
terzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Busse von (125) Einhundertfünfundzwanzig
Dollars zu bezahlen.
B e s tim m u n g VI.
Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von
preussischen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren
sollen an die japanischen Zollbehörden bezahlt werden:
Für das Einclariren eines Schiffes 15 Dollars.
Für das Ausclariren eines Schiffes 7 Dollars.
Für jeden Erlaubnissschein Dollars.
Für jeden Gesundheitspass \\ Dollars.
Für jedes andere Document \\ Dollars.
B e stim m u n g VH.
Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische
Regierung Zölle entrichtet werden nach dem folgenden Tarif:
C la s s e 1.
Alle Artikel in dieser Classe sollen zollfrei sein:
Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt.
Kleidungsstücke im Gebrauch.
Hausgeräthe und gedruckte Bücher, welche nicht zum
Verkaufe bestimmt, sondern Eigenthum von Personen
sind, die sich in Japan niederlassen wollen.
Hausrath, Bücher und Consumtions - Gegenstände für
preussische Beamte in Japan. Sollten diese drei
Artikel verkauft werden, so sollen die festgesetzten
Zölle davon entrichtet werden.
C la s s e 2.
Ein Zoll von (5) fünf Procent soll von den folgenden Gegenständen
erhoben werden:
Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der
Betakelung, Ausbesserung oder Ausrüstung von Schiffen
gebraucht werden.
Alles Geräthe zum Wallfischfang.
Alle Sorten gesalzener Esswaaren.
Brod und Brodstoffe.
Lebende Thiere a l le T Art.
Steinkohlen.
Bauholz zum Bauen von Häusern.
Reis.
Paddie. ,
Dampfmaschinerie.
Zink.
Blei.
Zinn.
Rohseide.
Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.
C la s s e 3.
Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen berauschenden
Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destillation,
Gährung oder auf andere Weise bereitet.
C la s s e 4.
Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen
einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.
Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an
Fremde verkauft werden.
B e s tim m u n g VIII.
Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und
Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als Ladung
ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent
bezahlen.
Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffentlicher
Auction den Ueherschuss von Kupfer, der producirt werden
sollte, verkaufen.
Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als Ladung
aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen,
welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mannschaft
und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon
versehen werden.