Nachfolger, der in der Mitte auf einer Rasenbank sitzt, in unehrerbietiger Weise zuerst
von den drei Häuptern der großen Dörfer, den Galarang, ausgescholten, dann von dem Rume
Bitjara, dem Reichskanzler, und zuletzt allen Mitgliedern des Reichsrates. Darauf
verspricht er, ein guter Mensch zu werden und das Land stets im Interesse des Volkes zu
regieren. Nun werfen sich alle Anwesenden auf die Erde und bitten demütigst für die
Beleidigung um Verzeihung. Der neue Sultan nimmt sie einen nach dem ändern wieder
in Gnaden an und läßt sich die Treue versprechen. Unter Salutschüssen wird er schließlich
zum Kraton geleitet, in welchem man an jedermann Speise und Trank verabreicht.
Die Hauptpersonen der H a u s h a l t u n g am Su l t a n s h o f e sind: der Rato Parinta,
'der Ober-Zeremonienmeister, welcher den Sultan bei allen offiziellen Gelegenheiten anzukleiden
hat, der Bumi Ntjande, der Unter-Zeremonienmeister, der die Innehaltung der Hofetikette
beaufsichtigt, der Bumi Preka, der Verwahrer der Kleider und Hofjuwelier, der
Bumi Daka tau (tau = hineintun), der Küchenmeister, der für den Sultan zu kochen
und den Empfang und die Speisung der Gäste zu besorgen hat, dann Bumi Roka, der
Waffenmeister, welchem die Instandhaltung der Waffen obliegt, und schließlich der Bumi
Sarin-tonggu und Bumi Ndora, die Wachtmeister des Palastes.
Ein wichtiger Bestandteil des Sultanshofes ist ferner das Re i c h s p f e r d , Djara
Manggila, das nur innerhalb des Kratons untergebracht werden darf. Es soll nach der Sage
von dem ersten Reichspferde des Königs Ambala Abdul Chair Sira-djudin abstammen und nach
seinem Tode mit dem Namen Uma1) Djati (Haus aus Djattihalz) belegt sein. Im Kriege von
Gowa im Jahre 1646, in welchem es vom König geritten wurde, leistete es so gute Dienste,
daß dadurch die feindlichen Boninesen geschlagen wurden. Zum Gedächtnis an diese Tat
wurde es zum Mardeka, einem Reichsfreien, gemacht und zum Staatspferde erhöht mit dem
Titel Djara Manggila. Diesem Tier, welches stets gleichmäßig braun sein muß, läßt man
eine ganz besondere Pflege angedeihen und sorgt für die reine Rasse seiner Nachkommen.
Es wird jeden Freitag im Teli-Fluß gebadet, bei welcher Gelegenheit man die goldene
Lanze des Sultans vor ihm herträgt. Früher mußte dieses Pferd sogar durch fünf Schüsse
begrüßt werden, wenn es am Fort vorbeigeführt wurde, eine heute nurmehr bei festlichen
Gelegenheiten geübte Sitte. Vom Sultan allein darf es geritten werden und gilt wie
dieser als sakrosankt.
Die R e g i e r u n g des La n d e s ruht in den Händen vom Sultan und Reichsrat,
dem Hadat. Dieser letzte besteht aus dem Rume Bitjara als Vorsitzenden und 24 Mitgliedern
der Toreli, Djaneli und Bumi. Er hat das Recht, Krieg zu erklären und über die
Handlungen des Herrschers, der zwar eine größere Macht besitzt, zu wachen, und ihn
nötigenfa'Is sogar abzusetzen.
Die Toreli und Djaneli sind nach dem Rume Bitjara die höchsten Beamten, nämlich
die Mantari nae, die Haupt-Minister, welche das Volk als ihre Vertreter nach Dörfern wählt.
Will der Sultan irgendein Gesetz verändern oder ein neues einführen, so hat er seine Absicht
dem Reichsrat vorzutragen, der seine Zustimmung geben aber auch verweigern kann.
Das Umgekehrte tritt ein, wenn die Reichsgroßen eine Neuerung einführen wollen; sie
müssen die Einwilligung des Herrschers einholen und dürfen überhaupt keine Regierungshandlung
ausüben ohne seine Zustimmung.
