
in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen
Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist,
einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
A r t ik e l 13.
Preussische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen
offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle
entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde
ein Certificat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu ver-
langen, und auf Grund dieses Certificats soll ihnen freistehen, dieselben
Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen
Japans einzuführen, ohne dass sie nöthig hätten, irgend welche
weiteren Zölle davon zu entrichten.
A rtik e l 14.
Alle von Preussischen Unterthanen in einen offenen Hafen
Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage
festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern
nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne
dass davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen
dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
A r t ik e l 15.
Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben und so
viel gelten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben
Gattung.P
reussen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie
sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder ja panischer
Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfermünzen
, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus
Japan ausgeführt werden.
A r t ik e l 16.
Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher
von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte,
nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese
Waaren selbst zu taxiren, und sich zu erbieten, sie zu dem von
ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen.
Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten
einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die
japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme
des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohpe
Abzug von Rabatt oder Disconto gezahlt werden.
A r t ik e l 17.
Wenn ein preussisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den
Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen
sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebietes des
Taikün von Japan zu suchen, so sollen die competenten japanischen
Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen
Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend
behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden,
um sich nach dem Sitze des nächsten preussischen Consulats zu
begeben.
A r t ik e l 18.
Provisionen'aller Art für preussische Kriegsschiffe sollen zu
Kana g a v a , H a k o d a d e u n d N a n g a s a k i ausgeschifft, und in Magazine
unter der Bewachung preussischer Beamten niedergelegt werden
können, ohne dass Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn
solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden,
so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten,
der auf dieselben anwendbar ist.
A r tik e l 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, dass die Königlich preussische
Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem
der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte,
Freiheiten und Vortheile gemessen sollen, welche von Seiner Majestät
dem Taikün von Japan an die Regierungen und Unterthanen
irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft
gewährt werden sollten.
A r t ik e l 20.
Man ist übereingekommen, dass die hohen contrahirenden
Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Tractates sollen beantragen
können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen