Tode ihnen ganz übergeben. Der bekannteste dieser Geister
ist die njai Lara Kidul, oder auch Ratu Segara Kidul oder Ratu
Lara Kidul genannt. Diese Göttin von Java’s Südküste ist die
Reschiitzerin der in den Spalten und Grotten der unwirtlichen
und steilen Küste nistenden, um ihrer Nester willen so sehr
geschätzten Salanganen; man stellt sie sich vor als junge schöne
nackte Frau.
Sie will von menschlichen Wesen nicht belauscht und gesehen
werden; wagt es dennoch jemand, so straft sie ihn mit einer
schweren Krankheit; ausserdem schliesst sie eine Übereinkunft
mit ihm ab. Sie verpflichtet sich , ihn für eine bestimmte Zeit
reich zu machen und ihn auf alle mögliche Weise zu begünstigen
, er seinerseits muss versprechen, dass er ih r nach seinem
Tode in ih r Schloss folgen und ih r dienen wird. In diesem
Schloss wimmelt es von einer grossen Anzahl Unglücksgefährten
, die auf dieselbe Weise in die Macht der Göttin geraten
sind und bis in alle Ewigkeit in niedrigster Knechtschaft gebunden
allerlei Martern auszustehen h ab en , wenn nicht eine andere
höhere Macht sie aus ihrem Elend erlöst.
Ein gleichartiger andrer böser Geist ist die blorang, die
man sich meistens als eine besonders schöne Frau vorstellt
mit einem schlangenförmigen Unterkörper, der ganz von goldnen
und mit Edelsteinen besetzten Schuppen bedeckt ist. Ihre Paläste
stehen in sumpfigen Gegenden, sie kann den Menschen Reichtümer
verschaffen, verlangt aber als Gegendienst, dass sie
nach Ablauf der ausbedungenen Frist, in der Regel sind es sieben
Jah re, sich ih r ganz übergeben. Die Frist darf zweimal verlängert
werden, wenn jedesmal ein Stellvertreter für den
habgierigen Sünder aufgeopfert wird, aber schliesslich muss
er selbst ih r folgen und bis in Ewigkeit helfen ihren Palast
zu bilden und zu tragen; im grössten Elend unter unerträglichen
Schmerzen büsst er so für seine Habgier. Ihre Paläste sind
ganz aus den Körpern ihrer Opfer gebildet.
Ein dritter derartiger Geist der Javanen ist der gundul oder
setan gundul, der sich meistens in der Gestalt eines nackten
vier- his fünijährigen Knaben mit kahlgeschorenem Kopfe zeigt.
Auch mit ihm kann man zur Erlangung von Reichtümern
einen Kontrakt schliessen. F ü r geringere Reichtümer ist er mit
einem Karbouwen oder einem ändern Tier oder Gegenstand
zufrieden, er fordert aber ausserdem, dass ihm jeden Abend
katjang idjo (die Samen des Phaseolus radiatus L.) vorgesetzt
werd en , und wenn die Frau des Kontraktanten einen Säugling
hat, muss ihm erlaubt werden, sich von Zeit zu Zeit an ihrer
Rrust zu laben. F ü r grosse Reichtümer aber fordert er den
Retreffenden selbst, nach Ablauf des festgesetzten Termins wird
er mit nach der Unterwelt geführt, um allerlei Höllenqualen zu
erleiden 1).
Nach den Galelaresen auf Halmehera g'iebt es Zwerggeister,
hoga genannt, welche die Menschen necken, zuweilen aber auch
reich machen können.. Man ehrt sie als Gartengeister und bringt
ihnen Opfer, um bei der Reisernte die Scheuer ganz gefüllt zu
bekommen, da man glaubt, dass diese Kobolde bei anderen
Reis stehlen und diesen in die Scheunen ihrer Günstlinge
bringen 2).
Auch die Eingeborenen von Minahassa kennen eine Art
Zwerggeister, lolok genannt, welche den Menschen Unglück
bringen können. Risweilen kann man sie eben sehen, aber sie
sind so glatt, dass man sie kaum fassen kann.
Wenn das aber gelingt, so soll man den Kobold nicht eher
frei lassen, bis er seinen Segen gegeben hat. Dann sorgt er dafür,
dass man viel Reis bekommt, eine grosse Reute auf der Jagd
gewinnt u. s. w. 3).
Aenliche Auffassungen finden wir auch bei anderen Völkern.
Die Albanesen z. R. fürchten sich vor einer Art böser Geister,
ora genannt, welche in Räumen hausen. Wenn ein Albanese
sich in der Nacht unter einen Ulmenbaum setzt, kommt der
ora auf einen Ast desselben, und der Mann kann den Geist
um die Erfüllung eines Wünsches bitten.
1) Van Hien, H. A., De Javaansche geestenwereld. Semarang, 1896.
2) M. J. van Baarda, Fabelen, verhalen en overleveringen der
Galelareezen. Bijdr. tot de T. L. en V. K. van Ned. Indie. 6 ,1,1896.
3) J. A. T. Schwarz, Manewas. Mededeel. Nederl. Zend. Genoot-
schap. Deel 47. Rotterdam, 1903.