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 ehastc.” 
 Nach  von  Rosonberg's  ’)  Meinung  darf man  die Keuschheit  
 und  eheliche  Treue  bei  den  Niassem  nicht  als  Tugenden  beschauen, 
   da  die  strengen  Gesetze  gegen  die  Übertretung  derselben  
 so  wie  die  Geldstrafen,  die  selbst auf der allergeringsten  
 unanständigen  oder  herausfordernden  Berührung  einer  Frau  
 stehen,  ihnen  Zurückhaltung auferlegen. Diese strengen Strafen  
 lassen  uns  eher gerade die entgegengesetzten Eigenschaften vermuten  
 .  man  müsste  denn  annehmen,  dass  Eifersucht  oder  
 Geldgier  die  Triebfedern  bei  der  Feststellung  der  Geldstrafen  
 gewesen  seien.  Von  Rosenberg  erzählt  dann  weiter,  dass  die  
 Höhe  der  Geldstrafe  von  der  Grösse  des  Vergehens  abhängt,  
 für  das  Drücken  des  Fingere  oder  der  Hand  einer  Frau  oder  
 Jungfrau,  die  den  Gästen  Sirih  anbietet,  für  das  Betasten  der  
 Brust  einer  F ra u ,  bis  zum Vollbringen des Aeussersten werden  
 verschiedene  Strafen  zuerteilt. 
 Wenn  der  junge Mann,  der  das  Mädchen  verführt  h a t , die  
 Busse  n u r  teilweise  bezahlen  kan n ,  wird  er  eine  Zeitlang  der  
 Sklave  des  Kamponghauptes.  Es  soll  jedoch  manchmal  sehr  
 schwierig  sein,  den  Verführer  ausfindig  zu  machen. Entweder  
 giebt  das  Mädchen  Jemand  an,  der mit der Sache nichts zu tun  
 hat  oder  der  Mann,  den sie angiebt, leugnet die Schuld. Manchmal  
 muss  ein  Gottesurteil entscheiden, die beiden Verdächtigen  
 erhalten  ein  Messer  und  werden  einander  gegenübergestellt.  
 Sie  versuchen  einander  zu  stechen,  und  derjenige,  der  zuerst  
 getroffen  wird,  ist  der  Schuldige. 
 Wenn  der  Verführer,  nachdem er die Geldstrafe ganz bezahlt  
 h a t  das Mädchen nicht heiratet, so wird das Kind, wenn die Frau  
 niederkommt,  in  der  Wildnis  mit  einem  Ei  und  einem Stück  
 Zuckerrohr  in  einem  Sack  an  einen  Baum  gehangen. 
 Nach  von  Bosenberg  soll  es jedem, der Mitleiden empfindet,  
 frei  stehen,  das  Kind  zu  sich  zu  nehmen,  er  muss es aber wie  
 sein  eigenes  und  nicht  als  Sklaven  erziehen. 
 Wird  jemand  auf hrissei  Tal  bei einer unzüchtigen  Handlung  
 ertappt,  MO  kann  der  Vater  oder  Gatte  die  beiden  Schuldigen  
 tüten,  er  darf  selbst,  wenn  er  die Stärke de* Verführer* fürchtet, 
   Hülfe  herbeirufen;  bat  er  Aussicht  auf  ein  Sühngeldoder  
 einen  hohen  Brautpreis,  so  ruft  er  lieber  Zeugen  herbei, 
 Missionar Gctt schreibt das seltene Vorkommen von Ehebruch  
 oder  Verführung  den  strengen  Gesetzen  der  Xiasser  zu  *).  
 Simdcrmann  >i)  bat  dieselbe  Meinung:,, Den  sittlichen Zustand  
 auf  Nias  darf  man  nicht  schlecht  nennen.  Im  Gegenteil. man  
 findet  vielleicht  kaum  ein  heidnisches  Volk,  unter  dem  er so  
 gut  ist,  wie  gerade  hier.  F rü h er  wurde Ehebruch und Hurerei  
 meistens  mit  dem  Tode  bestraft  und  im  Innern  der  Insel  geschieht  
 dies  noch  heute  und  zwar  oft  in  recht  grausamer  
 Weise."  Die  beiden  Schuldigen  werden einander gegenüber bis  
 an  den  Hals begraben und müssen den Hungertod sterben. Oder  
 sie  werden  durch  einen  Lanzenstich  in den Rücken getötet und  
 begraben,  auch  wird  ihnen  wohl der Kopf mit Steinwürfen zerschmettert. 
   Sogar  wenn  ein  Mann  eine k rau o derein Mädchen  
 n u r  eben  in  den  Finger  gekniffen  oder  mökö  ichu  zu  ih r  gemacht, 
   d.  h.  die  Nase  über  sie  gerümpft  h a t  wird  er.  wenn  
 es  eine  Frau  aus  einer  angesehenen  Familie  betrifft,  zu  einer  
 Geldstrafe  bis  zu  20  Gulden  verurteilt. 
 Rappard  3)  erzählt,  dass  noch  zur  Zeit  seines Aufenthaltes  
 auf Nias eine ehebrüchige Frau und ih r Geliebter in dem damals  
 noch  nicht  besuchten  Hinterland  von  Bio'uti  am Oberlauf der  
 Idanö  Gawö  ertränkt  wurden.  Man  band die beiden Schuldigen  
 an  einander  in  der  Stellung  des  Coitus. 
 Die  Eingeborenen  von  Central-Nias glauben, dass Menschen,  
 die  Ehebruch  begangen  haben,  im  Jenseits nicht in das seelen-  
 reich  aufgenommen  werden. 
 1)  Lett,  Aug.,  Im  Dienste  des  Evangeliums  auf der W.  Küste  
 von  Nias.  Missionstraktat.  No.  105.  1901. 
 2)  Sundermann,  H.,  Die  Mission  auf  der  Insel Nias von 1884— 
 1897.  Allgem.  Miss.  sehr.  XX \.  1898. 
 3)  Rappard,  Th.  C.,  Het  eiland  Nias  en  zijne  bewoners.  Rijdr-  
 tot  de  T.  L.  en  V.  Iv.  van  Ned.  Indie.  Deel  LXII.  LW.