
Abriß) wurde gezeigt, wie ihr Schicksal, die vielen Gefahren, das
bewirkt. haben. Andererseits war der Stamm klein und ehe sich
ein völlig selbständiges Sonderleben entwickeln konnte, griff die
deutsche R e gierung ein, so hat sich keine eigentliche Verfassung
kein eigenes Re cht ausbilden können, wie es andere Bastardgemeinden
haben, z. B. die von Kamaggas, über die S c h n i t z e
berichtet. Die Organisation des Rehobother „Stammes“ schloß sich
an die hottentottische Tradition an. A n der Spitze stand ein „Kapitän*
- schon der Name ist hier der der kapholländischen Eingeborenen-
hauptlinge. E r war aus; der reichen van Wyk-Familie; der erste
er die Bildung des Volkes miterlebt hatte, war Hermanus van
W y k ; er durfte die Konsolidierung und Entwicklung seines Volkes
noch teilen, er starb 1965. Ihm folgte sein ältester Sohn Cornelius
van W yk . _ Diese Folge ist bei Hottentotten ebenfalls die R e g e l
dabei hat sich aber dieser Sohn jeweils einer Wahl zu unterziehen
und kann auch verschmäht' werden. ■
Neben dem .Kapitän steht, wie bei Hottentotten, „der R a t “ -
zu ihm gehört ein Unterkapitän, dann der erste der Ratsleute,’
der als „Magistrat“ bezeichnet wird*) und (etwa) sechs Ratsleute.
Zurzeit wurden mir folgende genannt: Co rne l ius v an W y k als
Kapitän, K a r o l u s S w a r t ( = Zwarts) als Unterkapitän, Di r k
v an W y k als Magistrat (F ig. 11) und die Rä t e : 'Wi l lem K o p -
man , Jan B e u k e s , P i t e r Mouton, A l b e r t Mo u ton, P i t B e U:
k e s , S amu e l Beu k e s . A lle werden gewählt, doch sind die
Familien sozusagen, erbliche Träger. Der Magistrat ist nur ein
angesehener Ratsherr ohne Sonderrechte, auch der Kapitän ist
eigentlich nur Primus inter pares. P e r R a t faßt die Beschlüsse
funfe müssen jeden Ve r tra g unterschreiben. K ap itänu n d R a t sind
Justiz- und Verwaltungskörper. Sie schlichten und richten Streit
und Vergehen zwischen den „Bürgern“ _ tatsächlich kann heute
der Burger (Bastard) gegen diese Entscheidung ans Distriktsamt
(jetz Bezirksamt) appelieren ■ das scheint sich eben so herans-
g e ildet zu haben. Die Gerichtsbarkeit gegen Weiße ist ihnen
.g lom m e n sie ist durch Verordnung vom Januar 1899 « »
att 1899, S . 232) allen Eingeborenen gegenüber geregelt' Darn
a c h g ehör ^ zu denen, die zu solchen Gerichten einen
der ihrigen als Beisitzer stellen dürfen.
ff Am 3°‘ Januar !9o6 hat das K. Gouvernement2) gemäß Ver-
der Bastardgemeinde die Kapitänschaft aufgehoben.
r re S t®lle trat äer Gemeinderat unter dem Gemeindevorsteher
CgemeentehoQpd“ ). Gemeindevorsteher wurde nun eben dieser
Angaben eines alteren angesehenen Bastardmannbs.
aut ^Ötl8er Mitteilung des K . Gouvernements an den Verf.
Cornelius van Wy k , der aber noch allgemein Kapitän genannt
wird, ebenso wie KaroluS Swart Unterkapitän. Den Jahresgehalt
von iooo Mark gemäß Vertrag vom 26. Juli 1895 erhalten die
Ratsleute zusammen, der Gemeindevorsteher teilt sich gleichmäßig
hinein wie die übrigen.
Neben ' dem Bastärdrat steht nun das Kaiserl. Distriktsamt
(seit 1. Ap ril 1910 das Kaiserl. Bezirksamt). Zuerst, 1895,
wurde der damalige Oberleutnant S c h w a b e nach Rehoboth statio-
Fig. 11. „Dirk Magistraat“ und „Niels Capitän“ . (Phot, von Herrn Kessler.)
niert, um die (vertragsmäßige) militärische Ausbildung der Bastards
zu leiten; nach ihm übernahm Oberleutnant Freiherr v .: S ch ö na u -
We h r diese Stelle, die er als „Distriktschef“ bis 1899 innehielt;
-1899-^1905 war Hauptmann B ö t f l i n , einmal vorübergehend
durch Oberleutnant B r a n d vertreten, dann 1905— 1907 Oberleutnant
S t ü b e l und 1907— 1910 Oberleutnant H ö l s c h e r Distriktschef.
Seit 1. Ap ril 1-910 ist das Distriktsamt in ein Bezirksamt
umgewandelt, die militärische hat also der Zivilverwaltung Platz
gemacht, an der Spitze steht der Kaiserl. Amtmann.
Der Distriktschef nahm allmählich auch an den inneren A n gelegenheiten
der Bastards immer mehr Anteil, er hatte beratende
Stimme, er leitete Verhandlungen zwischen dem Kaiserl. Gouvernement
und den Bastards, z. B. bezüglich Grenzregulierung, er schlichtete
Unstimmigkeiten zwischen den Deutschen im Bastardland und den