
daran vorzunehinen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-
* gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens
ein Jahr zuvor angekündigt werden.
A r tik e l 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen
Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden
werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die
Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittlieilun-
gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag
in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Holländische
oder Japanische begleitet sein.
A r t ik e l 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japanischer
und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausfertigungen
haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die
holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen werden,
dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut-
. sehen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische
Ausfertigung entscheidend sein soll.
A rtik e l 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem
König von Preussen und von Seiner Majestät dem T a ik ü n von Japan,
unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen
die Ratificationen in Y e d d o ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.
Dessen zu Uikund haben die resp. Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Y e d d o den vier und zwanzigsten Januar im
Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig, O"
oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres
von Man - E n der japanischen Zeitrechnung.
(L. S.) (gez.) Graf zu E u le n b u rg .
M uRA G A K l A w ADSI - NO - KAMI.
T aK EM O TO Dsusio - NO - KAMI. '
K u r o k a w a S a t s iu .
BESTIMMUNGEN, UNTER WELCHEN DER HANDEL PREUSSENS IN
JAPAN GETRIEBEN WERDEN SOLL.
B e s tim m u n g I.
Innerhalb achtundvierzig Stunden (Sonntage ausgenommen)
nach der Ankunft eines preussischen Schiffes in einem japanischen
Hafen soll der Capitän oder Commandant den japamschen Zollbehörden
einen Empfangschein des preussischen Consuls vorzeigen,
aus welchem hervorgeht, dass er alle Schiffspapiere, Connoissemente
u. s. w. auf dem preussischen Consulate niedergelegt hat, und er
soll dann sein Schiff einclariren durch Uebergabe eines Schreibens,
welches den Namen des Schiffes angibt, und den des Hafens von
welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capi-
täns oder Commandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren
gibt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muss
vom Capitän oder Commandanten als eine wahrhafte Angabe e-
scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein
schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen
und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angibt, sowie sie
in seinem Connoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der
Person oder Personen, an welche sie consignirt sind. Eine Liste
der Schiffsvorräthe soll dem Manifest hinzugefügt werden. Der
Capitän oder Commandant soll das Manifest als eine zuverlässige
Angabe der ganzen Ladung und aller Vorr'äthe an Bord bescheinigen
und dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so dar
derselbe innerhalb vierundzwanzig Stunden (Sonntage ausgenommen)
ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aende-
rung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum
so lf eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
Alle in das Manifest, nicht eingetragenen Güter sollen doppelten
Zoll entrichten, wenn sie gelandet werden. .
J«der Capitän oder Commandant, der es versäumen sollte,
sein Schiff bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese