
A rtik e l 1.
Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen
zwischen Seiner Majestät dem Könige ’von Preussen und Seiner
Majestät dem T aikGn von Japan, ihren Erben und Nachfolgern,
sowie auch zwischen den beiderseitigen Unterthanen.
A rtik e l 2.
Seine Majestät der König von Preussen soll das Recht haben,
wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu ernennen,
welcher in der Stadt Y e d d o seinen Wohnsitz nehmen wird.
Er soll ausserdem das Recht haben, für die dem preussischen
Handel zu öffnenden Häfen Consularbeamte zu ernennen.
Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen
ernannte diplomatische Agent, als auch der General-Consul sollen
das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs
Japan umherzureisen.
Seine Majestät der Tajkün von Japan, kann einen diplomatischen
Agenten beim Hofe von Berlin und Consularbeamte für die
preussischen Häfen ernennen.
Der diplomatische Agent und der General-Consul Japans
sollen das Recht haben, überall in Preussen umherzureisen.
A r tik e l 3.
Die Städte und Häfen von I I a k o d a d e , K a n a g a v a undNANGASAKi
sollen von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt, für die
Unterthanen und den Handel Preussens eröffnet sein.
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Preussische
Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben,
daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie
sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen.
Aber Befestigungen oder Festungswerke sollen sie, unter dem
Vorwande der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht errichten
dürfen; und die competenten japanischen Behörden sollen;
um sich der getreuen Ausführung, dieser Bestimmung zu versichern,
das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Arbeiten an jedem Bauwerke
zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird.
Der Platz, welchen Preussische Unterthanen bewohnen und
auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den preussischen
Consularbeamten im Einverständniss mit den competenten
japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen
die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preussische
Consularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen
nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und
der japanischen Regierung unterbreitet werden.
Um die Orte, wo Preussische Unterthanen sich niederlassen
werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder
Gitter, n o c h irgend e i n anderer Abschluss errichtet werden, welcher
den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.
Den Preussischen Unterthanen soll es gestattet sein, sich
innerhalb folgender Gränzen frei zu bewegen:
Von K a n a g a v a bis zum Flusse L o g o , welcher sich
zwischen K a v a s a k i und S in a g a v a in den Meerbusen von
Y e d d o ergiesst und in jeder arideren Richtung bis zu
einer Entfernung von 10 Rx;
Von I I a k o d a d e in jeder Richtung bis zu einer Entfernung
von 10 Ri.
Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom
G o y o s io oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an.
Ein Ri kommt gleich:
12,456 Fuss Preussisch,
4,275 Yards Englisch,
3,910 Metres Französisch.
Von N a n g a s a k i aus sollen sich die Preussischen Unterthanen
überall in das benachbarte Kaiserliche Gebiet begeben können.
A r t ik e l 4.
Die in Japan sich aufhaltenden Preussen sollen das Recht
freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem
zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung
ihrer Religionsgebräuche errichten können.
A r t ik e l 5.
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder
Eigenthum zwischen in Japan sich auf haltenden Preussen erheben
sollten, werden der Entscheidung der preussischen in Japan con-
stituirten Behörde unterworfen werden.
Hat ein Preusse eine Klage oder Beschwerde gegen einen
Japaner, so entscheidet die japanische Behörde.
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