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Empfehlnug-ea. Bezüglich der Aufnahme von Homonymen siehe die Empf. Yö u. XIV
danach soll man fur die Zukunft solchen Fällen wie dem eben genannten Vorbeugen.
Art. 51. In folgenden Fällen sollte niemand einen Namen anerkennen:
1. Wenn der Name einer Gruppe im Pflanzenreich gegeben wird, für die
bereits ein älterer gültiger Name vorhanden ist.
2. Wenn er unter den Namen der Klassen, Ordnungen, Familien oder Gattungen,
oder unter den Namen der Unterabteilungen oder der Arten derselben Gattung,
oder unter den Namen der Unterabteilungen derselben Art bereits vertreten ist.
3. Wenn er auf eine Monstrosität begründet wurde.
4. Wenn die Gruppe, die er bezeichnet, ganz unzusammenhängende Bestandteile
umfaßt, oder wenn er dauernd zu Verwirrung und Irrtümern Anlaß bietet
o. Wenn er den Regeln der Sectionen 4 und 6 nicht entspricht.
Beispiele. - 1 . Der Name Careka Adans. (ann. 1763) ist zu verwerfen, denn die gleiche
Gattung hatte bereits vorher den gültigen Namen Ageratum L. (ann. 1753) erhalten. Caretia ist
Synonym von Ageratum. ~ Trichüia alata N. E. Brown in Kew Bull. (1896) 160 ist Synonym von
Tr. pterophylla^ C. DC. in Bull. Herb. Boiss. II (1894) 581 und daher zu verwerfen.
2. Boissier gab einer Labiaten-Gattung den Namen Tapeinanthus; dieser Name ist ein
Homonym der äJteren gültigen Amaryllidaceen-Gattung Tapeinanthus Herb., und konnte daher nicht
beibehalten werden; deshalb taufte Th. Durand die Labiaten-Gattung in Thuspeinanta um - Astragalus
rhizanthus Boiss. p l. or. sér. I. II. 83, ann. 1843) wurde in . « n W Boiss. umgetauft
da es bereits ein älteres gültiges Homonym gab {Astragalus rhizanthus Royle Illustr. Bot. Himal.
(p. 199, ann, 1833—1840).
3. Die Gattung Uropedium Lindley wurde auf eine Monstrosität begründet die man jetzt
zu Phragmopedilum caudatum Rolfe stellt.
r Schrebera L. beruht auf einer Vereinigung der Merkmale von Myrica und
(Wirtspflanze und Parasit), und ist daher fü r null und nichtig zu erklären; Umairea De Vr
ist ebenfalls zu tilgen, da der Name Bestandteile verschiedener Familien umfaßt. - Linné beschrieb
unter dem Namen Roea villcea eine Pflanze, die zu mehreren verschiedenen Arten gerechnet wurde
und deren sichere Deutung völlig ausgeschlossen zu sein scheint; in diesem Falle, wie in manchen
« t e n k i r Anwendung n u r Verwirrung
5. Vergl. die Beispiele zu A r t 48 und 49.
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52- Der Name einer Ordnung, Unterordnung, Familie, ünterfamilie,
Inbus, Untertribus ist durch einen anderen zu ersetzen, wenn er von einer Gattung
abgeleitet ist, von der nachgewiesen wird, daß sie nicht zur betreffenden Gruppe gehört.
Beispiele. - Ließe sich etwa nachweisen, daß die Gattung Portulaca nicht zur Familie der
f führte, einen anderen
01^ T rita s d T r “ 1*^30) benannte
eine Tubus der Graser nach dem Namen der Gattung Trütc^s Nees: Tristc^hcae-, Tristegis ist ein
ynonym von Melmis. Die Gattung Melinis {Tristegis) wurde nun von Stapf (in Fl. cap. VII, 313)
lu to r™ d T ß ; Z ausgeschlossen, daher nannten diese
Autoren die Tribus je tz t Arundmelleae (nach der Gattung Arundinella).
Art. 53. Wird eine Untergattung, Section oder Untersection unter Bei-
ehaltung ihrer Rangstufe in eine andere Gattung versetzt, so muß ihr Name durch
einen anderen ersetzt werden, wenn er bereits innerhalb der Gattung für eine l i t i g e
Gruppe gleichen Ranges vergeben ist.
