingen heute
allgemein aus einem Elephantenzahn und bei Reichen noch aus Schmuck in Gold oder
Silber für Vater und Mutter bezw. den Bruder der Braut. Mit seiner Übergabe tritt der
Jüngling „rite“ in die Rechte des Ehemannes, doch ist der rechtmäßige Weg auf Flores
nicht gerade der gewöhnliche.
Erst einige Zeit später, wenn alles zum Fest bereitet ist, findet die H o c h z e i t s f
e i e r statt, zu welcher der junge Gatte einen Büffel oder ein Pferd, die Eltern der jungen
Frau ein Schwein stellen. Aus diesem Grunde trägt sie auch den Namen: „Wata âne poke
kamba, ine ame wera wawi“, d. h. „Der Bruder des Mädchens erlegt den Büffel, der
Schwiegervater schlachtet das Schwein.“
Die Zeremonie der Eheschließung vollziehen zwei .ältere verheiratete Leute, einer
aus der Verwandtschaft des Mannes und einer aus derjenigen der Frau mit den Worten:
„Mae tiuriu kau née aklku pangami pawe-päwe“, d. h. „Wendet Euch nicht voneinander,
Eheleute, und haltet stets treu zusammen!“
Ist das Heiratsgut bezahlt, so dürfen die Neuvermählten nach 5 Tagen ihr eigenes
Haus beziehen, wenn sie nicht ein hergerichtetes Zimmer im Hause der Brauteltein bewohnen
wollen. Sie empfangen Geschenke von den Brauteltern („ine ame pati ruka rawo“,
d. h. „Mutter und Vater schenken die Bekleidung). Als Eigentum erhalten sie die Äcker
und Palmenpflanzungen, welche der Bräutigam in der Verlobungszeit angelegt hat, und
falls noch keine solchen bestehen, Ländereien und Haustiere vom Vater des Mannes; arme
Leute leihen sich das Notwendige. Zu einem Hausstande gehört hier ja herzlich wenig,
ein paar kräftige Hände genügen, um schnell aus dem Wald einen Acker zu machen, und
die Hauptarbeit fällt der Frau zu.
Das Weib gilt hier zu Lande weniger als z. B. bei den Maronene von Celebes,
ist das Arbeitstier, steht überhaupt bei den Männern nicht sonderlich in Ansehen. Wenn
jemand nur den notwendigen Elephantenzahn den Eltern bringt- oder bei temporärer Verbindung
einige gute Hühner schenkt, gibt man sich zufrieden. Jeder Mann darf so viele
Frauen nehmen, wie er Elfenbein geben kann, denn ernähren müssen diese sich so gut
wie selbst. Arme Leute haben nur 1—2 Frauen, aber man findet flöresische Dorfhäupter,
weiche bis 5 besitzen. Die zum Frauenkauf nötigen -Elephantenzähne gehören insofern zu
den auffallenden Erscheinungen, als diese Dickhäuter auf Flores selbst nicht leben. Da sie
ein sehr altes Aussehen haben, dürfte die Einführung dieses Zahlmittels auf frühere Zeit
zurückgehen.
E h e s c h e id u n g : Ebenso leicht wie die Ehen in'Flores geschlossen werden, sind
sie auch zu trennen. Es gehört nicht zu den Seltenheiten, daß jemand seine alt gewordene
Ehehälfte einfach fortschickt. Durch deren Entlassung geht er nur des Heiratsgutes verlustig,
welches im umgekehrter. Falle die Frau zurückgeben muß, wenn sie ihrem Manne
davonläuft. Die Geschiedene hat bis zur Wiederverheiratung ca. 2 Monate oder im Schwanger-
schäftsfalle bis zur Geburt des Kindes zu warten. Es herrscht allgemein das Vaterrecht
und ein ähnlicher Brauch, wie er von Sumbawa beschrieben ist.
Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Familienvater stirbt. Nach dem E r b r e c h t
kann die Witwe nicht wieder heiraten, denn sie gehört mit ihren Kindern dem Bruder ihres
Mannes, welcher für sie zu sorgen hat. Der Schwager aber muß diese Verpflichtung, Frau
und Kinder als die Seinigen anzuerkennen, annehmen. Existiert jedoch ein solcher nicht,
so kann die Witwe eine neue Ehe eingehen, nur hat der zweite Gatte' entweder die Kinder
zu sich zu nehmen oder ihnen das übliche Kaufgut zu zahlen, zu dessen Entrichtung ihn
das Dorf zwingen kann. Dieses oder Anverwandte übernehmen im anderen Falle den
Unterhalt der Nachkommen.
G e b u r t s g e b r ä u c h e : Wie bei der Mehrzahl der Völker Indonesiens kann ich auch
von denen in Mittel-Flores nichts berichten, was von den gewöhnlichen Gebräuchen abweicht.
Zu den Entbindungen wird häufig eine Hebamme (ata mari) zugezogen, deren ganze Kunst