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Nachdruck und Nachahmung verboten. - Abänderung nur einem kompetenten Kongress erlaubt.
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Auf Anregung des internationalen Botanikerkongresses zu London 1866 entwarf A. de
Candolle die Lois de la nonienclature botanique, welche infolge der Einladung seitens der
Société botanique de France auf dem dazu berufenen Pariser Botanikerkongress 1867 beraten
und angenommen wurden. Dadurch entstand diese internationale Gesetzgebung, der Pariser
Codex, auf dessen Basis nur weitergebaut werden darf, sonst giebt es ein Recht auf Revolution
und niemals internationale Nomenklaturordnung.
Dieser Pariser Codex enthalt aber einerseits viele Artikel, welche nicht nötig sind,
andrerseits war er sehr lückenhaft; durch notwendige sinngemässe Ergänzung von etwa
100 Verbesserungszusätzen im. Codex emendatus wurde er schwierig zu übersehen; er enthält
oft dasselbe Objekt in vielen §§ und auf entfernten Seiten zerstreut. Es wird kaum
nocli einen einzigen Botaniker geben, der klar über diesen weitschweifigen, die Benutzung
sperrenden Codex ist. Die 76 §§ des Codex emendatus sind hier auf 21 reduziert, und
noch manche frühere unklare Fassung des Codex von 1867 ward in präzise Abschnitte geteilt;
-ausserdem wurde, da jetzt über 10000 differente Schreibweisen von Gattungsnamen existieren,
deren unbedingt notwendige einheitliche Rechtschreibung ausführlich weiter, aber nicht extrem
geregelt.
Alle §§ sind in der Praxis erprobt; dadurch ist der Codex brevis ausgereift. Die
praktische Erprobung fehlte den oft theoretischen Gesetzesvorschlägen andrer Botaniker, so
dass diese Abänderungsvorschläge sich meist als undurchführbar und oft schädlich erwiesen.
Auf die früher publizierten Kommentare ist neben den genaueren Citaten der Lois de
1867 und des Codex emendatus hingewiesen, und die neuen ergänzenden Kommentare werden
Seite XXXVI—LVÍII gegeben.
Der Codex brevis maturus enthält nur in der Durchführung bewährte Meliorationes
n e c c s s a r i a e Sc ú t i l e s zu den Lois de 1867, der einzigen internationalen Nomenklaturbasis..
Diese Meliorationes und deren mit jahrzehntelanger Arbeit erhaltenen nomenklatorischen
Resultate müssen, als durch Jus qua e s i tum erreicht, anerkannt werden, ausgenommen von
Exleges; aber jeder Exlex vermelirt nur die Disharmonie und das Chaos in der Botanik. Bloss
statistisch nachweisbare Deteriorationes dürfen abgelehnt werden.
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