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Wird eine Art von einer Gattung in eine andere übertragen, so muß ihr
specifisches Epitheton durch ein anderes ersetzt werden, wenn es bereits für eine
gültige Art der Gattung vergeben ist. In gleicher Weise muß bei Übertragung einer
Unterart, Varietät oder anderen Unterabteilung der Art in eine andere Art der Name
geändert werden, wenn er bereits für eine gültige Unterabteilung gleichen Ranges
innerhalb der Art vergeben ist.
Beispiele. — Spach stellte 1849 die Art Spartium biflorum Desf. (ann. 1798—1800) in die
Gattung Cytisus, den Namen Cytisus biflorus durfte die Art nicht erhalten, da es bereits in der Gattung
eine Art dieses Namens Cytisus biflorus L ’H4r. (ann. 1785) gab, die Spach als gültig ansah; er
gab daher jen e r neu hinzugekommenen Art ein anderes Epitheton und nannte sie Cytisus Fontanesii
Spach. — Als ältestes Synonym für Calochortus N u tta llii Torr, et Gray (in Pacific Rail. Rep. II, 124,
ann. 1855—56) wird Fritillaria alba Nutt. {Gen. Amer. I, 222, ann. 1818) angeführt; man darf
jedoch dieser Art nicht das älteste specifische Epitheton beilegen, wie es in Notizbl. Bot. Gart. Mus.
Berlin II, 319, ann. 1899, geschehen ist, da es bereits innerhalb der Gattung Calochortus eine gültige
Art des Namens C. albus (Dougl. in Maund Botanist t. 98, ann. 1839) gibt.
Art. 54. Gattungsnamen sind außerdem in folgenden besonderen Fällen zu
verwerfen:
1. Wenn sie mit einem in der Morphologie allgemein gebräuchlichen Kunstausdruck
zusammenfallen, sofern sie nicht zusammen mit Artnamen eingeführt sind.
2. Wenn sie einer uninominalen Nomenclatur entstammen.
3. Wenn sie aus zwei getrennten Wörtern bestehen, sofern nicht diese beiden
von Anfang an in ein einziges Wort verschmolzen oder durch einen Bindestrich vereinigt
worden sind.
Beispiele. — 1. Gattungsnamen wie Lignum, Radix, Spina, Radicula usw. würden heutigen
Tages nicht zulässig sein, hingegen würde man z. B. den Gattungsnamen Tuber nicht verwerfen, da
er in Verbindung mit Artnamen veröffentlicht worden ist {Tuber cibarium usw.).
2. Ehrhart (Phytophylacium, ann. 1780 et Beiträge IV. 145—150) hat einmal eine uni-
nominale Nomenclatur an Stelle der Binome zur Bezeichnung der Arten einführen wollen {Phaeocephalum,
Leptodachys usw.). Diese Namen ähneln Gattungsnamen, sind jedoch mit ihnen nicht zu
verwechseln und müssen verworfen werden, sofern nicht ein späterer Autor sie etwa zur Bezeichnung
echter Gattungen verwandt und als solche charakterisiert hat (z. B. Baeothryon A. Dietr. Spec. pl. II
[1833] 80).
3. Namen wie Quispualis, Sebastiane-Schaueria, Neves-Armondia sind beizubehalten.
Art. 55. Artnamen (spezifische Epitheta) sind außerdem noch in folgenden
besonderen Fällen zu verwerfen:
1. Wenn sie Ordnungszahlwörter sind, die nur den Zweck einer Aufzählung
verfolgen.
2. Wenn sie eine einfache Wiederholung des Gattungsnamens darstellen.
Beispiele. — 1. Boletus vicesimus sextus, Agaricus octogesimus nonus. — 2. Linaria Linaria,
Raphanistrum Raphanistrum usw.
Art. 56. In den in Art. 51—55 behandelten Fällen ist der zu verwerfende
Name durch den ältesten gültigen Namen der betreffenden Gruppe zu ersetzen, oder
es ist, falls ein solcher fehlt, ein neuer Name für die Gruppe zu bilden.
Unter einem gültigen Namen versteht man hier einen Namen (oder insbesondere
eine Kombination von Namen), bei dessen Aufstellung die Nomenclatur