
von hinten niedergerissen, das Gewehr ihm entwunden worden und
hinter seinem Rücken in den Händen der Japaner losgegangen.
Diese dagegen behaupteten einstimmig, dass er zielend auf den
Yakinin losgedrückt habe, und darauf erst niedergeworfen und
gebunden worden sei. — Als bemerkenswerth ist zu erwähnen, dass
Herr M. gleich nach seiner Abführung in das englische Consulat
eine Eingabe an den Gesandten in Y e d d o richtete, worin er, als
schuldlos und ohne jede Provocation misshandelt, eine Entschädigung
von dreissigtausend Dollars für die erduldeten Aengste, Beulen und
Schrammen forderte. Herr Alcock sollte dieses Schmerzensgeld
sofort von der japanischen Regierung eintreiben. — Statt dessen
ging natürlich der Process seinen Gang. Der Angeklagte war schon
durch die eingestandenen Puncte, die gesetzwidrige Ausübung der
Jagd, das Aufziehen der Hähne und das Zielen mit der Drohung zu
schiessen, nach englischem Rechte schweren Strafen verfallen; er
bestritt nur die Beschuldigung, wirklich losgedrückt zu haben. Die
Japaner aber hielten alle Puncte ihrer Anklage aufrecht und beharrten
auf der Erklärung, dass die gewaltsame Verhaftung nur Folge seines
mörderischen Angriffs gewesen sei. — Als es zum Urtheil kam
gerieth der Richter, Capitän Vyse, mit den beiden Beisitzern, zwei
englischen Kaufleuten aus Y o k u h a m a , in Widerspruch. Letztere
erklärten Herrn M. in allen Puncten für unschuldig, weil das Verbot
zu jagen nur für ein temporäres gegolten habe, weil sie der Aussage
des Angeklagten in allen Stücken glaubten, alle Japaner dagegen
für meineidig hielten; selbst seine Drohung zu schiessen sei nicht
ernstlich gemeint und nur ein erlaubter Versuch der Einschüchterung
gewesen. Der Consul dagegen verurtheilte ihn zur Deportation —
d. h. Verbannung aus Japan — und tausend Dollars Geldbusse. So
ging denn das Urtheil zur Revision an den Gesandten, welcher die
von Capitän Vyse dictirte Strafe zu milde fand und ihr eine dreimonatliche
Gefängnisshaft hinzufügte, mit der Bestimmung, dass die
Strafsumme von tausend Dollars dem verwundeten Y a k u n in einzuhändigen
sei. Die von dem Consul erkannte Strafe wäre in Wirklichkeit
gar keine gewesen, denn die Entfernung des Herrn M. aus
Japan war für seine Sicherheit nothwendig, und was die Geldstrafe
betrifft, so hatte eine Anzahl Kaufleute in Y o k u h am a der englischen
Consularhehörde schon in höhnender Weise zu erkennen gegeben,
dass sie die Summe zusammenschiessen würden. Sie waren über
das Erkenntniss sehr erbittert, sprachen sich in einer Adresse an
den Verurtheilten, unter Ueberreichung der Strafsumme, in den
stärksten Ausdrücken darüber aus und hoben namentlich hervor,
wie das Jagdverbot täglich selbst von den Mitgliedern der englischen
Gesandtschaft und aller Consulate übertreten worden sei. Die That-
sache ist nicht zu leugnen, aber die daraus abgeleiteten F olgerungen
sind falsch. Wenn die japanische Behörde den Diplomaten die
Jagd aus Courtoisie stillschweigend erlaubte, so folgte daraus
noch keine allgemeine Aufhebung des Verbotes. Solche Déduction
ist'gegen alle Reehtsbegriflfe: ein Jagdbesitzer, der einen Unberechtigten
auf seinem Terrain ungehindert jagen lässt, verliert dadurch
nicht das Recht sich jedes anderen Eindringlings zu erwehren. Die
Japaner gestatteten ihrer nationalen Anschauung folgend den Diplomaten
und Ofiicieren fortwährend eine Menge Dinge, die sich kein
Kaufmann erlauben durfte. Als das Jagen der preussischen See-
officiere den Behörden unangenehm wurde, baten die B u n y o ’s den
Gesandten in den höflichsten F ormen, unter vielen Entschuldigungen,
sie an das Verbot zu erinnern, worauf es natürlich unterblieb. Die
Consuln dagegen machten den Kaufleuten das Jagdverbot wiederholt
bekannt, ohne dass diese sich daran gekehrt hätten. Die Diplomaten
haben sich nun, um alles Aergerniss zu vermeiden, seit jener unglücklichen
Begegnung des Waidwerks auch gänzlich enthalten,
obgleich ihnen nie etwas Unangenehmes dabei zustiess. — Herr
Alcock sprach übrigens, indem er einerseits die Strafe verschärfte,
den japanischen Behörden in sehr entschiedenen Ausdrücken das
Recht ab, Europäer auf brutale Weise zu binden und in Formen
festzunehmen, die unsere Begriffe von Menschenwürde verletzen; die
Polizeibeamten sollten angewiesën werden, Verhaftungen künftig
nur in solchen Fällen vorzunehmen, wo die Feststellung des That-
bestandès sie forderte, und sich auch dann nur untér Anwendung
der allernothwendigsten Zwangsmittel der Person des Maleficanten
zu versichern.
Die gerichtlichen Verhandlungen dauerten bis gegen Ende
des Jahres. Anfang Januar 1861 wurde Herr M. an Bord der englischen
Fregatte Impérieuse nach H o n g k o n g transportirt und an
das dortige Criminalgefängniss abgeliefert; seine Freunde aber ver-
anlassten hier eine Revision des Urtheils und es fanden sich Formfehler,
wegen deren der Gerichtshof der Colonie das Erkenntniss
des Herrn Alcock vernichtete und den Gefangenen freigab, nachdem
er in H o n g k o n g fünf Tage gesessen hatte. Das Gesetz gestattete