Schon Vetter bemerkt 1820, daß trotz dieser. Verfassung der Sultan in Wirklichkeit
dennoch fast unumschränkter Herrscher seines Landes ist, wahrscheinlich, da der Reichsrat
9 Dem Titel: „Rume“, Haus und dem Malay: Rathaus: „Ruma bitjara“ entsprechend.
im Laufe der Zeit-; verabsäumte, vollständigen und nötigen Gebrauch von seinen Rechten
zu machen.
Die Ei n k ü n f t e de s Su l t a n s setzen sich folgendermaßen zusammen:
1. Erträge aus seinen eigenen Reisfeldern, Sapa genannt, bei den Dörfern Sapeh,
Dolobiu, Wera, Sonto, Tonggosisa und Lanta (etwa 1250 Pikol = 100000 Bündel
Reis am Halm),
2. Eine Steuer für jedes staatliche Reisfeld in Höhe von fl. 1—2, je nach Größe,
3. Vier Real auf ein neu gebautes Haus.
4. Jeder Distrikt muß jährlich ein Mäsa sura (sura — verbrieft) in Höhe von etwa
50 Real zahlen, und
5. das Volk alle drei Jahre den Sähe sura (sähe = Büffel), d. s. 50—60 Büffel stellen,
für welche es eine Entschädigung von fl. 1,— das Stück erhält. Eine gezwungene
Lieferung findet auch bei Ankunft eines Briefes vom Gouverneur von Celebes,
bezw. Timor statt und, wie Jonker berichtet, von einem Kriegsschiff („sähe kapa“,
kapaE= Schiff).
6. Der Sultan besitzt ferner eine Unzahl von Pferden. Jedes Dorf hat solche zu
stellen, und außerdem bringt der Erlös aus seinen Pferdezüchtereien auf der Insel
Sangeang, sowie in Laambu, Kangga, Pai, Podjo, Wera und Lai ihm jährlich
schätzungsweise etwa fl. 1—2000 ein.
7. Ein besonderes Einkommen liefert das Sammeln von eßbaren Schwalbennestern,
die ihm allein gehören, nämlich ca". 3 Pikol im Werte von fl. 4500g- und
8. die Verpachtung des Opium-Verkaufs fl. 500.—.
9. Der Sultan empfängt außerdem von der Ein- und Ausfuhr 3 °/ö, im Jahre etwa
fl. 4000.—, und
10. fällt ihm ein Teil des Gewinns beim Verkauf von Farbhölzern, dem Sappan, zu,
während ihm schließlich
11. Herrendienste der Daris, geregelt durch das Gildenwesen, wie schon gesagt,
zustehen.
Den Einkünften des Sultans gegenüber sind die des Re i c h s k a n z l e r s nur klein zu
nennen; sie bestehen aus:
1. solchen aus Staatsländereien,
2. einem Mäsa sura von jährlich 10—15 Real aus jedem Distrikt und
3. vier Real für jedes neue Haus, sowie
4. 10 °/o von den Gerichtskosten für Zivilsachen und Geldstrafen unter 80 Real.
Die R e c h t s p r e c h u n g liegt in erster Instanz in Händen der Dorfhäupter, Galarang,
und falls diese nicht entscheiden können, bei dem zuständigen Bumi-luma, welcher die
Sache in Überlegung mit anderen aburteilt. Als Strafen werden verhängt: Tod, Verbannung,
Gefängnis, mit oder ohne Anschließen an einen Block, und Geldstrafen. Der Tod steht auf
Mord und Mordversuch, Diebstahl in der Sultanswohnung oder Sittlichkeitsübertretungen im
Kraton. Der Dieb erhält Gefängnis und darf, falls auf frischer Tat ertappt, getötet werden.
Schlägereien werden mit Geld von 4—160 Real gesühnt. Bei Blutschande wird der Vater
getötet, wenn er die Tat mit der eigenen Tochter beging, welche selbst mit lebenslänglichem
Gefängnis bestraft wird. Für dasselbe Verbrechen zwischen Geschwistern verhängt man
die Verbannung nach Sangeang oder Kommodo. Gleiche Strafe steht auf Widerstand
gegen die Staatsgewalt; ein gewöhnlicher Mann wird) sofort getötet.
Die Todesstrafe wird meistens durch Erstechen des an den Schandpfahl mit