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Änderungen statt, allgemein ausgedrückt: ändert eine Gruppe ihre Rangstufe, so ist
derjenige Name (oder diejenige Kombination von Namen) als gültig anzusehen, den
die Gruppe zuerst in ihrer neuen Stellung erhielt, vorausgesetzt, daß er den Regeln
entspricht und daß seiner Aufnahme nicht einer der in den Artikeln der Section 7
behandelten Fälle entgegensteht.
Beispiele. — Innerhalb der Gattung Campanula stellte R. Brown die Section Campanopsis auf
(R. Br. Prodr. fl. Nov. Holl. p. 561, ann. 1810); die von Schräder aufgestellte Gattung Wahlenbergia
Schrad. Cat. Hort. gott. ann. 1814 gründet sich auf Arten jen e r Section, und Schraders Name muß
beibehalten werden, der von 0 . Kuntze aufgestellte Gattungsname Campanopsis 0 . Ktze. Rev. gen. II,
p. 378 (ann. 1891) ist dagegen zu verwerfen. — Wird Magnolia virginiana L. var. foetida L. S p d .
pl. ed. 1, p. 536 (ann, 1753) zur Art erhoben, so muß sie heißen Magnolia grandiflora L. Syst. nat.
ed. 10, p. 1082 (ann. 1759), nicht Magnolia foetida Sargent in Gard, and Forest II, p. 615 (ann. 1889).
Die von Hudson zur Art erhobene Mentha spicata L. var, viridis L. Sp. ed. 1, p. 576 (ann. 1753)
hat als Art den Namen zu führen, den ih r Hudson gab, Mentha spicata Huds. Fl. angl. ed. 1,
p. 221 (ann. 1762); der Name Mentha viridis L. Sp. ed. 2, p. 804 (ann. 1763) kann für sie nicht
beibehalten werden. — Wird Lythrum intermedium Ledeb. {Ind. hort. Dorp. ann. 1822) als Varietät
von L. Saltearía L. angesehen, so heißt es Z. Salicaria var. gracilius Turcz. (in Bull. Soc. nat,
Moscou XVII, 235, ann. 1844), nicht Z. Salicaria var. intermedium Koehne (in Engl Bot Tahrb I
327, ann. 1881). - J ■
In all diesen Fällen sind die auf Grund der früheren De Candolleschen Regel geschaffenen
Namen zu verwerfen; es treten für sie die älteren Namen oder Kombinationen von Namen ein.
Em p fe h ln n g e n . Wer Stellungsänderungen wie die in Art. 49 behandelten vorzunehmen
hat, beachte folgende Vorschriften, die eine Namensänderung bei Änderung der Rangstufe vermeiden
lassen.
XXIX. 1. Wird eine Untertribus zur Tribus, eine Tribus zur Unterfamilie, eine Unter-
famihe zur Familie usw. erhoben, oder handelt es sich um die umgekehrten Änderungen, so behalte
man den ursprünglichen Namen seinem wesentlichen Bestandteile nach bei, und ändere n u r dessen
Endung^ {-tnae, -eae, -oideae, -aceae, -ineae, -ales usw.), falls nicht in der neuen Stellung einer der in
den Artikeln der Section 7 behandelten Fälle in Betracht kommt, oder der neue Name zu Irrtümern
Anlaß bietet, oder sonst irgend ein triftiger Grund gegen ihn spricht.
2. Wird eine Section oder Untergattung zur Gattung erhoben, oder umgekehrt, so behalte
man den ursprünglichen Namen bei, falls sich nicht dabei zwei Gattungen gleichen Namens im
Pflanzenreich, oder zwei Unterabteilungen gleichen Namens innerhalb derselben Gattung ergeben
oder falls nicht einer der in den Artikeln der Section 7 behandelten Fälle die Aufnahme des
Namens verbietet.
3. Wird eine Unterabteilung einer Art zur Art erhoben oder umgekehrt, so behalte man
die Ursprünglichen Epitheta bei, falls sich nicht dabei zwei Arten gleichen Namens innerhalb derselben
Gattung oder zwei Unterabteilungen gleichen Namens innerhalb derselben Art ergeben, oder
falls nicht einer der in den Artikeln der Section 7 behandelten Fälle die Aufnahme des Namens
verbietet.
Art. 4 9 Bei den Pilzen mit pleomorphem Entwicklungsgänge führen die
verschiedenen aufeinanderfolgenden Stadien einer und derselben Art (Anamorphosen,
Status) nur einen Gattungs- und Artnamen (Binom), nämlich den ältesten, den unter
Berücksichtigung des Ausgangspunktes der Nomenclatur der betreffenden Gruppe
(Fries oder Persoon) dasjenige Stadium erhalten hat, das die nach allgemeiner Übereinkunft
als vollkommen bezeichnete Form enthält, vorausgesetzt, daß dieser Name
sonst den Regeln entspricht.
