
Bestimmung festgesetzten Zeit einzuclariren, soll eine Busse von
60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einclarirung
seines Schilfes versäumt.
B e s tim m u n g II.
Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte
an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe
ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt
werden, und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie das Schiff
es bietet.'
Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang
und Sonnenaufgang abgeladen werden, ausser auf besondere
Erlaubniss der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle
übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut
ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluss
gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohne gehörige Erlaubniss,
einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel,
Schloss oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten
Verschluss erbrechen oder abnehmen sollte, so soll jeder, der sich
so vergeht, für jede Uebertretung eine Busse von 60Dollars zahlen.
Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen
versucht worden, ohne dass sie beim japanischen Zollamte,
wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme
und Confiscation unterliegen.
Waarencolli, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zolleinnahmen
von Japan zu benachteiligen, indem sie Artikel von
Werth verbergen, welche in der Eaetura nicht aufgeführt sind,
sollen der Confiscation verfallen sein.
Sollte ein preussisches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten
Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln
versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regierung,
und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Busse
von 1000 Dollars zahlen.
Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen
zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, -ohne Zoll zu bezahlen. Alle
so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden
bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein. Theil
solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmässigen
Zöile entrichtet werden.
Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Häfen
umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muss
stets unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und
nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfäng-
lichkeit der Operation gegeben ist, sowie^ auch mit einem zu dem
Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnissscheine.
Da die Einfuhr von Opium verboten ist, so darf falls ein
preussisches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein
Gewicht von mehr als 3 Cattie Opium am Bord hat der Ueber-
schuss von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und vernichtet
werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen,, sollen in eine Busse
von 15 Dollars verfallen sein für jedes Cattie Opium, welches sie
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen.
B e s tim m u n g HL
Der Eigenthümer oder Consignatär von Gütern, welcher sie
zu landen wünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japanischen
Zollamte eingeben.. Die Declaration soll schriftlich sein und
angeben: den Namen der Person, welche die Declaration macht,
den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wurden,
die Zeichen, Nummern, Colli und deren Inhalt, mit dem Werthe
jedes Colli besonders in einem Betrage ausgeworfen; und am Ende
der Declaration soll der Gesammtwerth aller in der Declaration ver-
zeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Declaration soll der
Eigenthümer oder Consignatär schriftlich versichern, dass die so
überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter angibt, und
dass nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht worden
ist, und unter solches Certificat soll der Eigenthümer oder
Consignatär seine Namens-Unterschrift setzen.
Die Original-Factur oder Facturen der so declarirten Güter
sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben,
bis sie die declarirten Güter untersucht haben.
Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so declarirten
Colli untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen:
es muss aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführen