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§ 2.
Ausgenommen von diesem Verbote ist das Ausgraben einzelner Exemplare zu wissenschaftlichen
und Schulzwecken.
§ 3.
Ferner ist das massenhafte Pflücken, Kaufen und Verkaufen wildwachsender Alpenpflanzen,
vor allem auch mit Wurzeln, soweit es gemäss § 1 nicht überhaupt verboten ist,
untersagt, ausgenommen die rote Alpenrose. Das Sammeln offizineller Gewächse zu Heilzwecken
kann der Ortsvorstand erlauben.
Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, über das Feilbieten von Alpenpflanzen
Bestimmungen aufzustellen.
>8 4.
Diese Vorschriften gelten für Wiesen, Weiden und Wälder von Gemeinden und Korporationen
und Privaten. Landwirtschaftliche Nutzungen und Bodenverbesserungen werden
durch dieselben nicht betroffen.
t) 5.
Zinn Schutze besonders schöner und interrcssanter Bäume, seltener Pflanzen und
charakteristischer Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, kann der Kleine Rat
besondere Vorschriften aufstellen.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden vom zuständigen Gemeindevorstand
mit Fr. 2 - 1 0 0 bestraft. Die Hälfte der Busse fätlt dem Verzeiger zu. Zuständig ist derjenige
Gemeindevorstand, bei welchem die Gesetzesübertretung zuerst zur Anzeige gelangt ist.
§ 7.
Die Polizeiorgane, Forstbeamten, Wildhüter und Bergführer sind verpflichtet, Übertretungen
dieses Gesetzes zur Anzeige zu bringen.
Fremde und unbekannte Personen, welche bei der Übertretung dieses Gesetzes betroffen
werden, sind dem nächsten Gemeindevorsteher zuzuführen, welcher dieselben zur Hinterlegung
eines angemessenen Geldbeitrages verhalten kann.
§ 8.
Für Kinder haften diejenigen Personen, die verpflichtet waren, die Aufsicht über
dieselben zu führen, wenn sie es an der nötigen Sorgfalt in der Beaufsichtigung haben fehlen
lassen.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
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