A
■ 'I ■1I iI
5 1 .>,* r
i
■ .1 ‘ ' r *
' i * 0 V''
der einigen Harlemer B ü rg e rn , die sich desswegen an die Staaten von
Holland wenden wollten, als Unterstützung ihres Gesuches mitgegebeii
wurde. Und in diesem heisst es, man möge den Blumenhandel, wie er
seit der Pflanzzeit (Herbst 1636) in Harlem getrieben worden, gerades
Weges verbieten. Das Gesuch wird denn in der T h a t bei den Staaten
eingegeben worden sein, denn das Archiv im Haag enthält ein Schreiben
der Staaten an den Hof von Holland vom 11. April 1637, Anon.®*, in
welchem u n te r Beifügung sämmtlicher Acten um ein bezügliches Rechtsgutachten
ersucht wird. Die Petenten, nach Harlem zurückgekehrt,
haben dem Bürgermeister von diesem Vorgehen der Staaten Mittheilung
gemacht, uud dieser beeilt sich nun, in einem direct an den Hof von
Holland gerichteten Schreiben vom 15. April 1637 (Archiv Haag) Anon.®®
seine und der Stadt Harlem Wünsche auf Annullirung der Tulpengeschäfte
des verflossenen Winters nochmals eindringlich zum Ausdruck
zu bringen. Die Harlemer dringen indessen damit nicht durch; in
seiner Antwort an die Staaten erklä rt der Gerichtshof die aus den
Acten zu gewinnende Information zu endgültiger Entscheidung nicht
für genügend. Inzwischen empflehlt er, die Magistrate der Städte, aus
denen die Klagen gekommen, möchten zwischen den Parteien gütliche
Vereinbarung zu erzielen suchen, im übrigen die dabei gewonnenen
Informationen an ihn einsenden. Gleichzeitig möge man die Verkäufer
autoris iren, ihre verkauften Tulpen, falls die Käufer sie nicht in
Empfang nehmen wollen, nach geschehener Insinuation zu behalten
oder anderweit zu verkaufen, wobei die Käufer, im Fall die Verträge
später als verbindlich an e rk an n t werden sollten, dann für die Differenz
aufzukommeu haben. Endlich aber möge man bestimmen, dass alle
Tulpencontracte bis zu dieser, die Sache endgültig regelnden E n t scheidung
in suspenso verbleiben sollen. Dieses Gutachten, Anon.®®
(Archiv Haag) ist vom 25. April 1637 da tirt. Schon am 27. desselben
Monats erfolgt in genauer Anlehnung an die vom Hof von Holland
vorgeschlagene Behandlungsweise das Decret der Staaten von Holland,
dessen Originaltext bei G a e r g o e d t und W a e r m o n d t , I I I , S. 91,
bei v a n Ai t z ema , * I I , S. 504, in Hollandts Placcatboeck, II, S. 290
(1645) und im Groot Placcatboeck, I I , S. 2363, endlich in deutscher
Uebersetzung im Meteranus novus*, S. 520 zu flnden ist. Es mag
hier nach dem Meteranus novus reproducirt werden: „Die Staden
von Holland uud Westfriesland haben auf die ih re r edlen Grossmögen-
heit von den principalsten Interessirten an der Pflanzung, Fortzielung
und Verkaufung der Tulip anen, residirendeu in den meisten Städten
dieser Provinz, als Harlem, Leyden, Amsterdam, Alkmaar, Hoorn und
Enkhuyzen, gepräsentirte Supplication, nach empfangener Relation des
Herrn Präsidenten und der sämmtlichen Räthe des Provinzialrathes
dieser Provinz, für gut angesehen und geresolvirt, nicht eher wegen
dieser Sache zu disponireu und etwas gewisses zu oi’diuireu, bis dass
Ihre Edle Grossmögenheit und obgemeldeter Provinzialrath wegen des
Ursprungs und der von Zeit zu Zeit fortlaufenden Steigerung der
Tulipanen, des unversehenen Falls derselben, der Diversität der auf-
gericliteten Contracten, und alles desjenigen, das daran dependiret, und
der Anzahl der Contrahenten in den respectiven Städten vollkommenen
Bericht werden eingenommen haben, welches denn am allerbequemsteu
nach Ih re r Edlen Grossmögenheit Meinung von wohlgemeldten respectiven
Städten Obrigkeit wird können geschehen, die hiermit die Parteien,
Contrahenten, soviel möglich zu vereinigen, oder aber die darüber genommene
Information dem gemeldten Provinzialrath überzuschickeu
ersucht werden. Mittlerweil werden die geinteressirten Verkäufer der
Tulipanen hiermit geautorisirt, ihre verkauften Tulipanen nach gethaner
schuldiger Insinuation, dass die Käufer selbige sollen empfangen, im
Fa ll sie selbiges nicht th u n wollen, zu derselben Gewinn oder Verlust
zu behalten oder zu verkaufen, um sieb hernach von denselben Käufern
wegen des erlittenen Schadens zu erholen, im Fall für billig und recht
wird befunden werden, dass gemeldte Contracten, zwischen Käufer und
Verkäufer aufgericht, ihren Fortgang sollen haben. Bleiben also untex--
dessen alle weitere Conti-acten der Tulipanen in suspenso und sine
praejudicio.“ Da nun aber die in diesem Edict vei’sprochene endgültige
Regulirung des Blumengeschäftes niemals erfolgt zu sein scheint,
so ist denn die Sache unte r grösser Vermögensverschiebung und
Schädigung der capitalschwachen Speculanten schliesslich im Sande
verlaufen. Im Metei’anus heisst es S. 520: „Viel, welche sich des
Handels ganz u n d gar haben wollen entschlagen, haben sich mit ihren
Partheyen vertragen, etliche haben 5 Pimc., etliche 6 Proc., etliche
10 Proc., etliche mehr, etliche weniger bezahlt. Hierbei ist es dieses
ganze J a h r über verblieben und auch nichts weiteres ausgerichtet worden.“
V a u A i t z em a * sagt S. 504: „Seit dieser Zeit h a t man wenig mehr
von diesem Blumenhandel gehört, und sowohl die Käufer als die Verkäufer
waren meist Leute, von denen nicht viel zu holen war.“
Unter den „Resolutien van Burgemeesteren en Regeerde rs“ des
Haarlemer Aimhivs, sind einige Pieçen erhalten, die uns über den End-
ausgang in dieser Stadt einigermaassen unterrichten. Unterm 1. Mai
1637 Anoix.®*, nämlich verbietet der Bürgermeister von Harlem den
Notarissen und Procureurs vermittelst offlcieller Ansage durch den
Gerichtsdienei-, irgend welche weitere amtliche Handlungen in Tulpensachen
vorzunehmen. Da aber die Gerichte in der Behandlung der
bei ihnen anhängigen Klagen fortfuhren und Zahlungsbefehle und Vorladungen
an Hai’lemer Bürger ergingen, so ersucht eben dieser Bürgei’-
meister den Hof von Holland untei'm 16. Ju n i 1637 Anon. ®® diese
Actenstücke doch zurückzuziehen, indem er sich auf das Decret der