Als vollkommenes Stadium betrachtet man bei den Ascomyceten das mit dem
Ascus, bei den Basidiomyceten das mit der Basidie, bei den Uredinales das mit der
Teleutospore oder ihrem Äquivalent, bei den Ustilaginales das mit der Brandspore
abschließende Stadium.
Die den übrigen Stadien beigelegten Gattungs- und Artnamen haben nur
vorübergehenden Wert. Sie können nicht einen bereits vorhandenen Gattungsnamen
ersetzen, der sich auf eine oder mehrere Arten bezieht, von denen irgend eine die
sogenannte vollkommene Form umfaßt.
Die Nomenclatur der Pilze mit nicht pleomorphem Entwicklungsgänge richtet
sich nach den sonst geltenden Regeln.
Beispiele. Die Namen Aecidium Pers., Caeoma Link und Uredo Pers. bezeichnen verschiedene
Stadien bei den Uredinales (Aecidiosporen-Stadium mit und ohne Pseudoperidie, Uredo-
sporen-Stadium). Der Gattungsname Melampsora Cast. \_Obs. II, 18 (1843)], der einer auf die Teleuto-
sporen begründeten Gattung beigelegt wurde, darf also nicht durch den Namen Uredo Pers. verdrängt
werden in Körner Neu. Magaz. I, 93 (1794)], da der Name Uredo fü r ein unvollkommenes
Stadium in Gebrauch ist. — Bei den Dothideaceen (Ascomycetes) besitzt eine Art der Gattung
Phyllachora Nitschke, nämlich P. Trifolii (Pers.) Fuck. Symb. 218 (1869—70), ein älteres Synonym
m dem Namen Polythrincium Trifolii G. Kunze Myk. Heft. I, 13, t. I, f. 8 (1817), der auf ein
Conidien-Stadium dieser A rt begründet wurde. Man darf nicht den Namen Polythrincium an die
Stelle von Phyllachora setzen, da jen e r ein niederes Stadium bezeichnet. — Mit dem Namen
Phoma Fries emend. Desm. bezeichnet man eine Gruppe der Fungi imperfecti (Deuteromycetes);
mehrere Vertreter dieser Gruppe haben sich als Spermogonien-Stadien von Arten der Gattung Diaporthe
(Valsaceen, Ascomyceten) herausgestellt: Phoma Ailanthi Sacc. gehört zu Diapot the Ailanthi
Sacc-, Phoma alnea (Nitschke) Sacc. zu Diaporthe alnea Fuck., Phoma detrusa (Fries) Fuck. zu Diaporthe
detrusa Sacc. usw. Von vielen Arten der Gattung Phoma kennt man jedoch das vollkommene
Stadium nicht, und möglicherweise existiert bei mehreren nicht einmal ein solches. Deshalb müssen
wir den Namen Phoma zur Bezeichnung der genannten Gruppe der Fungi imperfecti beibehalten.
Section 7. Vorschriften über das Verwerfen, Ersetzen oder Abändern
der Namen.
Art. 50. Niemand ist berechtigt, einen Namen (oder eine Kombination von
Namen) zu verwerfen, abzuändern oder durch einen ändern (oder eine andere) zu
ersetzen auf den Vorwand hin, daß er schlecht gewählt sei, daß er nicht angenehm
sei, daß ein anderer besser oder bekannter sei, noch wegen des Vorhandenseins eines
älteren, allgemein als ungültig angesehenen Homonyms, noch aus irgend einem anderen
anfechtbaren oder unwichtigen Grunde. (Siehe auch Art. 57.)
Beispiele. — Diese Regel wurde nicht beachtet, als man Staphylea in Staphylis, Tamus in
Thamnos, Mentha in Minthe, Tillaea in Tillia, Vincetoxicum in Alexitoxicon umwandeln wollte; ferner
wurde sie übergangen, als man einsetzen wollte, Orobanche sarothamnophyta für Orobanche Rapum,
0. columbarihaerens fü r 0. Columbariae, O. artemisiepiphyta für O. Artemisiae. Alle diese Änderungen
müssen nach Art. 50 verworfen werden. — Der Gattungsname Wickstroemia Endl. Prodr. fl. norfolk.
p. 47 (ann. 1833} hat zwei ältere Homonyme: Wi(c)kstroemia Schrad. Goett. gel. Anz. p. 710 (ann.
1821) und Wi(c)kstroemia Spreng, in Vet. Akad. Handl. Stockholm 1821, p. 167 t. 3; dies ist kein
Grund, fü r Wickstroemia Endl. den Namen Diplomorpha Meißn. in Regensb. Denkschr. I I I , 289
(ann. 1841) einzusetzen, denn beide Homonyme sind längst in die Synonymie verwiesen. Wikstroemia
Schrad. ist ein Synonym von Laplaxea Kunth (1821), Wikstroemia Spreng. Synonym einer Unterabteilung
der Gattung Eupatorium L. (ann. 1753).
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