withstamling th is. 1 do not le u rn , thnt they are purtlcularly
ehastc.”
Nach von Rosonberg's ’) Meinung darf man die Keuschheit
und eheliche Treue bei den Niassem nicht als Tugenden beschauen,
da die strengen Gesetze gegen die Übertretung derselben
so wie die Geldstrafen, die selbst auf der allergeringsten
unanständigen oder herausfordernden Berührung einer Frau
stehen, ihnen Zurückhaltung auferlegen. Diese strengen Strafen
lassen uns eher gerade die entgegengesetzten Eigenschaften vermuten
. man müsste denn annehmen, dass Eifersucht oder
Geldgier die Triebfedern bei der Feststellung der Geldstrafen
gewesen seien. Von Rosenberg erzählt dann weiter, dass die
Höhe der Geldstrafe von der Grösse des Vergehens abhängt,
für das Drücken des Fingere oder der Hand einer Frau oder
Jungfrau, die den Gästen Sirih anbietet, für das Betasten der
Brust einer F ra u , bis zum Vollbringen des Aeussersten werden
verschiedene Strafen zuerteilt.
Wenn der junge Mann, der das Mädchen verführt h a t , die
Busse n u r teilweise bezahlen kan n , wird er eine Zeitlang der
Sklave des Kamponghauptes. Es soll jedoch manchmal sehr
schwierig sein, den Verführer ausfindig zu machen. Entweder
giebt das Mädchen Jemand an, der mit der Sache nichts zu tun
hat oder der Mann, den sie angiebt, leugnet die Schuld. Manchmal
muss ein Gottesurteil entscheiden, die beiden Verdächtigen
erhalten ein Messer und werden einander gegenübergestellt.
Sie versuchen einander zu stechen, und derjenige, der zuerst
getroffen wird, ist der Schuldige.
Wenn der Verführer, nachdem er die Geldstrafe ganz bezahlt
h a t das Mädchen nicht heiratet, so wird das Kind, wenn die Frau
niederkommt, in der Wildnis mit einem Ei und einem Stück
Zuckerrohr in einem Sack an einen Baum gehangen.
Nach von Bosenberg soll es jedem, der Mitleiden empfindet,
frei stehen, das Kind zu sich zu nehmen, er muss es aber wie
sein eigenes und nicht als Sklaven erziehen.
Wird jemand auf hrissei Tal bei einer unzüchtigen Handlung
ertappt, MO kann der Vater oder Gatte die beiden Schuldigen
tüten, er darf selbst, wenn er die Stärke de* Verführer* fürchtet,
Hülfe herbeirufen; bat er Aussicht auf ein Sühngeldoder
einen hohen Brautpreis, so ruft er lieber Zeugen herbei,
Missionar Gctt schreibt das seltene Vorkommen von Ehebruch
oder Verführung den strengen Gesetzen der Xiasser zu *).
Simdcrmann >i) bat dieselbe Meinung:,, Den sittlichen Zustand
auf Nias darf man nicht schlecht nennen. Im Gegenteil. man
findet vielleicht kaum ein heidnisches Volk, unter dem er so
gut ist, wie gerade hier. F rü h er wurde Ehebruch und Hurerei
meistens mit dem Tode bestraft und im Innern der Insel geschieht
dies noch heute und zwar oft in recht grausamer
Weise." Die beiden Schuldigen werden einander gegenüber bis
an den Hals begraben und müssen den Hungertod sterben. Oder
sie werden durch einen Lanzenstich in den Rücken getötet und
begraben, auch wird ihnen wohl der Kopf mit Steinwürfen zerschmettert.
Sogar wenn ein Mann eine k rau o derein Mädchen
n u r eben in den Finger gekniffen oder mökö ichu zu ih r gemacht,
d. h. die Nase über sie gerümpft h a t wird er. wenn
es eine Frau aus einer angesehenen Familie betrifft, zu einer
Geldstrafe bis zu 20 Gulden verurteilt.
Rappard 3) erzählt, dass noch zur Zeit seines Aufenthaltes
auf Nias eine ehebrüchige Frau und ih r Geliebter in dem damals
noch nicht besuchten Hinterland von Bio'uti am Oberlauf der
Idanö Gawö ertränkt wurden. Man band die beiden Schuldigen
an einander in der Stellung des Coitus.
Die Eingeborenen von Central-Nias glauben, dass Menschen,
die Ehebruch begangen haben, im Jenseits nicht in das seelen-
reich aufgenommen werden.
1) Lett, Aug., Im Dienste des Evangeliums auf der W. Küste
von Nias. Missionstraktat. No. 105. 1901.
2) Sundermann, H., Die Mission auf der Insel Nias von 1884—
1897. Allgem. Miss. sehr. XX \. 1898.
3) Rappard, Th. C., Het eiland Nias en zijne bewoners. Rijdr-
tot de T. L. en V. Iv. van Ned. Indie. Deel LXII. LW.