
den und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und nach
geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem
vorigen Zustand in die Colli wieder hineinthun (soweit dies ausführbar
ist) und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Verzug
vor sich gehen.
"Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, dass seine
Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert
worden sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschädigung
unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei
oder mehr competenten undunpartheiischenPersonen schätzen lassen;
diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen,
welche den Schadensbetrag von jedem einzelnen Colli procentweise
angibt, indem es dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt:
welches Certificat von den Taxatoren in Gegenwart der
Zollbehörden unterschrieben werden soll, und der Importeur kann
das Certificat seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden
Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter
in der Weise zu schätzen, die im Artikel 16. des Vertrages, dem
diese Bestimmungen angehängt sind, vorgesehen ist.
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Er-
laubnisssehein 'erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn
gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des
Schiffes befinden.
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord
gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte declarirt werden.
Die Declaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes,
worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und
Nummern der Colli, und die Menge, die Beschaffenheit und den
Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muss schriftlich bescheinigen,
dass seine Declaration eine wahre Angabe aller darin
erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden,
ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Colli,
welche verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen
Regierung verfallen sein.
Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften
und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen
nicht beim Zollamte angegeben zu werden.
Halten die japanischen Zollbeamten ein Colli für verdächtig,
so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber den
preussischen Consularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der preussischen
Consularbeamten der Confiseation verfallen sind, sollen alsbald den
japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen,
welche die preussischen Consularbeamten erkannt haben,
soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die japanischen
Behörden gezahlt werden.
B e s tim m u n g IV.
Schiffe, die auszuclariren wünschen, müssen vierundzwanzig
Stunden zuvor davon bei dem Zollamte. Anzeige machen, und nach
dem Ablauf dieser Zeit sollen sie zur Ausclarirung berechtigt sein.
Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem
Capitän oder Consignatär des Schiffes die Gründe anzugeben, weshalb
sie die Ausclarirung verweigern, und die nämliche Anzeige
haben sie auch an den preussischen Consul zu machen.
Preussische Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein-
noch auszuclariren, noch sollen sie von japanischen Zoll- oder
Polizeibeamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die preussische Briefpost mit sich führen,
dürfen am nämlichen Tage ein- und ausclariren, und sollen kein
Manifest zu. machen, brauchen, ausser für solche Passagiere und
Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen
jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte ein - und ausclariren.
Wallfischfahrer, die zur Verproviantirung einlaufen, sowie in
Noth befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest
ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber nachträglich Handel zu
treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es
die Bestimmung I. vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage,
dem sie angehängt sind, das Wort »Schiff« vorkommt, soll ihm die
Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Barke, Brigg, Schooner,
Schaluppe oder Dämpfer.
B e stim m u n g V.
Jemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte
zu beeinträchtigen, eine falsche Declaration.oder Bescheinigung un