
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen
einen Preussen, so entscheidet die preussische Behörde.
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preussen
schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen
halten sollte, so werden die competenten japanischen Behörden
Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen,
und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und
wenn ein Preusse sich betrügerischer Weise verbergen, und seine
Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die preussi-
schen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den
Schuldigen vor Gericht zu ziehen, und zur Bezahlung der Schuld
anzuhalten.
Weder die preussischen, noch die japanischen Behörden
sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche
von Preussischen oder Japanischen Unterthanen contrahirt worden
sind.
A r t ik e l 6.
Preussische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische
Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation
begehen sollten, sollen vor den preussischen Consularbeamten geführt
und nach preussischen Gesetzen bestraft werden.
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen
Handlung gegen Preussische Unterthanen schuldig machen, sollen
vor die japanischen Behörden geführt und nach japanischen Gesetzen
bestraft werden.
A r t ik e l 7. ^
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zuwiderhandlungen
gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte
Handels - Regulativ sollen hei den preussischen Consularbehörden
zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Confiscationen,
welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen
der japanischen Regierung zufallen.
A r tik e l 8.
In allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es
Preussischen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Preussens
oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Contrebande
sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen, und
nach preussischen Häfen oder nach anderen fremden Häfen auszuführen.
Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem
gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei
von allen sonstigen Abgaben sein.
Preussische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von
den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar
ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten, weder heim Kaufe,
noch beim Verkaufe, noch hei der Bezahlung oder Empfangnahme
des Kaufpreises.
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln
von Preussischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben,
entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen.
A r tik e l 9.
Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, dass
Preussen, welche sich in Japan aufhalten, Japaner in Dienst nehmen,
und sie zu allen Beschäftigungen zu verwenden, welche die
Gesetze nicht verbieten-
A r t i k e l 10.
Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ
soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als
bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
D,er preussiche diplomatische Agent in Japan soll das Recht
haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten,
welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke
bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen
diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet
sind, die Bestimmungen des heigefügten Handels-Regulativs in Ausführung
zu bringen.
A rtik e l 11.
Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche
Maassregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden,
um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen.
A r tik e l 12.
Wenn ein preussiclies Schiff bei einem offenen Hafen Japans
anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es